Kosten für Ersatz von Herd, Ofen, Boiler, ...

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letl1ve
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Kosten für Ersatz von Herd, Ofen, Boiler, ...

Beitrag von letl1ve » 15.09.2015, 20:42

Hallo, alle zusammen!

Es ist soweit. Eine Wohnung wurde endlich gefunden, die Vorlage des Mietvertrages liegt vor mir... aber eine Klausel bereitet mir Sorgen. Ich hoffe, dass mir hier jemand helfen kann, da am Donnerstag ein Termin mit dem Vermieter stattfindet.

Und zwar steht im Vertrag:
"Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand auf seine Kosten in gutem Zustand zu erhalten und allfällige Beschädigungen unverzüglich zu beheben.
Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf das Recht, die Instandhaltung im Inneren des Mietobjektes zu fordern, sofern es nicht die bauliche Substanz betrifft.
Der Mieter verpflichtet sich, die erforderlichen Schönheitsreparaturen, unter anderem Reparieren und Anstreichen der Wände und Decken, in der Wohnung auszuführen."

So weit, so gut...

Ist es aber rechtlich gesehen in Ordnung wie es weiter geht?
"Weiters Schlösser, Rolläden, Licht- und Klingelanlagen, ferner sämtliche Installationen und sanitäre Einrichtungsgegenstände (wie Boiler usw.), sowie Herde, Öfen und Fußböden pfleglich zu behandeln, instandzuhalten bzw. im Falle eines Ersatzes die Kosten zu übernehmen. Der Mieter ist auch verpflichtet, zerbrochene Glasscheiben unverzüglich auf eigene Kosten wieder einzusetzen."

Was ist, wenn der Geschirrspüler, Boiler, Herd, Ofen, ... den Geist nach ein paar Monaten aufgibt? Laut Vertrag, muss der Mieter ja die Kosten übernehmen. Passt das so oder gehört diese Klausel gestrichen?

Ich bedanke mich schon jetzt für eure Hilfe!



Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 15.09.2015, 20:49

Sollte Ihr Mietverhältnis dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegen, dann sind diese Klauseln jedenfalls unzulässig, da für den Mieter gröblich benachteiligend.
Auch im Teilanwendungsbereich hat der OGH ausgesprochen, dass die Überwälzung der im § 1096 Abs 1 S 1 ABGB enthaltenen Erhaltungspflichten des Vermieters auf den Mieter unzulässig sind.
Unterliegt Ihr Mietrecht jedoch dem ABGB, dann sind diese Verpflichtungen Vereinbarungssache, können aber dennoch unzulässig sein, wenn dadurch Hauptleistungspflichten des Vermieters auf den Mieter überwälzt werden.

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