Teils unzugänglicher Fahrradkeller

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
Antworten
delerium
Beiträge: 2
Registriert: 21.05.2015, 09:22

Teils unzugänglicher Fahrradkeller

Beitrag von delerium » 21.05.2015, 09:47

Hallo,

ich wohne in Wien in einem Mietbau, wobei insgesamt drei einzelne Gebäude mit Mieteinheiten bestehen. In einem Gebäude wurde im Keller ein Fahrradkeller (qualitativ ein Erdkeller, aber besser als unter freien Himmel) eingerichtet, wobei dieser auch als Zugang zu Fernwärmeleitungen fungiert.

Der Zugang ist schlosstechnisch für alle Mieter möglich, jedoch AUSSCHLIESSLICH über einen Aufzug, der wiederum zu klein für ein Erwachsenenfahrrad ist. Der reguläre Stiegenhauszugang von außen lässt sich wiederum nur von den Bewohnern dieser Stiege aufsperren. (Ein Lob verdient, wer diesen Schwachsinn geplant hat...)

Wenn ich mein neues Fahrrad nun in den Keller stellen möchte, muss ich das Rad kurz im Hof abstellen, über den Seiteneingang mit dem Aufzug in den Keller zum Stiegenhaus und von innen die Tür öffnen, damit ich das Fahrrad in den Keller einstellen kann. Wenn der Aufzug defekt ist und z. B. das Fahrrad unten steht, habe ich keine Möglichkeit hin zu kommen.

Ich habe nun bei der Verwaltung um einen Schlüssel für diese besagte Stiege angefragt, um auch jederzeit Zugriff auf mein Fahrrad zu bekommen. Diesen Schlüssel soll ich jedoch selber bezahlen. Was meint ihr, ist das rechtens? Wäre es nicht Aufgabe der Hausverwaltung, hier einen Zugang für alle Mieter zu den Gemeinschaftsräumen sicherzustellen?

Weitere Frage: Muss ein Fahrradkeller nicht Möglichkeiten bieten, sein Fahrrad auch in diesem Raum abzuschließen? Oder ist das ausschließlich freiwillig?

Danke für eure Unterstützung! :D



delerium
Beiträge: 2
Registriert: 21.05.2015, 09:22

Beitrag von delerium » 27.05.2015, 14:25

ich weiß es ist etwas komplex, aber ich wäre über einen Rat wirklicht dankbar. :)

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 28.05.2015, 13:09

Ist der Keller nicht Gegenstand des Mietvertrages, sondern bloß auf freiwilliger Basis von der Hauverwaltung bereitgestellt, liegt ein jederzeit widerrufbares Prekarium vor. Die damit verbundenen Gebrauchskosten müssen Sie bestreiten.

Zahlen Sie hingegen Miete für den Gebrauch des Kellers, bzw. ist dieser Teil Ihres Mietvertrages, müsste die Hausverwaltung sich darum kümmern, dass er ordentlich zugänglich ist.

Liegt ein Prekarium vor müssen Sie die Kosten für eine Schlüsselanfertigung bestreiten und gegebenfalls auch eine Kaution für den Schlüssel entrichten, da Sie ihn nicht einbehalten dürfen.

Das Anfertigen eines Duplikates von einem Schlüssel kostet nicht die Welt, leisten Sie sich das und Sie haben endgültig Ruhe mit dem zu kleinen Fahrstuhl.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 4 Gäste