W-Lan Verbot und andere Problemchen...

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fuechsin
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Registriert: 11.03.2015, 21:39

W-Lan Verbot und andere Problemchen...

Beitrag von fuechsin » 11.03.2015, 21:49

Hallo Freunde!
Ich halte es momentan nicht in meinem Zimmer aus...
wohne am Rande von Wien, zahl 320 € warm für 10 qm als Untermieterin bei einem alten Ehepaar und komm mir vor wie in einem Schullandheim. Heißt ich muss erst durch ihre Wohnung durch um in mein Zimmer zu gelangen, das im oberen Stockwerk liegt. Die Küche ist unten. Davor hatte ich eine eigene Wohnung in München.

Zwei weitere Sachen die mich sehr stören (und meines Erachtens auch rechtswiedrig sind?) :
1.) W-Lan Verbot! Ja, ich darf kein W-Lan einrichten. Ich hab eine Lan Verbindung und die soll reichen. Will aber schon gerne mit dem Laptop im Bett schreiben oder mein GB auf dem Handy nicht unnötig aufbrauchen... Die Alten sind paranoid und haben Angst, dass ihre Daten geklaut werden.. durch das W-Lan.

2.) Wir (also ich und meine Mitbewohnerin) dürfen in der Früh nicht die Küche betreten weil sie ihre Ruhe haben wollen. Heißt keine Sonntagspfannkuchen und kein Katerfrühstück. Wir haben zwar oben einen Kühlschrank wo wir Brot, Wurst, Käse usw lagern können.. aber es ist nicht das gleiche wie mal ein richtiges Frühstück zu zaubern.

Weitere Verbote laut Mietvertrag:

- Feiern von Partys in der Wohnung, laute Musik sowie jegliche Art von Lärmbelästigung, übermäßiger Konsum von alkoholischen Getränken und der Konsum von Drogen sind verboten und führen zu einer sofortigen Kündigung (Kündigung Mietvertrag durch Mieter) des Mietvertrages (ich bin 24 und darf keine Hausparties machen!!!)

- Das Rauchen in der Wohnung ist grundsätzlich nicht gestattet. Allein der Rauchgeruch der im Teppichboden und in Textilien haftet ist unzumutbar (ok ich rauche eh nicht aber darf man das so grundsätzlich verbieten?)
- Das Mitbringen von Haustieren und das Hereinlassen von Haustieren eventueller Gäste ist verboten (sie selbst nehmen sich das Recht heraus, Gäste mit Haustieren zu empfangen)

- Bei Gefahren (weit geföffnete Dachflächenfenster bei Regengefahr) kann es unerlässlich sein, dass der Vermieter den Wohnbereich ohne des Untervermieters betreten muss

- Beherberbungsverbot: Die Personenzahl darf ohne Zustimmung des Vermieters nicht überschritten werden. Bei Zustimmung bleibt eine Erhöhung des Preises vorbehalten Die Überlassung der Wohnung an Dritte ist verboten. Bei Verletzung dieser Regelung ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag sofort zu kündigen und für die Dauer der vertragswidrigen Nutzung einen Zuschlag für die Überbelegung zu verlangen.

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Mein Problem - im Mietvertrag ist Folgendes vermerkt:

"Vertragsdauer: 1.10.2014 - 30.09.2015. Der Vertrag endet mit der Vertragsdauer. Kündigung oder Verlängerung ist nicht vorgesehen. Eine fristlose Auflösung durch den Vermieter ist bei Verletzung der Pflichten oder Hausordnung durch den Untermieter möglich."

Neuerdings arbeite ich außerhalb von Wien und habe eine Gesamtfahrtzeit von 4 Stunden. 2 hin und 2 zurück. Hab mit den Vermietern geredet, dass die lange Fahrt in die Arbeit für mich unzumutbar sind und ich gerne ins Zentrum bzw in U-Bahn Nähe ziehen würde. Sie waren absolut nicht verständnisvoll und meinten andere haben auch Probleme, auch sie haben welche, ich soll mich nicht so anstellen und dass ich eben bis Ende September drin bleiben muss weil sie sonst keine Nachmieterin finden.

Komm ich da trotzdem irgendwie raus? Verstößen sie gegen Mietrecht (am besten mit Paragraphen nennen.. ich kenn mich da nicht so aus :( ). Hab ich nicht doch wie 3 Monate Kündigungsfrist??

Ahja Anmerkung. Ich hatte eine Mitbewohnerin. Nennen wir sie zur besseren Verständniss K.
K ist ausgezogen weil sie ihr Studium abgebrochen hat und hatte ebenfalls einen Vertrag bis Ende September 2015. Dann ist J eingezogen (neue Mitbewohnerin). J hat eine 2-monatige Kündigungsfrist, die ich und K nicht bekommen haben. J hat Kaution gezahlt, K hat nur die Hälfte der Kaution zurückbekommen, mit der Begründung, dass sie die volle Summe bekommt, wenn J bleibt und wenn J jetzt doch auszieht dann muss K die Miete bis September weiterzahlen da es laut Vertrag so vorgeschrieben ist. Das kann doch nicht sein, oder????
Ich brauche sehr dringend Hilfe!! :cry:



Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 12.03.2015, 16:35

Die Verbote waren Ihnen bereits bei Unterfertigung des Mietvertrages bekannt und auch die anderen Umstände. Warum haben Sie dann unterschrieben?

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 12.03.2015, 21:37

Das W-Lan Verbot ist definitiv unbeachtlich. Es gehört zur freien Lebensentfaltung sich W-Lan anzuschaffen, sofern Sie Dafür zahlen. Der Vermieter kann nicht alles verbieten und regeln, was der Mieter zu tun hat. Auf die Einrichtung im Zimmer des Mieters hat der Vermieter nur begrenzten Einfluss und nur so weit, als dass ein Einwand aus rationaler und allgemein verständlicher Sicht gerechtfertigt ist.
Das Argument es werden Daten geklaut, wenn W-Lan verwendet wird, fruchtet wenig und ist daher auch unbeachtlich. Grundsätzlich genießt der Untermieter gegenüber dem Untervermieter den gleichen Schutz wie die Mieter gegenüber dem Vermieter, also stellt es keinen Kündigungsgrund dar, wenn Sie sich W-Lan organisieren.

Das Betretungsverbot der Küche ist ebenso nicht nachvollziehbar. Sie zahlen für den Gebrauch des Mietgegenstandes und somit auch für den Gebrauch der Küche einen monatlichen Mietzins. Entscheidend ist in einem gemeinsamen Wohnverhältnis, die gegenseitige Rücksichtnahme. Das sind meines Erachtens aber eher moralische als rechtliche Aspekte. Sollten Sie also die Küche dennoch in der Früh betreten und auch die dort vorhandenen Küchengeräte verwenden, wird dies ebenfalls keinen triftigen Kündigungsgrund darstellen. Wer um 3 Uhr früh sich einen Kuchen backt und den Mixer voll aufdreht, der handelt zwar sozial inadäquat, aber nicht rechtswidrig, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand der Lärmbelästigung erfüllt.

Dass das Feiern von älteren Leuten nicht gern gesehen wird, hätte Ihnen klar sein müssen. Das Empfangen von Besuch und das Ausgelassen sein zählt zwar auch zur freien Lebensentfaltung, da Sie sich aber vor Beginn des Mietverhältnisses durch Ihre Unterschrift bereit erklärt haben darauf zu verzichten, haben Sie hier die schlechteren Karten. Da sich die Untervermieter offenbar nicht auf einen Kompromiss einlassen, können Sie auch hier zu adäquaten Zeiten ein bisschen Feiern. Auch dies reicht meines Erachtens noch nicht für einen Kündigungsgrund, solange sich das Ganze in Grenzen hält.

Auch Rauchen gehört laut deutscher Rechtsprechung zur freien Lebensentfaltung. Entscheidend ist, ob das Rauchen andere wesentlich beeinträchtigt. So wurde erst vor Kurzem einem Österreicher vom OGH das Rauchen in der eigenen Mietwohnung untersagt, da er über den Abzug durch das Fenster seinen Nachbarn erheblich und ortsunüblich beeinträchtigte. Auch hier gilt, solange es sich in Grenzen hält und im eigenen Zimmer geschieht und keine Beeinträchtigung der anderen Mitbewohner darstellt, ist es erlaubt. Dennoch ist es schwierig: wer allein wohnt kann rauchen, auch wenn der Vermieter dies verboten hat. Wer aber mit anderen zusammenwohnt muss sich um deren Einverständnis bemühen. Da Sie durch die Vertragsunterzeichnung auf das Rauchen grundsätzlich ausdrücklich verzichtet haben, haben Sie auch hier schlechte Karten.

Der Untervermieter darf den privaten Wohnraum des Untermieters grundsätzlich nicht betreten. Dies leitet sich aus § 1096 Abs 1 ABGB ab. Bei Gefahr in Verzug darf dies aber (auch unangekündigt) geschehen.

Das Beherbergungsverbot unter Umständen durchaus zulässig. Ob bei einer einzigen Nächtigung mit Gastfreundschaft schon von einer richtigen Beherbergung gesprochen werden kann ist fragwürdig. Durch ein Beherbergungsverbot soll eher verhindert werden, dass Sie ständig Gäste bei sich aufnehmen und sich bereichern oder vielleicht sogar die Untermiete mit denen teilen. Bei sich ebenfalls in Grenzen haltenden kurzweiligen Nächtigungen durch Freunde, sehe ich ebenso keinen triftigen Kündigungsgrund. Aber auch hier gilt: Durch die Unterschrift waren Sie damit einverstanden und müssen deswegen stark zurückstecken.

Der Mietvertrag wurde auf Dauer geschlossen. Auch laut dem MRG ist der Mieter bei Mietverträgen mindestens 1 Jahr gebunden (§ 29 Abs 2 MRG). Sie haben sich vertraglich ein Jahr verpflichtet. Ihre Pflicht besteht in der Zahlung des Mietzinses. Die Pflicht der Untervermieter besteht darin Ihnen das Mietobjekt zur Verfügung zu stellen. Sie müssen nicht weiterhin in der Wohnung bleiben, aber den Mietzins bis zum Ende des Mietverhältnisses müssen Sie ganz sicher weiterhin zahlen!

Mit freundlichen Grüßen
lexlegis

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