Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich weiß nicht, ob ich hier ganz richtig bin, jedoch ich danke Ihnen vielmals im Voraus, dass Sie meine Anfrage durchlesen und vll beantworten können.
Wir haben vor ein paar Jahren eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss in einem älteren Haus mit einer Holzzwischendecke gekauft. Ober uns war die Wohnung an ein Paar mit einem Sohn im Teenageralter, diese haben sich sehr leise verhalten.
Leider sind die Mieter ausgezogen und seither sind eher Familien mit kleineren Kindern eingezogen. Diese verhalten sich nicht ruhig und jetzt erst fällt uns auf, wie schlecht die Decke gedämmt ist. Bei den letzten Mietern haben wir es auf das Körpergewicht zurückgeführt, dass sie einen solchen Lärm erzeugen. Jetzt ist eine Familie mit kleineren Kindern eingezogen und wenn diese über den Boden „huschen“ hören wir dies nun auch. Weiters ist die Wohnung über uns in keinem so guten Zustand.
Wir haben unsere Wohnung vollkommen saniert mit neuen Fenstern, Vollwärmeschutz, Elektrik und Installationen. Weiters haben wir auch die Decke gedämmt, damit der Schall sich nicht so ausbreitet. Die Wohnung über uns ist eine Dachgeschosswohnung mit klüftigen Fenstern, kaputter Elektrik und aufgehenden Böden, da die Eigentümerin die ihn zu stark eingelassen hat (auf diese Mängel hat mich die derzeitige Mieterin hingewiesen).
Gibt es Grenzwerte, welche eingehalten werden müssen? Gibt es irgendeine Möglichkeit die Eigentümerin der Dachgeschosswohnung zu verpflichten einen Schallschutz/Trittschutzdämmung einzubauen? Haben wir ein Veto-Recht bei Mietern?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Mit freundlichen Grüßen
Dauernde Lärmbelästigung
Ein gesetzliches Vetorecht bei Mietern haben Sie nicht.
Sie können auch die Eigentümerin der DG-Wohnung nicht zu einem Einbau eines Schall-und Trittschutzes verpflichten. Anders wäre der Fall, wenn dies einen baurechtlichen Mangel darstellen würde. Erkundigen Sie sich am besten bei der Gemeinde.
Den von den Kindern verursachten üblichen Lärm müssen Sie hinnehmen. Die Grenzziehung zwischen störenden und ungebührlichen Lärm ist oft schwierig, und wäre durch Lärmmessung festzustellen.
Sie erwähnen eingangs, dass die Vormieter sich leise verhalten hätten, führen aber in der weiteren Schilderung aus, dass die Lärmerzeugung der letzen Mieter auf deren Körpergewicht zurückzuführen war. Hier widersprechen Sie sich offenbar.
Sie können auch die Eigentümerin der DG-Wohnung nicht zu einem Einbau eines Schall-und Trittschutzes verpflichten. Anders wäre der Fall, wenn dies einen baurechtlichen Mangel darstellen würde. Erkundigen Sie sich am besten bei der Gemeinde.
Den von den Kindern verursachten üblichen Lärm müssen Sie hinnehmen. Die Grenzziehung zwischen störenden und ungebührlichen Lärm ist oft schwierig, und wäre durch Lärmmessung festzustellen.
Sie erwähnen eingangs, dass die Vormieter sich leise verhalten hätten, führen aber in der weiteren Schilderung aus, dass die Lärmerzeugung der letzen Mieter auf deren Körpergewicht zurückzuführen war. Hier widersprechen Sie sich offenbar.
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