Hallo zusammen,
ich stecke mitten im Streit mit meiner ehemaligen Vermieter.
Ich habe 8 Jahre in einem Reihenhaus gewohnt.
Während dieser Zeit wurde die Miete nicht erhöht, obwohl im Mietvertrag eine Klausel zur Indexanpassung vorgesehen war.
Da es sich um eine Anlage mit insgesamt 30 Parteien handelt und sich in unserer baulichen Einheit insgesamt 4 Reihenhäuser befinden gehe ich davon aus, dass hier eine Teilanwendbarkeit des Mietrechtsgesetztes zur Anwendung kommt.
Ich warte bereits seit 1,5 Monaten auf die Rückzahlung der hinterlegten Kaution von ca. 4300€. Da mir die Warterei mit der Zeit zu blöd war habe ich beim Vermieter nachgefragt. Nun stellte sich heraus, dass die Elektroinstallation angeblich mangelhaft war und die Therme repariert werden musste. Diese Rechnungen werden laut Vermieter von der Kaution abgezogen. Da bei der Übergabe keine Mängel von seiten des Vermieters geltend gemacht wurden und die Therme auch kurz zuvor gründlich gewartet wurde, sehen ich nicht ein, dass ich hier nochmals zur Kassa gebeten werde.
Dies habe ich dem Vermieter mitgeteilt und nochmals ausdrücklich auf die vollständige Auszahlung inkl. Zinsen bestanden.
Als Antwort bekam ich nun, dass der Vermieter nun nach Beendigung des Mietverhältnisses den Differenzbetrag der letzten 3 Jahre zum wertangepassten Mietzins verlangt.
Nun zu meiner Frage:
Kann der Vermieter nun nachträglich nach Beendigung des Mietverhältnisses die angepasste Miete verlangen?
Für eine baldige Antwort wäre ich sehr dankbar!
Nachforderung des Wertindexangepassten Mietz. nach Kündigung
Um die Frage nach der nachträglichen Indexverrechnung beantworten zu können, müsste man den Mietvertragstext prüfen und weiters klären ob bzw. inwieweit das MRG anzuwenden ist.
Wenn keine Vollanwendung gegeben ist UND die Nachverrechnung vereinbart wurde, dann wären Indexanpassungen der letzten drei Jahre noch verrechenbar.
mfG
RA Michael Gruner
Wenn keine Vollanwendung gegeben ist UND die Nachverrechnung vereinbart wurde, dann wären Indexanpassungen der letzten drei Jahre noch verrechenbar.
mfG
RA Michael Gruner
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