Hallo gemeinsam,
Folgendes Problem,
wir sind mieter in einem mehrparteienhaus, haben mietvertrag auf 5 jahre.
die nachbarin unter uns beschwert sich über " lautes herumtrampeln" was natürlich nicht zutrifft- altbau der boden knarrt, generell hellhöriges gebäude die dame dürfte diesbezüglich auch äusserst sensibel sein. waren heute wegen diesem problem beim vermieter und er liess durchklingen, dass er uns wenn sich die situation nicht bessert die wohnung kündigen wird, da die dame schon länger hier wohnt...
bitte brauche hilfe bezüglich der rechtlichen situation, was kann ich dem vermieter entgegnen, vielen dank für hilfreiche antworten
grillipp
angedrohte kündigung
Da es sich um ein Mehrparteienhaus handelt gehe ich davon aus, dass Ihr Mietvertrag in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) fällt.
Unabhängig davon ist der Vermieter gegenüber seinen Mietern verpflichtet, diese gegen Störungen durch Dritte und auch gegen Störungen durch andere Mieter im selben Haus, zu schützen.
Nur weil sich eine Mieterin über Lärmbelästigung beschwert, ist das alleine noch kein Kündigungsgrund, zumal dem auch mit Zuhaltung des Mietvertrages (Vermeidung der Störung anderer Mieter) oder auch Unterlassungsklage begegnet werden kann. Das Recht auf Wohnung ist in diesem Fall höher einzustufen.
Einen Kündigungstatbestand iSv § 30 MRG wäre uU dann gegeben, wenn weder die Zuhaltung des Vertrages noch Unterlassungsklage erfolgreich sind und der Fortbestand des Mietverhältnisses unzumutbar ist.
Unabhängig davon ist der Vermieter gegenüber seinen Mietern verpflichtet, diese gegen Störungen durch Dritte und auch gegen Störungen durch andere Mieter im selben Haus, zu schützen.
Nur weil sich eine Mieterin über Lärmbelästigung beschwert, ist das alleine noch kein Kündigungsgrund, zumal dem auch mit Zuhaltung des Mietvertrages (Vermeidung der Störung anderer Mieter) oder auch Unterlassungsklage begegnet werden kann. Das Recht auf Wohnung ist in diesem Fall höher einzustufen.
Einen Kündigungstatbestand iSv § 30 MRG wäre uU dann gegeben, wenn weder die Zuhaltung des Vertrages noch Unterlassungsklage erfolgreich sind und der Fortbestand des Mietverhältnisses unzumutbar ist.
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