Liebe Kolleginnen und Kollegen ich bitte um eure Meinung zu einem Fall:
Sachverhaltsdarstellung:
Frau W hat am 12.12.2013 um 11:14 Uhr ein zweispuriges Kraftfahrzeug der Marke „Nissan Primastar“ bei der S***-GmbH gemietet. Im Mietvertrag wurde ein Übergabeprotokoll hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhandenen Schäden und Mängel vermerkt. Darüber hinaus wurde vertraglich vereinbart, dass die Mieterin des Bestandobjekts vor der Abfahrt sich verpflichtet das Fahrzeug zu inspizieren und im Übergabeprotokoll nicht vermerkte Schäden oder Mängel der Übergabestation zu melden. Die Mieterin ist nach Abschluss des Bestandvertrages mit dem Fahrzeug ins Ausland (nach Spanien) gefahren und hat es dort auf einen öffentlichen Parkplatz abgestellt. Am 17.12.2013 wurde von der S***-GmbH ein nicht im Übergabeprotokoll vermerkter Schaden festgestellt, worauf diese Frau W eine schriftliche Schadensmitteilung machte und sie dazu aufforderte in einem mit Eingabemasken versehrten Schreiben den Hergang des Schadens zu schildern. Da Frau W nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht in der Nähe des Fahrzeuges gewesen ist konnten im Unfallbericht nur gewisse Aspekte bezüglich des Unfallherganges angeführt werden (siehe: Punkt 3 des Unfallberichts).
Klagebegehren des Anspruchsstellers:
Der Anspruchssteller begehrt einen Schadenersatz in der Höhe von 1020 Euro. Er versäumt jedoch anzugeben, auf welche Grundlage er sich dabei stützt. Vielmehr behauptet er bloß, dass Frau W vertraglich (ex contractu) verschuldensunabhängig für Schäden, die von unbekannten Dritten verursacht wurden, zu haften habe. Er vermag auch hierbei nicht anzugeben, auf welchen Vertragspunkt oder auf welche Bestimmung der AGB er sich bei dieser Behauptung stützen möchte.
Die AGB der Firma, welche das Fahrzeug an Frau W vermietet hat, besagen unter anderem folgendes:
1. Sofern nicht im Einzelfall anderes ausdrücklich vereinbart ist, haftet der Mieter gegenüber S*** für alle Schäden am Fahrzeug und dessen Einrichtungen bzw. für den Verlust (Diebstahl u.ä.) des Fahrzeuges (und dessen Einrichtungen), soweit diese Schäden bzw. der Verlust zwischen der Übernahme des Fahr-zeuges durch ihn und der Rückstellung desselben eingetreten sind. Diese Haftung ist, soferne der Mieter nicht Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutz-Gesetzes ist, nicht an ein Verschulden des Mieters an dem eingetretenen Schaden gebunden. Der Mieter haftet insofern jedoch nicht, als diese Schäden durch S*** oder durch Personen, deren Verhalten S*** nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen ist, verschuldet wurden oder auf Fabrikationsfehler bzw. natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.
Zusatzinfo:
Die Mieterin war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Konsumentin im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG. Die Fahrt wurde rein zu privaten Zwecken vorgenommen.
Wie seht ihr die Sachlage?
Meines Erachtens haftet die Mieterin nicht ex contractu, da sie kein Verschulden trifft, welches aber bei einem Vertrag mit einem Verbraucher nach den AGB vorliegen muss um eine Haftung annehmen zu können, ergo haftet sie auch nicht ex lege nach § 1295 ABGB, da hierfür leg cit ebenfalls ein Verschulden vorausgesetzt wird.
Mit freundlichen Grüßen
lexlegis
Fahrzeugmiete
Die Mieterin haftet nach dieser Klausel nur dann verschuldensabhängig, wenn Sie Unternehmerin iSv § 1 Abs 1 Z 1 ist.
Da die Mieterin jedoch Konsumentin ist, haftet sie gem § 1295 ABGB ex contractu und muss sich demnach gem § 1298 leg cit freibeweisen.
Diese Regelung ist auch iSv § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nicht unzulässig, da der Mieterin mit dieser Klausel keine Beweislast auferlegt wird, die sie von Gesetzes wegen nicht trifft.
Da die Mieterin jedoch Konsumentin ist, haftet sie gem § 1295 ABGB ex contractu und muss sich demnach gem § 1298 leg cit freibeweisen.
Diese Regelung ist auch iSv § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nicht unzulässig, da der Mieterin mit dieser Klausel keine Beweislast auferlegt wird, die sie von Gesetzes wegen nicht trifft.
Herzlichen Dank für die Schilderung Ihrer rechtlichen Ansichten.
Sie haben natürlich Recht, ein Verschulden auf der Seite der Mieterin wird gemäß § 1298 bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
§ 1298 ABGB bringt das dem Wortlaut nach meiner Meinung nach nicht klar hervor, aber, dass ich so denke hat nichts zu bedeuten. Es muss so sein, sonst könnte ich ein Auto mieten, absichtlich irgendwo anfahren und behaupten, dass ich es nicht gewesen bin. Nun wäre es ungerecht, wenn der Vermieter auf dem Schaden sitzen bleibt, wenn er mir kein Verschulden nachweisen kann; daher wird wohl in diesem Fall die gerechtere Methode eine Verschuldensvermutung auf meiner Seite sein, von der ich mich jedoch freibeweisen kann.
Was könnte die Mieterin machen um sich schuldfrei zu stellen?
Würde Ihrer Meinung nach die Aussage der damaligen Fahrzeuginsassen (mehr als 5 Personen), welche belegen können, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einem Zusammenstoß oder ähnlichem gekommen ist, ausreichen?
Mit freundlichen Grüßen
lexlegis
Sie haben natürlich Recht, ein Verschulden auf der Seite der Mieterin wird gemäß § 1298 bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
§ 1298 ABGB bringt das dem Wortlaut nach meiner Meinung nach nicht klar hervor, aber, dass ich so denke hat nichts zu bedeuten. Es muss so sein, sonst könnte ich ein Auto mieten, absichtlich irgendwo anfahren und behaupten, dass ich es nicht gewesen bin. Nun wäre es ungerecht, wenn der Vermieter auf dem Schaden sitzen bleibt, wenn er mir kein Verschulden nachweisen kann; daher wird wohl in diesem Fall die gerechtere Methode eine Verschuldensvermutung auf meiner Seite sein, von der ich mich jedoch freibeweisen kann.
Was könnte die Mieterin machen um sich schuldfrei zu stellen?
Würde Ihrer Meinung nach die Aussage der damaligen Fahrzeuginsassen (mehr als 5 Personen), welche belegen können, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einem Zusammenstoß oder ähnlichem gekommen ist, ausreichen?
Mit freundlichen Grüßen
lexlegis
Dass der Vermieter auf diesem Schaden ev sitzenbleibt ist dessen unternehmerisches Risiko - insbesondere im Hinblick auf § 1296 ABGB!
Wenn eine vertragliche Haftung nicht in Frage kommt, wäre ev die Haftung ex delictu heranzuziehen, da uU bestimmte Sorgfalts- und Obliegenheitsverpflichtungen verletzt worden sein könnten (§ 1295 Abs 1 letzter Halbsatz).
Wenn die Zeugen das so bestätigen, dann wird das mM für die Beweisführung ausreichend - kann aber vom Richter sachverhaltsbezogen auch anders beurteilt werden.
Wenn eine vertragliche Haftung nicht in Frage kommt, wäre ev die Haftung ex delictu heranzuziehen, da uU bestimmte Sorgfalts- und Obliegenheitsverpflichtungen verletzt worden sein könnten (§ 1295 Abs 1 letzter Halbsatz).
Wenn die Zeugen das so bestätigen, dann wird das mM für die Beweisführung ausreichend - kann aber vom Richter sachverhaltsbezogen auch anders beurteilt werden.
Danke für die erneute Stellungnahme!
Eine Haftung ex delicto schließe ich aus, denn hierfür müsste neben einem Verschulden auch Rechtswidrigkeit vorliegen. Die Bestandnehmerin, welche das Fahrzeug ordnungsgemäß auf einen dafür vorgesehenen öffentlichen Parkplatz abgestellt hat haftet nicht ex delicto, da dieses Verhalten nicht als rechtswidrig zu deklarieren und der Schaden auch nicht auf ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten der Bestandnehmerin zurückzuführen ist. Eine Sorgfaltsverletzung könnte man annehmen, wenn sie bei einem Hang die Handbremse nicht angezogen hätte und der Schaden daher rührt. In diesem Fall war es aber ein ganz gewöhnliches nicht sorgfaltswidriges Verhalten (ordnungsgemäßes Parken eines Fahrzeuges auf einem öffentlichen Parkplatz) und hier müsste der Vermieter ein Verschulden nachweisen, wenn er sich auf eine Haftung ex delicto stützen möchte.
Ich bedanke mich noch einmal für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
lexlegis
Eine Haftung ex delicto schließe ich aus, denn hierfür müsste neben einem Verschulden auch Rechtswidrigkeit vorliegen. Die Bestandnehmerin, welche das Fahrzeug ordnungsgemäß auf einen dafür vorgesehenen öffentlichen Parkplatz abgestellt hat haftet nicht ex delicto, da dieses Verhalten nicht als rechtswidrig zu deklarieren und der Schaden auch nicht auf ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten der Bestandnehmerin zurückzuführen ist. Eine Sorgfaltsverletzung könnte man annehmen, wenn sie bei einem Hang die Handbremse nicht angezogen hätte und der Schaden daher rührt. In diesem Fall war es aber ein ganz gewöhnliches nicht sorgfaltswidriges Verhalten (ordnungsgemäßes Parken eines Fahrzeuges auf einem öffentlichen Parkplatz) und hier müsste der Vermieter ein Verschulden nachweisen, wenn er sich auf eine Haftung ex delicto stützen möchte.
Ich bedanke mich noch einmal für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
lexlegis
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