hallo,
meine vermieterin steht freitags um 19 uhr vor meiner tür, weil sie über mir wohnt und sie die bässe stören.
ich denke mal ich darf bis 22 uhr mehr oder weniger so laut musik hören wie ich will, oder? und ich muss ihr auch nicht aufmachen wenn ich nicht will?
im mietvertrag steht nur drinnen dass ich kein instrument spielen darf ( was glaube ich auch nicht zulässig ist) kann mir jemand sagen wie das rechtlich geregelt ist?
danke.
wie laut darf ein mieter sein?
Lärmzeitbestimmungen sind oft individuell:
Leben Sie zum Beispiel am Land, so gelten für Sie andere Verhaltensregeln, wie für die Leute in der Stadt. Die „Lärmzeiten“ werden für die ländliche Umgebung üblicherweise mittels einer ortspolizeilichen Verordnung im jeweiligen Gemeindeblatt kundgemacht; insbesondere lärmerregende Gartenarbeiten wie Rasenmähen, Trimmen oder Ähnliches sind hiervon betroffen.
Für Mehrparteienhäuser gibt es sogenannte Hausordnungen, welche gewisse Verhaltenserwartungen der Bewohner beinhalten, also für gewöhnlich auch regeln, zu welchen Zeiten ein gewisses Maß an Lärm erlaubt und auch von den anderen zu tolerieren ist.
Die allgemein bekannte Regelung einer „Lärmerlaubnis“ bis 22 Uhr ist ein nicht explizit in einer gesetzlichen Norm geregelter Richtwert. Zu berücksichtigen sind maßgebliche äußere Umstände: Hierbei handelt es sich um etwaige Mitbewohner oder unmittelbare Nachbarn eines Mehrparteienhauses. Da Ihre Vermieterin über Ihnen wohnt haben sie auch auf diese, so wie es für gewöhnlich üblich ist, Rücksicht zu nehmen. Sie hat wiederrum ein gewisses Maß an Toleranz gegenüber etwaigem von ihrer Warte ausgehenden Lärm und Ihren Bedürfnissen entgegenzubringen. Um ein gutes Verhältnis zwischen Ihnen und der Vermieterin zu wahren empfiehlt es sich, unabhängig davon wer nun tatsächlich im Recht ist, einen Kompromiss mit ihr einzugehen. Dieser kann notfalls auch schriftlich erfolgen. Als Inhaber des Mietgegenstandes haben Sie ein Nutzungsrecht; Gemäß § 364 Abs 2 (e contrario) ABGB muss sie sich, bei einer analogen Anwendung der Norm auf den Besitzer einen ortsüblichen Lärm, der zu (nach allgemeiner Ansicht) zumutbaren Zeiten erfolgt (siehe Richtwert), gefallen lassen.
Leben Sie zum Beispiel am Land, so gelten für Sie andere Verhaltensregeln, wie für die Leute in der Stadt. Die „Lärmzeiten“ werden für die ländliche Umgebung üblicherweise mittels einer ortspolizeilichen Verordnung im jeweiligen Gemeindeblatt kundgemacht; insbesondere lärmerregende Gartenarbeiten wie Rasenmähen, Trimmen oder Ähnliches sind hiervon betroffen.
Für Mehrparteienhäuser gibt es sogenannte Hausordnungen, welche gewisse Verhaltenserwartungen der Bewohner beinhalten, also für gewöhnlich auch regeln, zu welchen Zeiten ein gewisses Maß an Lärm erlaubt und auch von den anderen zu tolerieren ist.
Die allgemein bekannte Regelung einer „Lärmerlaubnis“ bis 22 Uhr ist ein nicht explizit in einer gesetzlichen Norm geregelter Richtwert. Zu berücksichtigen sind maßgebliche äußere Umstände: Hierbei handelt es sich um etwaige Mitbewohner oder unmittelbare Nachbarn eines Mehrparteienhauses. Da Ihre Vermieterin über Ihnen wohnt haben sie auch auf diese, so wie es für gewöhnlich üblich ist, Rücksicht zu nehmen. Sie hat wiederrum ein gewisses Maß an Toleranz gegenüber etwaigem von ihrer Warte ausgehenden Lärm und Ihren Bedürfnissen entgegenzubringen. Um ein gutes Verhältnis zwischen Ihnen und der Vermieterin zu wahren empfiehlt es sich, unabhängig davon wer nun tatsächlich im Recht ist, einen Kompromiss mit ihr einzugehen. Dieser kann notfalls auch schriftlich erfolgen. Als Inhaber des Mietgegenstandes haben Sie ein Nutzungsrecht; Gemäß § 364 Abs 2 (e contrario) ABGB muss sie sich, bei einer analogen Anwendung der Norm auf den Besitzer einen ortsüblichen Lärm, der zu (nach allgemeiner Ansicht) zumutbaren Zeiten erfolgt (siehe Richtwert), gefallen lassen.
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