Hallo liebe Community, wir haben eine Wohnung erstanden, die laut Kaufvertrag 85m² aufweisen sollte, jetzt im Nachhinein, nachdem wir nachgemessen haben hat sich herausgestellt, dass die Wohnung nur 75m² zu bieten hat, was ja schon ein BETRÄCHTLICHER Unterschied ist.
Es geht hier immerhin um einen Streitwert von ca. € 24.000 (pi*daumen-Rechnung), daher wollte ich mich erkundigen, wie denn die Erfolgsaussichten auf Schadensersatz aussehen (für mich handelt es sich hier um einen arglistigen Betrug) und wie denn die weiteren Schritte zu setzen wären? Gleich ab zum Anwalt? Vorher von einem Gutachter bestätigen lassen?
lg
Falsche m²-Angabe in Kaufvertrag bei Wohnungskauf
Zuerst würde ich den Verkäufer damit konfrontieren.
Stellt sich heraus, dass die ETW tatsächlich nicht die vertraglich vereinbarte und zugesicherte Größe aufweist, bestehen folgende Möglichkeiten:
1. Sie halten weiter am KV fest und der Verkäufer erstattet Ihnen den zuviel bezahlten Kaufpreis zurück, oder
2. Vertragsrücktritt und Rückabwicklung auf Kosten des Verkäufers
3. Wenn keine einvernehmliche Lösung möglich, dann Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums.
Stellt sich heraus, dass die ETW tatsächlich nicht die vertraglich vereinbarte und zugesicherte Größe aufweist, bestehen folgende Möglichkeiten:
1. Sie halten weiter am KV fest und der Verkäufer erstattet Ihnen den zuviel bezahlten Kaufpreis zurück, oder
2. Vertragsrücktritt und Rückabwicklung auf Kosten des Verkäufers
3. Wenn keine einvernehmliche Lösung möglich, dann Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums.
Bevor Sie hier Schritte überlegen, sollte man den Vertragstext überprüfen, ob und was hinsichtlich der Wohnungsgrösse geschrieben wurde. Ausserdem sollte man, wenn von "Wohnungsgröße" gesprochen wird, definieren, von welcher "Fläche" (Nutzfläche, Bodenfläche, etc.) man ausgeht. Gut wäre auch, das Nutzwertgutachten einzusehen, welche Fläche dort ausgewiesen ist.
Und natürlich wird auch zu überlegen sein, inwieweit Sie selbst bei der Besichtigung der Wohnung etc. die "Fläche" hätten bestimmen/ausmessen können oder dies sogar getan haben oder ob man Ihnen z.B. einen Wohnungsplan gegeben hat usw..
Und abschließend ist auch zu sagen, dass die Wohnungs"größe" nur ein preisbestimmendes Merkmal von mehreren ist, eine Preisanpassung rein nach dem Verhältnis der Größen wird nur dann erfolgreich sein, wenn Quadratmeterpreise nachweislich die Kalkulationsgrundlage gewesen wären, was aber eben bei Wohnungen in den meisten Fällen nicht der Fall ist.
mfG
RA Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
Und natürlich wird auch zu überlegen sein, inwieweit Sie selbst bei der Besichtigung der Wohnung etc. die "Fläche" hätten bestimmen/ausmessen können oder dies sogar getan haben oder ob man Ihnen z.B. einen Wohnungsplan gegeben hat usw..
Und abschließend ist auch zu sagen, dass die Wohnungs"größe" nur ein preisbestimmendes Merkmal von mehreren ist, eine Preisanpassung rein nach dem Verhältnis der Größen wird nur dann erfolgreich sein, wenn Quadratmeterpreise nachweislich die Kalkulationsgrundlage gewesen wären, was aber eben bei Wohnungen in den meisten Fällen nicht der Fall ist.
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