Leidiges Thema: Therme

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Kerstin Roth
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Leidiges Thema: Therme

Beitrag von Kerstin Roth » 26.03.2012, 11:15

Hallo zusammen,

in unserer Mietwohnung haben wir zwei Probleme:

1. Problem:
Das Wohnungsschloss war defekt. --> Tür ließ sich nicht mehr schließen, so dass wir diese über Nacht bewachen mussten.
Nachdem wir Hausverwaltung und Vermieter telefonisch nicht erreichen konnten, haben wir den Schlüsseldienst gerufen und das Problem behoben.

Der Vermieter möchte jetzt jedoch nciht für die Kosten aufkommen, da wir den Schlüsseldienst direkt ohne sein Zutun beauftragt haben. Die Nichterreichbarkeit des Vermieters können wir nachträglich nicht nachweisen. Wer ist im Recht?

2. Problem:
defekte Therme. Thermennotdienst musste gerufen werden, Vermieter nicht zu erreichen (war am Wochenende). Kosten beliefen sich auf 240 EUR. Da der Schaden nicht komplett behoben wurde (Therme aktuell aber nutzbar), sollten weitere Reparaturen vorgenommen werden (in Höhe von etwa 500 EUR).

Antwort vom Vermieter:
"Die von Ihnen gewählte Vorgangsweise, einen Installateur direkt mit einer allfälligen Reparatur zu beauftragen, führt dazu, daß Sie diese auf jeden Fall selbst zu tragen haben. Diesbezüglich sind die Kosten der Fa. XY durch Sie zu Tragen, eine Übernahme der Rechnung durch die Verwaltung erfolgt nicht.

Für die laufende Wartung bzw. allfällige Instandhaltung Ihrer Therme ist mangels gesetzlicher und vertraglicher Grundlage nicht die Hausinhabung zuständig, sondern Sie als Wohnungsnutzer selbst. Wie Sie selbst angeben, ist derzeit die Nutzung der Therme Ihrerseits möglich und ist diese zu reparieren. Die erforderlichen Reparaturarbeiten wurden Ihnen bereits von 2 Installateuren bestätigt. Ich fordere Sie daher auf, auch im Sinne einer Schadensminderungspflicht, umgehend die Reparatur der Therme in Auftrag zu geben, da Sie als Mieter für die pflegliche Behandlung des Mietobjekts, wie auch für die laufende Wartung der Therme verantwortlich sind."

Haben wir überhaupt eine Chance, die Thermenkosten vom Vermieter rückerstattet bzw. die noch fälligen Reparaturen bezahlt zu bekommen?

Wenn ja, wie sollte hier argumentiert werden?

Besten Dank im Voraus!



Hank
Beiträge: 1528
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 31.03.2012, 05:41

1. Das Türschloss gehört im Mietrecht zum Bereich der Erhaltungspflicht des Vermieters für die allgemeinen Teile eines Hauses.

Es wird aber in jedem Fall davon abhängen wie unaufschiebbar die Selbsthilfe mit dem Schlüsseldienst war, weil sich denken "zahlt eh der Vermieter" wird nicht gehen, und wenn man sich schon in die Geschäfte des Vermieters mischt, dann nur zu den besten Bedingungen.

Eine bewohnte Wohnung über Nacht nicht abschließen können rechtfertigt mM noch keinen Schlüsselnotdienst.

2. Der Mieter ist vor allem dann nicht zur Erhaltung der Therme verpflichtet, wenn die Störung der Therme allgemeine Teile des Hause gefährdet, dann träfen nämlich dem Vermieter die allgemeinen Erhaltungspflichten.

Sie könnten ja aus Schadenminderungspflicht auf heißes Wasser usw. verzichten bzw. auf ein Minimum einschränken, dann vom Mietzinsminderungsrecht Gebrauch machen, d.h. bis auf weiteres nur unter Vorbehalt eines Abzuges von 20% die Miete einzahlen und schriftlich auf Gewährleistung und Reparatur nach Konsumentschutzrecht pochen und zur Not Ihre Ansprüche bei der Schlichtungsstelle durchsetzen.

Das Mietrecht ist allerdings ein unübersichtlicher Dschungel - man muss sich daher schon überlegen: Will man recht haben um jeden Preis und wegen ein paar Euro monatelang herumdebattieren und die Stimmung im Haus und mit der Hausverwaltung verderben?

Besser ist oft, das was geht zuerst selber leisten versuchen und da wo's echt nicht mehr zumutbar ist, umso vehementer Unterstützung einfordern.


Hank 8) 8) 8) 8)

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