Hallo miteinander,
ich hätte eine Frage zu einem Mietvertrag. Hat der Vermieter das Recht irgendwelche Kosten für die Vertragserstellung vom Mieter zu verlangen, wenn die Vermietung nach Teilanwendung des MRG (§ 1 Abs 4 Z 1 MRG) erfolgt? (Abgesehen von der Finanzamtgebühr - 1% von 36 Monate Mietzins)
Die Vergebührung des Mietvertrags in der Höhe von 500€ erscheinen mir sehr dubios. Das wäre genau der Wert, dem die Miete entspricht.
Soweit ich weiß, ist ja laut MRG eine derartige Vergebührung strikt verboten. Ist dies bei eine Teilanwendung ebenfalls der Fall?
Danke bereits jetzt für jegliche Rückmeldung!
Schöne Grüße
Marcel
Teilanwendung MRG + Kosten Vertragserstellung
Für Mietvertragserrichtungskosten gibt es keine gesetzliche Grundlage, nur OGH-Urteile, dass solche Forderungen verboten sind, weil es ja zur ordentlichen Verwaltung eines Hauses gehört, Verträge zu schließen und aufzulösen, außerdem für was zahlt man Miete?
Bei MRG-Teilanwendung sind meistens private Vermieter im Spiel und die schauen, dass sie überall etwas herausschlagen können, d.h. es wird die Frage sein, ob man sich die Wohnung durch hartnäckiges Feilschen von einem zahlungswilligeren Mieter wegschnappen lassen will...
Bei MRG-Teilanwendung sind meistens private Vermieter im Spiel und die schauen, dass sie überall etwas herausschlagen können, d.h. es wird die Frage sein, ob man sich die Wohnung durch hartnäckiges Feilschen von einem zahlungswilligeren Mieter wegschnappen lassen will...
Um die korrekte Höhe der Vergebührung nachprüfen zu können sollten Sie die Höhe der Miete+BK und die vereinbarte MV-Dauer posten.
Handelt es sich beim Mietgegenstand um eine Wohnung oder ein Geschäftslokal?
Der Vermieter hat absolut nichts davon eine überhöhte Vergebührung einzuheben. Er muss diese nämlich am 15. des übernächsten Monats nach Vertragserstellung an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern überweisen. Auch wenn diese falsch berechnet wurde.
Handelt es sich beim Mietgegenstand um eine Wohnung oder ein Geschäftslokal?
Der Vermieter hat absolut nichts davon eine überhöhte Vergebührung einzuheben. Er muss diese nämlich am 15. des übernächsten Monats nach Vertragserstellung an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern überweisen. Auch wenn diese falsch berechnet wurde.
Hallo Selina,
Danke für deine Antwort!
.) Auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen
.) 475 Kalt + 100 BK = 575 * 36 = 20700 -> 207€ Gebühren fürs Finanzamt
.) Zu den 207€ möchte der Vermieter aber nochmal extra 500€ erhalten. Nur falls dies von mir nicht ausreichend beschrieben war.
Schöne Grüße
Marcel[/list]
Danke für deine Antwort!
.) Mietbeginn ist der 01.12.2011selina hat geschrieben:Um die korrekte Höhe der Vergebührung nachprüfen zu können sollten Sie die Höhe der Miete+BK und die vereinbarte MV-Dauer posten.
.) Auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen
.) 475 Kalt + 100 BK = 575 * 36 = 20700 -> 207€ Gebühren fürs Finanzamt
.) Zu den 207€ möchte der Vermieter aber nochmal extra 500€ erhalten. Nur falls dies von mir nicht ausreichend beschrieben war.
Es handelt sich um eine Mietwohnung.selina hat geschrieben: Handelt es sich beim Mietgegenstand um eine Wohnung oder ein Geschäftslokal?
Auch wenn er 500,- für die Vertragserstellung verlangen würde, dann müsste er den kompletten Betrag an das Finanzamt abgeben? Dann verstehe ich den Sinn dahinter nicht, warum ein Vermieter überhaupt Vertragsgebühren verlangt.selina hat geschrieben: Der Vermieter hat absolut nichts davon eine überhöhte Vergebührung einzuheben. Er muss diese nämlich am 15. des übernächsten Monats nach Vertragserstellung an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern überweisen. Auch wenn diese falsch berechnet wurde.
Schöne Grüße
Marcel[/list]
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