Abnutzung

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
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Isa1
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Abnutzung

Beitrag von Isa1 » 27.09.2011, 19:30

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich Abnutzung eines Parkettbodens:
Es handelt sich um eine Hauptmietwohnung (Haus wurde 1994 errichtet).
Ich habe die Wohnung über 14 Jahre lang bewohnt (14 Jahre und 9 Monate).

Ursprünglich war die Wohnung mit Teppichboden ausgestattet, welchen ich durch einen Fertigparkettboden (Klebeparkett, 1x abschleifbar) ersetzt habe. Dieser Parkettboden ist stellenweise stark abgenutzt (Kratzer, Dellen, schwarze Verfärbungen). Muss ich diesen Boden sanieren/erneuern, um die volle Kaution zurückzuerhalten?

Meine Recherchen haben ergeben, dass es dabei um Zeitwert geht - ein Teppichboden hat einen Zeitwert von 10 Jahren, d.h. bei Beschädigung müsste ich nicht für eine Erneuerung aufkommen. Was aber, wenn er durch Parkett ersetzt wurde? Muss ich den Parkett sanieren, auch wenn der ursprüngliche Teppichboden laut Zeitwert nicht auf meine Kosten erneuert werden müsste?

Vielen Dank,
Isa



Hank
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Beitrag von Hank » 27.09.2011, 22:41

Kaution darf nur einbehalten werden, entweder für Mietrückstände oder für unverhältnismäßige Abnützung bzw. Beschädigungen am Inventar der Wohnung.

Falls der Parkettboden ohne vorherige Zustimmung der Vermieters errichtet wurde könnte es eventuell schwierig für Sie werden oder wenn eine Vereinbarung bezüglich der Behandlung des Parketts nicht eingehalten wurde, also eine nicht sinngemäße Nutzung, z.B. permanente handwerkliche Tätigkeiten, die mit Wohnen nichts zu tun haben, nachweislich stattgefunden hat.

Zeitwert hat ansonsten eher damit zu tun, dass Sie für nützliche Verbesserungen am Mietobjekt innerhalb der letzten 20 Jahre bei Beendigung des MV vom Vermieter entsprechend Geld zurückverlangen können.

Die Kaution ist unverzüglich nach Übergabe des Bestandsobjektes zurückzustellen, ansonsten bleibt nur der Weg über das Gericht.

Für nicht offensichtliche Schäden in der Wohnung hat der Vermieter ein Jahr Zeit Ansprüche zu erheben.

lg Hank 8) 8) 8) 8) 8)

Isa1
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Beitrag von Isa1 » 28.09.2011, 08:47

Vielen Dank für die rasche Antwort!

Es ist ja eben die Frage, was als unverhältnismäßige Abnützung zu betrachten ist? Nicht sinngemäße Nutzung hat nicht stattgefunden. Zur Verlegung des Parkettbodens habe ich damals leider nur telefonisch das Einverständnis des Vermieters eingeholt (leider nicht schriftlich). Es gab keine spezielle Vereinbarung zur Behandlung des Parketts.

Im Mietvertrag steht, ich muss die Wohnung in brauchbarem Zustand zurückgeben und die Wohnung auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand erhalten. Was wird unter "Brauchbar" verstanden?
Weiters steht dort, ich muss das Inventar sorgsam und pfleglich behandeln und bei Unbrauchbarwerden ersetzen.

Daher meine Frage, ob ich den Parkett ersetzen muss, obwohl der ursprüngliche Teppichboden nicht von mir zu ersetzen wäre.

Noch einige kleine Fragen: Muss ich neu ausmalen? Ursprüngliche weiße Wandfarbe ist stellenweise stark verschmutzt (hinter/überhalb des Kühlschranks).

Einige Fliesen im Bad sind durch Bohren (Anbringung von Toilettpapierhalter) gesprungen - muss ich sie ersetzen?

Ich habe (mit mündlicher Genehmigung) eine Rigipswand aufgestellt. Muss ich sie entfernen? Im Mietvertrag steht nicht, dass ich bauliche Veränderungen rückgängig machen muss.

Hoffentlich nicht zu viele Fragen, ganz herzlichen Dank!
LG Isa

Hank
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Beitrag von Hank » 29.09.2011, 21:41

Nehme an, es handelt sich nicht um Wiener Wohnen mit 200.000 Wohnungen, sondern um einen Privatvermieter, der unter "brauchbar" einen weitervermietbaren Zustand versteht, dass er also möglichst ohne Renovierungsarbeiten auskommt. "Brauchbar" ist etwas anderes als "weitervermietbar", oder?

Dein Vermieter versucht also von dir als gutmütige Person das Maximum herauszuholen - normale Abnützung musst du aber ganz sicher nicht ersetzen, denn für was zahlt man sonst Miete?

Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten ab Ankündigung, egal ob mündlich oder schriftlich, den Einbau der Rigipswand und des Parkettbodens ab, so gilt das als Zustimmung.

Ausmalen z.B. ist nach neuester Erkenntnis des OGH nicht notwendig. Der Vermieter ist nämlich vom Gesetz her verpflichtet, die Wohnung in einem ortsüblichen Zustand zu vermieten und zu erhalten.

Im Gesetz steht, dass der Mieter den Mietgegenstand so zu nützen hat, dass "dem Vermieter und den anderen Mietern kein Nachteil erwächst" - die Paragraphen im Mietrecht sind allerdings so ewig lang, dazu viele Fußnoten mit Querverweisen auf andere Gesetze, dass man oft nicht weiß wo vorne und hinten ist.

Das MRG gilt z.B. nicht für Mietobjekte mit nicht mehr als zwei Wohnungen inkl. umgebautem Dachstuhl, gewisse Paragraphen gelten bei Eigentumswohnungen mit einem bestimmten Errichtungsdatum nicht usw. usf...

Die AK und die Mietervereinigung sind daher die wahren Spezialisten in Mietrechtsangelegenheiten, allerdings wird für handfeste Beratung ein Mitgliedsbeitrag + Jahresbeitrag fällig.

Der Punkt um den es dir geht ist die Kaution, die der Vermieter verständlicherweise nicht so ohne weiteres nach Beendigung des Mietverhältnisses rausrücken will, d.h. man müsste zur Not diese bei Gericht herausklagen, wenn man die Nerven und die Zeit dazu hat, wobei in allen Instanzen kein Anwaltszwang besteht, früher musste man scheinbar nicht einmal Gerichtskosten zahlen.

Mein beinharter Tip: Wenn dein Vermieter ein A... ist, dann entsprechend der Höhe der Kaution keine Miete mehr zahlen, auch wenn's nicht die feine englische Art ist - das MRG ist wie gesagt so kompliziert, die Methode funktioniert deswegen fast immer, muss man halt die Ruhe bewahren. Nachträglich nicht gezahlte Miete einklagen hat sich meinen Erfahrungen nach noch niemand angetan, selbst ganze Jahresmieten nicht.

Man muss im Übrigen immer die konkreten Unterlagen wie Mietvertrag genau anschauen und natürlich die Wohnung und die handelnden Personen, dann kann man erst die konkreten Schritte erwägen und abwägen.

LiGrü Hank 8) 8) 8) 8)

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