Ein Mieter bezahlte seine Miete erst unpünktlich, später nur mehr teilweise und sei 3 Monaten gar nicht mehr. Seit 2 Monaten betreibt ein Anwalt die Einbringung der mietrückstände und hat zuletzt Räumungsklage eingebracht. Eine Woche vor dem Gerichtstermin meldet der Mieter privatkomkurs an,worauf die Richterin mit Verweis auf das verfahren den Termin einen Tag vorher absagt.
Meine Frage dazu: ist das zulässig? Das schuldenregulierungsverfahren wird mehrere Monate dauern, während der der mieter weiterhin nicht Miete bezahlt und somit wir als gläubiger weiter geschädigt werden. Ein Schuldenregulierungsverfahren als Begründung dafür heranzuziehen, das der Schuldner weiter seinen schuldenstand über Monate hinweg erhöhen kann ist grotesk und laut Anwalt auch unzulässig. Er hat einen fortführungsantrag gestellt.
Kann jemand die erfolgsaussichten beurteilen.
Da der Kredit für das vermietete Einfamilienhaus aus der Miete finanziert wird hat eine Verzögerung dramatische Folgen.
Hat eine private Räumung des Hauses und Austausch der Schlösser strafrechtliche Konsequenzen oder nur zivilrechtliche?
Aufschiebung einer Räumungsklage wegen privatkonkurses
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§ 7 Insolvenzordnung verpflichtet den Richter zur Unterbrechung:
1) Alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6, Absatz 3, bezeichneten Streitigkeiten, werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei bilden (§ 14 Z P. O.).
(2) Das Verfahren kann vom Insolvenzverwalter, von den Streitgenossen des Schuldners und vom Gegner aufgenommen werden.
(3) Bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen, kann das Verfahren vor Abschluß der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden. An Stelle des Insolvenzverwalters können auch Insolvenzgläubiger, die die Forderung bei der Prüfungstagsatzung bestritten haben, das Verfahren aufnehmen.
Eigenmächtiges Schlösser Tauschen = Besitzstörung, Hausfriedensbruch käme nur in Betracht, wenn Sie keinen Schlüssel haben.
mfG
MG
1) Alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6, Absatz 3, bezeichneten Streitigkeiten, werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei bilden (§ 14 Z P. O.).
(2) Das Verfahren kann vom Insolvenzverwalter, von den Streitgenossen des Schuldners und vom Gegner aufgenommen werden.
(3) Bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen, kann das Verfahren vor Abschluß der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden. An Stelle des Insolvenzverwalters können auch Insolvenzgläubiger, die die Forderung bei der Prüfungstagsatzung bestritten haben, das Verfahren aufnehmen.
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