Hallo!Ich habe die Folgendes Problem:
Am 01.05.2011 habe ich eine PrivatMietvertrag untergeschrieben sofort die Hälfte von die Kaution bezahlt und am gleiche Tag eingezogen.Am 03.05.2011 müsste ich die Restkaution und die Mietzins bezahlen,aberich hab nach 2 Tage eine günstigere Wohnung gefunden und am 03.05.2011 von die Wohnung ausgezogen.Am 05.05 2011 gebe die Schlüssel zurück,aber der Vermieter hat zu mir gesagt das so geht nicht.
Dann am 09.05.2011 habe über Einschreibebrief meine zurücktreten mitgeteilt nach §30A.
Der Vermieter will die Kautionanzahlung nicht zurück geben und er verlangt von mir die Rest noch bezahlen.
Hat er recht oder kann ich nach Einzug auf §30A von Mietvertrag zurücktreten.
Danke jede Hilfe
Von Mietvetrag nach §30A zurücktreten
In einem andern Forum
http://www.wohnnet.at/das-rechtsforum.htm
haben Sie mehr Informationen in Ihren Text geschrieben, daher übernehme ich die Antwort von dort:
Das Rücktrittsrecht nach § 30 a KSchG steht Ihnen auch gegenüber Privatpersonen zu, wenn Sie den Mietvertrag am Tag der Erstbesichtigung unterschreiben.
Sie schreiben nur, dass Sie den Mietvertrag am 1.5. unterschrieben und an diesem Tag auch die Wohnung bezogen, aber nicht wann Sie sie besichtigt haben. Sollte dies auch an diesem Tag gewesen sein, so hätten Sie das Rücktrittsrecht gehabt.
Die Frist von einer Woche wäre dann auch noch in Ordnung, wenn Sie keine schriftliche Information über das Rücktrittsrecht bekommen haben (§ 30a Abs 3 KSchG).
Haben Sie in Ihrem Brief vom 9.5. auf § 30a KSchG hingewiesen?
Wenn somit Ihr Rücktritt zu recht erfolgt ist, haben Sie Anspruch auf Rückzahlung der bereits bezahlten Kaution
mfG
RA Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
http://www.wohnnet.at/das-rechtsforum.htm
haben Sie mehr Informationen in Ihren Text geschrieben, daher übernehme ich die Antwort von dort:
Das Rücktrittsrecht nach § 30 a KSchG steht Ihnen auch gegenüber Privatpersonen zu, wenn Sie den Mietvertrag am Tag der Erstbesichtigung unterschreiben.
Sie schreiben nur, dass Sie den Mietvertrag am 1.5. unterschrieben und an diesem Tag auch die Wohnung bezogen, aber nicht wann Sie sie besichtigt haben. Sollte dies auch an diesem Tag gewesen sein, so hätten Sie das Rücktrittsrecht gehabt.
Die Frist von einer Woche wäre dann auch noch in Ordnung, wenn Sie keine schriftliche Information über das Rücktrittsrecht bekommen haben (§ 30a Abs 3 KSchG).
Haben Sie in Ihrem Brief vom 9.5. auf § 30a KSchG hingewiesen?
Wenn somit Ihr Rücktritt zu recht erfolgt ist, haben Sie Anspruch auf Rückzahlung der bereits bezahlten Kaution
mfG
RA Michael Gruner
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