Reinigungskosten durch Parkplatzverschmutzung

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leadings
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Reinigungskosten durch Parkplatzverschmutzung

Beitrag von leadings » 12.01.2011, 08:07

Zu dem Mietshaus, in welchem ich wohne, gehört ein Privatparkplatz mit etwa 15 Stellplätzen, die allen Mietern zur Verfügung stehen.
Einer der Mieter hatte darauf ein recht altes KFZ abgestellt, welches durch eine undichte Ölwanne reichlich Altöl auf dem Parkplatz verteilt hat.

Nach über einer Woche sind nach wie vor nur provisorische Maßnahmen seitens der Hausverwaltung erfolgt, diese Verunreinigung zu beseitigen.

Nun führt aber der einzige Weg vom Haus auf die Straße über besagten Parkplatz und da ich jeden Tag mehrere Male mit dem Hund hinaus muss, hat dieser an seinen Pfoten trotz des Versuches, die Öllachen zu vermeiden, reichlich schwarze Hundetapsen aus Altöl auf Teppich und Polstermöbeln hinterlassen, welche sich auf normalem Wege nicht entfernen lassen.

Wer haftet für den entstandenen Schaden?

Herzlichen Dank im Voraus für ein paar Meinungen :-)



Hank
Beiträge: 1527
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 14.01.2011, 02:43

Der Verursacher - wenn diesem nachgewiesen wird, dass er, obwohl er um die undichte Ölwanne wusste, nichts unternommen hat, weder zur Vorbeugung, noch zu Beseitigung der Verunreinigung.

Für den bewohnbaren Teil, also inkl. der Parkplätze sind die Mieter logischerweise selber verantwortlich. Die Hausverwaltung hat nur denjenigen Teil zu erledigen, der die allgemeine Sicherheit des Gehweges betrifft.

Allerdings ist auch Ihnen als Hundehalter zuzumuten, entsprechend sorgfältig vorzugehen, da die Gefahrenquelle ja offensichtlich ist. Es ist Ihnen jedoch sicher nicht zuzumuten, Ihren z.B. Berhardiner tagelang über die Öllache hin und her zu schleppen oder mühsame, für den Hund unangenehme Waschungen im Stiegenhaus vorzunehmen.

Wenn Sie also beweisen können, dass sich die Flecken beim besten Willen nicht vermeiden haben lassen und der Mitbewohner die Schuld ist, dann wird dieser für die Reinigung aufkommen müssen und wenn das nicht möglich ist, einen Geldbetrag als Nachteilsausgleich zu zahlen, je nach dem was der Teppich für einen Wert darstellt. In so einem Fall also: Rechnung schreiben und wenn er nicht zahlt, bedingten Zahlungsbefehl beim Bezirksgericht einbringen.

So, und jetzt überweisen Sie mir bitte € 2,- auf mein Kto. in Liechtenstein, ltd. auf "Hank"

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