Mietvertrag, Betriebskosten, etc.

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
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DonPipo
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Registriert: 27.12.2010, 17:00

Mietvertrag, Betriebskosten, etc.

Beitrag von DonPipo » 27.12.2010, 17:18

Hallo Zusammen!

Folgende Situation:

Ich habe mich von meiner LG getrennt, sie Mutter von 2 Kindern (nicht meine) wohnen weiter in der ehem. gemeinsamen Wohnung. Der Mietvertrag wurde auf uns beide damals geschrieben.

Problem 1:
Vermieter trängt auf Auflösung des Mietvertrags.

Müssen wir den Mietvertrag komplett auflösen oder kann nur ich den Vertrag kündigen und meine Ex LG bleibt im Mietvertrag?!

Gibt es einen Grund Warum ich den Mietvertrag kündigen muss? Ich meine nur weil ich dort nicht mehr wohne kann ich doch trotzdem die Wohnung weiitermieten oder?

Problem 2:
Vermieter gibt uns seid 2 Jahren keine Bestätigung für die Vergebührung des Mietvertrages beim FA.
Wir haben schon das 2. Jahr keine Betriebskostenabrechnung bekommen.
Im MV sind aber keine Betriebskosten ausgewiesen, jedoch benötigt meine ExLG diese für eine Förderung (Beihilfe). Sprich zur angabe der Tatsächlichen Miete - Netto ohne BK.

Probelm 3:
Beim Einzug ist uns die Decke auf den "Kopf" gefallen spich Teile des Putzes haben sich gelöst. Wir verblieben das wir uns selbt um die Beseitigung der Schäden durch eine Fachfirma kümmern. Die Rechnung wurde bis heute nicht an uns bezahlt. D.h. Ich habe die Rechnug bezahlt, der Vermieter will sie aber nicht zahlen.

Problem 4:
Aus bisher nicht geklärten Umständen ist der Mietvertrag aus unserer Wohnung verschwunden. Der MV war in einem eigenen Ordner in dem eben nur Unterlagen zur Wohnung sind. und eines Tages war er weg!

Muss mir der Vermieter ein Duplikat geben?

So, das wärenmal die Fragen fürs erste. Würde mich sehr freuen wenn mir jemand konkrete Antworten geben könnte.

Danke.

Pipo.



Hank
Beiträge: 1528
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 29.12.2010, 18:53

1.Der Vermieter kann auf Auflösung des Mietvertrages nur drängen, wenn nachteiliger Gebrauch vom Bestandsobjekt gemacht wird oder die Miete nicht gezahlt wird, das Haus abgerissen oder erheblich umgebaut wird oder Eigenbedarf besteht.

Er kann sonst nur nach Ablauf der Vertragsdauer nicht mehr verlängern.

2. Wesentlich ist, dass die Kosten anfallen und gezahlt werden, was nicht schwer zu beweisen sein dürfte - es gibt ja Erfahrungs- und Durchschnittswerte. Zur Not muss man den Vermieter halt auf Feststellung bzw. Herausgabe klagen

3. Der Vermieter hat nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Mietobjekt in ortsüblichem Zustand erhalten wird und bewohnbar bleibt.

Unterlässt der Vermieter selbiges kann es ihm vom Gericht aufgetragen werden. Eine schuldlos bröckelnde Decke berechtigt zur entsprechenden Aussetzung der Mietzinszahlungen.

Wichtig ist, dass man dem Vermieter den Mangel anzeigt hat und ihn zur Behebung dessen auffordert bzw. muss er den nützlichen Aufwand des Mieters ersetzen, d.h. die Verjährungszeit zur (gerichtlichen) Einforderung beträgt drei Jahre.

4. Aus wichtigen Gründen kann ein MV-Duplikat wiederum zur Not gerichtlich erzwungen werden bzw. muss der Diebstahl angezeigt werden und die Anzeige gilt als vorübergehendes Ersatzdokument.

Hank

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