Wohnungsrauswurf durch Trennung. Frist,rechtliches,...
Wohnungsrauswurf durch Trennung. Frist,rechtliches,...
Hallo liebe Damen und Herren,
ich habe ein Problem und zwar:
Ich wohne seit 4 Monaten mit meiner "Freundin" in einer Genossenschaftswohnung. Sie wird Ende Dezember 2010 als Hauptmieterin eingetragen( Ihre Mutter war bislang Hauptmieter und zieht jetzt am Papier aus und überschreibt die Wohnung ihrer Tochter meiner "Freundin")
Ich bin als Mitbewohner eingetragen (Meldezettel alles vorhanden)
Jetzt haben wir uns getrennt und sie will mich bis Ende des Jahres aus der WOhnung haben (2 Wochen).
Meine Fragen:
Geht das überhaupt?
Gibt es dafür nicht eine Fristsetzung egal ob als Untermieter oder mitbewohner?
Wie kann ich weiter vorgehen? Ich hab mir schon bei ner Sozialwohnung einen Termin ausgemacht ( Im Jänner geht nicht anders bei denen) aber sie möchte nichtmal bis dahin warten.
Bitte bitte brauche ganz dringend Hilfe
Vielen Dank schon mal im vorraus
ich habe ein Problem und zwar:
Ich wohne seit 4 Monaten mit meiner "Freundin" in einer Genossenschaftswohnung. Sie wird Ende Dezember 2010 als Hauptmieterin eingetragen( Ihre Mutter war bislang Hauptmieter und zieht jetzt am Papier aus und überschreibt die Wohnung ihrer Tochter meiner "Freundin")
Ich bin als Mitbewohner eingetragen (Meldezettel alles vorhanden)
Jetzt haben wir uns getrennt und sie will mich bis Ende des Jahres aus der WOhnung haben (2 Wochen).
Meine Fragen:
Geht das überhaupt?
Gibt es dafür nicht eine Fristsetzung egal ob als Untermieter oder mitbewohner?
Wie kann ich weiter vorgehen? Ich hab mir schon bei ner Sozialwohnung einen Termin ausgemacht ( Im Jänner geht nicht anders bei denen) aber sie möchte nichtmal bis dahin warten.
Bitte bitte brauche ganz dringend Hilfe
Vielen Dank schon mal im vorraus
Die Meldung (gemeint ist jene bei der Gemeinde) hat nichts mit Ihren Rechten zu tun. Ihr Recht auf Benutzung der Wohnung wäre nur dann gegeben, wenn Sie bei der Genossenschaft als Mieter aufscheinen, oder Sie einen Untermietvertrag mit der Mietrin haben. Erkundigen Sie sich bei der Gen. ob Sis dort als Mieter registriert sind.
MfG
MG
MfG
MG
Falls Sie in diesen vier Monaten anteilsmäßige Mietbeiträge geleistet haben, könnte das durchaus als Untermietvertrag ausgelegt werden, außer es liegen vertragliche oder sonstige wichtige Gründe für ein Untermietverbot vor. Und durch so eine Räumungsklage kann man einiges an Zeit gewinnen.
Allerdings ist bei dem was Sie schildern davon auszugehen, dass der Hausfrieden nicht nur in der Wohnung gefährdet sein könnte. Für Beziehungsdramen ist dann in nicht seltenen Fällen die Polizei bzw. dann der Strafrichter zuständig, Stichwort "Körperverletzung" oder "Sachbeschädigung".
So wie Sie das zu betreiben scheinen, könnten Sie sich ja einfach eine neue Wohnungsfreundin suchen, es gibt angeblich genug Frauen, die auf so etwas scheinbar spezialisiert sind, oder?
Hank

Allerdings ist bei dem was Sie schildern davon auszugehen, dass der Hausfrieden nicht nur in der Wohnung gefährdet sein könnte. Für Beziehungsdramen ist dann in nicht seltenen Fällen die Polizei bzw. dann der Strafrichter zuständig, Stichwort "Körperverletzung" oder "Sachbeschädigung".
So wie Sie das zu betreiben scheinen, könnten Sie sich ja einfach eine neue Wohnungsfreundin suchen, es gibt angeblich genug Frauen, die auf so etwas scheinbar spezialisiert sind, oder?
Hank



Wenn Sie nur anteilig bei den Kosten mitgezahlt haben, dann fehlt es an der Entgeltlichkeit und es ist eben KEIN Untermietvertrag. Man spricht dann von einem Präkarium (Bittleihe) und dieses ist jederzeit widerrufbar. Und im Übrigen hat der Präkarist auch keinen Besitzschutz, sodass man diesen auch einfach "aussperren" etc. kann. Man wird sich daher uU gar nicht die Mühe einer Räumungsklage machen, sondern Sie vor vollendete Tatsachen setzen. Vielleicht können Sie sich ja auf einen etwas spätern einvernehmlichen Termin einigen. Alles Gute!Hank hat geschrieben:Falls Sie in diesen vier Monaten anteilsmäßige Mietbeiträge geleistet haben, könnte das durchaus als Untermietvertrag ausgelegt werden, außer es liegen vertragliche oder sonstige wichtige Gründe für ein Untermietverbot vor. Und durch so eine Räumungsklage kann man einiges an Zeit gewinnen.
Bittleihe oder Prekariat ist wohl eher nur anzunehmen wenn Räumlichkeiten gegen jederzeitigen Widerruf und UNENTGELTLICH bzw. ein im Verhältnis zum objektiven Wert des benutzten Raumes nicht ins Gewicht fallendes Entgelt verlangt wurde.
Wird also doch wohl eher ein Untermietvertrag anzunehmen sein, außer es existiert sowas wie ein von vornherein befristeter Beziehungs-Vertrag oder es handelt sich beim Wohngenossen um einen Obdachlosen, der ein paar Nächte unterkommen wollte.
Ich habe selber schon Fälle von Besitzstörungsklagen bei als Prekariat anzunehmenden Objekten erlebt, weil ja nur der letzte ruhige Zustand wiederherzustellen war und die Rechtsfrage Mietvertrag oder nicht gar nicht erst zu stellen war. Besitz ist eben absolut geschützt.
Prekariate in der ausdrücklichen Variante werden z.B. von Gemeindestellen vereinbart, z.B. Benützung von Kellerräumlichkeiten in städtischen Gebäuden für Proberaumzwecke von Musikgruppen.
Hank

Wird also doch wohl eher ein Untermietvertrag anzunehmen sein, außer es existiert sowas wie ein von vornherein befristeter Beziehungs-Vertrag oder es handelt sich beim Wohngenossen um einen Obdachlosen, der ein paar Nächte unterkommen wollte.
Ich habe selber schon Fälle von Besitzstörungsklagen bei als Prekariat anzunehmenden Objekten erlebt, weil ja nur der letzte ruhige Zustand wiederherzustellen war und die Rechtsfrage Mietvertrag oder nicht gar nicht erst zu stellen war. Besitz ist eben absolut geschützt.
Prekariate in der ausdrücklichen Variante werden z.B. von Gemeindestellen vereinbart, z.B. Benützung von Kellerräumlichkeiten in städtischen Gebäuden für Proberaumzwecke von Musikgruppen.
Hank



Lieber Hank, kann es sein, dass Sie Deutscher sind und sich auf die deutsche Rechtsordnung beziehen? (In einem anderen Thread verweisen Sie auf die kassenärztliche Vereiniguing, dies in Ö ja mW auch nicht gibt)Hank hat geschrieben:Ich habe selber schon Fälle von Besitzstörungsklagen bei als Prekariat anzunehmenden Objekten erlebt, weil ja nur der letzte ruhige Zustand wiederherzustellen war und die Rechtsfrage Mietvertrag oder nicht gar nicht erst zu stellen war. Besitz ist eben absolut geschützt.
Dazu vielleicht auch ein Auszug aus einem Online-Lehrbuch für ÖSTERR. Zivilrecht:
2. Was umfasst der Besitzschutz heute?
Wie erwähnt will das grundsätzliche Selbsthilfeverbot des § 19 ABGB nicht jede Selbsthilfe ausschalten. Das wäre weltfremd. Daher belässt auch die moderne Rechtsordnung einen letzten Rest davon bei den unmittelbar von Besitzstörungen Betroffenen und gestattet, wenn auch in eingeschränktem Maße, autonome Selbsthilfemaßnahmen.
Wir unterscheiden insgesamt: Autonom-individueller und gerichtlicher Besitzschutz
• Einerseits außergerichtliche autonom-individuelle Besitzschutzmöglichkeiten des / der Gestörten:
• Und andrerseits den gerichtlichen Besitzschutz, das Besitzstörungsverfahren → Warum wird der Besitz geschützt?
Anders als dem Besitzer kommt dem Inhaber (Detentor), aber auch dem Prekaristen kein Besitzschutz zu. Häufig ist der Sachinhaber (zB Mieter) aber gleichzeitig auch Rechtsbesitzer, sodass er Besitzschutz genießt. Der Rechtsbesitz erweitert also den Besitzschutz auch auf schuldrechtliche (Rechts)Beziehungen, sofern diese mit Sachinhabung und einem Gebrauchsrecht verbunden sind, wie dies bei Bestandverträgen, der Leihe oder dem Vorbehaltskäufer der Fall ist.
Der Rechtsbesitzer (zB Mieter) erlangt dadurch Schutz gegen Dritte (Drittschutz) – und nicht nur gegen seinen Vertragspartner, wenn diese in seine Rechtsposition eingreifen; etwa:
Zunächst: Frau Dr. Renate L. lebt in Berlin, nicht ich, ihr Sohn bzw. seine Freundin hat mir von der Situation erzählt. Oder glaubt wer, dass das (Un-)Recht in D-Land leichter bzw. schwerer zu ertragen ist?
Wegen dem Besitzschutz - das muss oft mühsam herausgefunden werden was die Vertragsparteien gewollt haben und bis dahin gibt es eben Besitzschutz für den letzten ruhigen Zustand. Alles schon erlebt.
Herr Charly - solange vertraglich nichts anderes vereinbart ist sowieso und grundsätzlich wenn von der Wohnung kein nachteiliger Gebrauch gemacht wird und die Miete bezahlt wird. Probleme kann es aber geben wenn z.B. Mietzinsbeihilfe kassiert wird und man selber nicht dort wohnhaft ist, was aber zu beweisen ist.
HAnk

Wegen dem Besitzschutz - das muss oft mühsam herausgefunden werden was die Vertragsparteien gewollt haben und bis dahin gibt es eben Besitzschutz für den letzten ruhigen Zustand. Alles schon erlebt.
Herr Charly - solange vertraglich nichts anderes vereinbart ist sowieso und grundsätzlich wenn von der Wohnung kein nachteiliger Gebrauch gemacht wird und die Miete bezahlt wird. Probleme kann es aber geben wenn z.B. Mietzinsbeihilfe kassiert wird und man selber nicht dort wohnhaft ist, was aber zu beweisen ist.
HAnk



Besonders toll in solchen Zivilrechtslehrbüchern sind vor allem immer die konkreten Fallbeispiele aus der Sammlung für Zivilsachen, weil das Recht ja in seinen Fällen lebt...
Hier also ein Fallbeispiel zum Thema "Besitzschutz für Proberaumprekariat"
Eine Architektin stellt ein seit Jahren leerstehendes Geschäftslokal für kulturelle und musikalische Zwecke zur Verfügung und verstirbt plötzlich einige Monate später.
Im Zuge der aufkommenden Familienstreitigkeiten wird ohne Vorwarnung das Schloss des Geschäftslokals ausgetauscht.
Ein Musiker, selbst Rechtsanwalt, bringt sofort Besitzstörungsklage ein: Der neue Besitzer muss den Bands im Keller ca. 1 Monat Zeit geben, einen neuen Proberaum zu suchen und für ein anstehendes Konzert weiter zu proben. Allerdings ohne Schlüsselgewalt.
Der neue Besitzer bestreitet bei Gericht die anzunehmende 1-Jährige Nutzungsdauer-Vereinbarung, die noch drei Monate dauern würde, d.h. eine Feststellungsklage würde irgendwann ergeben, dass man bis Ende Dezember hätte bleiben können.
Andererseits, selbst wenn es sich um ein wie der gestörte Störer beteuert nur um ein Prekariat handeln könne, ist jedoch offensichtlich, dass eine jederzeitige Sofort-Räumung als Vertragsbedingung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist und den Raumbenützern eine angemessene Frist zusteht, da sie ja eine glaubhaft machbare Vereinbarung mit der Eigentümerin haben, z.B. Schlüsselgewalt.
Im ebenfalls seit Jahren leerstehenden Geschäftslokal nebenan hat ein Feuerwehrmann aus der unmittelbaren Nachbarschaft seit einiger Zeit seine kleine Vespa- und Oldtimer-Motorräder-Sammlung zu Schauzwecken untergestellt und ohne Widerspruch wird das Lokal noch am Tag des Schlosswechsels geräumt. Was hätte dieser auch für gute Gründe gehabt noch zu bleiben?
Hank

Hier also ein Fallbeispiel zum Thema "Besitzschutz für Proberaumprekariat"
Eine Architektin stellt ein seit Jahren leerstehendes Geschäftslokal für kulturelle und musikalische Zwecke zur Verfügung und verstirbt plötzlich einige Monate später.
Im Zuge der aufkommenden Familienstreitigkeiten wird ohne Vorwarnung das Schloss des Geschäftslokals ausgetauscht.
Ein Musiker, selbst Rechtsanwalt, bringt sofort Besitzstörungsklage ein: Der neue Besitzer muss den Bands im Keller ca. 1 Monat Zeit geben, einen neuen Proberaum zu suchen und für ein anstehendes Konzert weiter zu proben. Allerdings ohne Schlüsselgewalt.
Der neue Besitzer bestreitet bei Gericht die anzunehmende 1-Jährige Nutzungsdauer-Vereinbarung, die noch drei Monate dauern würde, d.h. eine Feststellungsklage würde irgendwann ergeben, dass man bis Ende Dezember hätte bleiben können.
Andererseits, selbst wenn es sich um ein wie der gestörte Störer beteuert nur um ein Prekariat handeln könne, ist jedoch offensichtlich, dass eine jederzeitige Sofort-Räumung als Vertragsbedingung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist und den Raumbenützern eine angemessene Frist zusteht, da sie ja eine glaubhaft machbare Vereinbarung mit der Eigentümerin haben, z.B. Schlüsselgewalt.
Im ebenfalls seit Jahren leerstehenden Geschäftslokal nebenan hat ein Feuerwehrmann aus der unmittelbaren Nachbarschaft seit einiger Zeit seine kleine Vespa- und Oldtimer-Motorräder-Sammlung zu Schauzwecken untergestellt und ohne Widerspruch wird das Lokal noch am Tag des Schlosswechsels geräumt. Was hätte dieser auch für gute Gründe gehabt noch zu bleiben?
Hank



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