Vermieter verlangt nach 6 Monaten Kaution zurück

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AntonioH.
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Vermieter verlangt nach 6 Monaten Kaution zurück

Beitrag von AntonioH. » 10.10.2010, 23:52

Hallo zusammen,

meiner Freundin ist ein etwas kurioses Email zugekommen.
Sie ist am 01.03.10 aus einer WG ausgezogen. Vor kurzem (22.09.10) kam eine Nachricht ihres Vermieters:
Sie möge bitte ihre Kaution von über 600,- an ihn überweisen, weil bei Mietbeginn (01.09.09) diese nicht überwiesen worden wäre. Anschließend würde man dann über den Geschirrspüler reden.

Sie hat mir erzählt, dass die Kaution unter den Vor- und Nachmietern weitergegeben wurde, sprich der Nachmieter hat den Vormieter ausgezahlt. Der gesamte Kautionsbetrag war immer auf einem Konto. Das wäre anscheinend gang und gebe bei ihnen gewesen. Der Vermieter hat sich diesbezüglich auch noch nie aufgeregt oder ähnliches.

Der Geschirrspüler hat eine etwas herabhängende Holzverkleidung. Anscheinend schon bei ihrem Einzug etwas losgelöst und bei ihrem Auszug dementsprechend weiterer Verschleiß/"Schaden" (wenn man so will)

Hat der Vermieter das Recht dazu? Gibt es eine gesetzliche Frist, wie lange er, im nachhinein(!), Ersatz für vorhandene Schäden verlangen kann? (Dachte die läge bei 6 Monaten)

Für mich persönlich wirkt es wie eine Abzocke. Die Kosten abwälzen und mit fragwüriden Argumenten zu Geld kommen. Die anderen 3 Mitbewohner (zwei davon sind ebenfalls am 01.03.10 ausgezogen) haben keine Mitteilung bekommen. Zudem hatte es einmal Schimmel im Bad gegeben, weil die Lüftung nicht korrekt funktioniert hatte. Die Kosten dafür wollte er ebenfalls auf die WG-Bewohner abwälzen.

Vielen Dank für Eure Hilfe



Hank
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Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 21.10.2010, 03:04

Nachträgliche Kautionsüberweisung kann man machen, wenn man so nett ist und der Vermieter so nett war.

Tatsache ist, dass nach beendetem Mietvertrag der Bestandnehmer die Wohnung in dem Zustand, in welchem er sie übernommen hat "in gewöhnlicher wirtschaftlicher Kultur zurückzustellen".

Der gewöhnliche Verschleiß einer Sache ist kein Schaden und muss vom Vermieter getragen werden.

Wird das Mietstück beschädigt oder durch Mißbrauch abgenützt haftet der Mieter für sein Verschulden.

Doch muss der Bestandgeber den Ersatz aus dieser Haftung längstens binnen einem Jahr nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern; sonst ist das Recht erloschen.

Wenn beim Mietvertrag kein Inventarium über Art und Zustand der dienstbaren Einrichtungsgegenstände vorliegt, so wird vermutet, dass die Sachen, in diesem Fall Geschirrspüler in brauchbarem Zustand übergeben wurden.

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