Hallo!
Ich habe folgende Frage zur Festellung des zulässigen Hauptmietzinses:
Der Vermieter hat den Hauptmietvertrag auf "1 Jahr befristet" abgeschlossen. Nach §29 Abs1 Z3b iVm Abs 3a MRG wird ein solcher Vertrag als unbefristet angesehen. Nun wird in §16 Abs7 MRG bei befristeten Verträgen ein Abschlag von 25% des Mietzinses vorgeschrieben.
Die Frage ist nun, wirkt sich die ungültige Befristung hier auch zum VORTEIL des Vermieters aus und kann er die volle Miete wie bei unbefristetet abgeschlossenen Vertrag verlangen oder
soll nach der ursprünglichen Intention des Vermieters der Vertrag zumindest für diesen Aspekt als befristet angesehen werden?
danke an alle Antwortenden.
ungültige Befristung - 25% auf Mietzins?
Persönliche Meinung (ich habe tatsächlich nichts dazu gefunden):
Während der -auch unzulässigen- Befristung gebührt nur -25%, weil der Mieter könnte sich ja auch dran halten.
Mit Ablauf der Befristung und dem Beharren des Mieters am Mietvertrag, wandelt sich dieser in einen unbefristeten, dann sollte der Vermeiter aber auch das Recht haben, die Anhebung zu verlangen.
(selbstverst. all dies nur, wenn der Abschlag auch entsprechend im Vertragstext berücksichtigt wurde)
Andere Meinungen wären interessant!
mfG
RA Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
Während der -auch unzulässigen- Befristung gebührt nur -25%, weil der Mieter könnte sich ja auch dran halten.
Mit Ablauf der Befristung und dem Beharren des Mieters am Mietvertrag, wandelt sich dieser in einen unbefristeten, dann sollte der Vermeiter aber auch das Recht haben, die Anhebung zu verlangen.
(selbstverst. all dies nur, wenn der Abschlag auch entsprechend im Vertragstext berücksichtigt wurde)
Andere Meinungen wären interessant!
mfG
RA Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
danke für die schnelle Antwort.
Ich hab noch nicht in die RDB geschaut, eigentlich ist der Fall ja nicht so ausgerissen würde ich meinen...
Der Abschlag ist nicht im Vertragstext berücksichtigt, es ist vielmehr so, dass sich die Frage der Auswirkungen einer ungültigen Befristung als Vorfrage im Verfahren über die Feststellung des angemessenen Mietzinses stellen wird. Dieser ist offenbar jedenfalls zu hoch. Wenn man die 25% noch mitkalkuliert natürlich noch einiges mehr.
lg cf
Ich hab noch nicht in die RDB geschaut, eigentlich ist der Fall ja nicht so ausgerissen würde ich meinen...
Der Abschlag ist nicht im Vertragstext berücksichtigt, es ist vielmehr so, dass sich die Frage der Auswirkungen einer ungültigen Befristung als Vorfrage im Verfahren über die Feststellung des angemessenen Mietzinses stellen wird. Dieser ist offenbar jedenfalls zu hoch. Wenn man die 25% noch mitkalkuliert natürlich noch einiges mehr.
lg cf
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