Hallo,
ich Wohne in einer Wohnung von einer Wohnbaugesellschaft und habe Probleme bezüglich Trittschalllärm von der Wohnung ober mir.
Die Vormieter waren in dieser Wohnung sehr lange eingemietet, haben aber anscheinend ohne eine Trittschalldämmung zu verbauen einen
Boden verlegt. Es war ein altes Ehepaar die nur sehr leise durch die Wohnung schlichen und zudem noch eine andere Wohnung hatten, in der sie sich meistens (fast immer) aufhielten. Somit hatte man auch kein Problem mit der Lärmbelästigung.
Als die Vormieter die Wohnung aufgegeben haben, ist ein jüngeres Ehepaar als Nachmieter eingezogen, der Boden wurde natürlich so belassen wie er ist.
Diese sind sehr aktiv in der Wohnung und der Trittschall ist dadurch unerträglich.
Ich glaube der alte Parketboden ist direkt auf den Estrich verlegt, auf jeden Fall hört man es wenn ober mir ein Bleistift auf den Boden fällt.
Normalerweise muss ich Werktags später aufstehen, so um 8 herum, um 7 stehen die über mir auf und ich bin jeden Tag munter.
Ich habe auch schon mit der Wohnbaugesellschaft gesprochen, die meinen natürlich dass das nicht ihre Angelegenheit sei und sie nicht für den Einbau einer Trittschalldämmung zuständig sind...
Ich bitte sehr um eure Ratschläge, wie ist die rechtliche Lage in so einer Situation.
Ich finde schon dass der Vermieter für den Einbau einer Trittschalldämmung zuständig ist oder liege ich da falsch?
Wäre sehr nett wenn ihr mir helfen könnt, was ich in so einer Situation mache, es ist schon eine sehr starke psychische Belastung für mich wenn man jeden Schritt und Tritt aus der Wohnung über mir hört.
Unausreichende Trittschalldämmung in der Wohnung über mir
Wenn Sie Mieter sind, dann ist Ihr Vermieter Ansprechpartner. Sie haben Anspruch darauf, dass der Mangel (so einer besteht) behoben wird. Er wiederum muss dafür sorgen, das der Mangel behoben wird. Es gibt Vorschriften für Trittschalldämmungen. Wenn diese Werte nicht erreicht werden, dann müssen entsprechende Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Fordern Sie den Vermieter auf, aktiv zu werden und stellen Sie ihm in Aussicht, dass Sie ansonsten eine Mietzinsminderung vornehmen werden.
MfG
RA Michael Gruner
Fordern Sie den Vermieter auf, aktiv zu werden und stellen Sie ihm in Aussicht, dass Sie ansonsten eine Mietzinsminderung vornehmen werden.
MfG
RA Michael Gruner
Wo kann man so eine Vorschrift finden?
Steht das irgendwo im MRG?
Oder gibt es irgendwo eine Auskunftsstelle wo man das erfragen kann?
Wie gesagt, ich habe schon angefragt und es hat geheißen sie sind für das nicht zuständig...
Wenn ich Fakten hätte, und eventuell einen Gesetzestext dazu dann hätte ich auf jeden Fall bessere Karten...
schöne Grüße
Steht das irgendwo im MRG?
Oder gibt es irgendwo eine Auskunftsstelle wo man das erfragen kann?
Wie gesagt, ich habe schon angefragt und es hat geheißen sie sind für das nicht zuständig...
Wenn ich Fakten hätte, und eventuell einen Gesetzestext dazu dann hätte ich auf jeden Fall bessere Karten...
schöne Grüße
z.B. Wien:
Früher war dies sehr genau in der Bauordnung geregelt:
§103 Abs. 7
Die Decken von Wohnungen und Aufenthaltsräumen müssen einen ausreichenden Trittschallschutz aufweisen; dieser gilt als sichergestellt, wenn der bewertete Standardtrittschallpegel LnT,w nicht größer ist als 48 dB; bei Decken gegen einen Dachboden darf der Wert nicht größer als 60 dB sein. Überdies müssen die Decken über und unter Wohnungen und Aufenthaltsräumen einen Luftschallschutz wie Trennwände (§ 100 Abs. 3) aufweisen.
Jetzt verlangt die BauO eine dem Stand der Technik entsprechende Dämmung. Aber wenn Sie einen Bleistift fallen hören, dann ist die Dämmung mit Sicherheit nicht in Ordnung!.
Früher war dies sehr genau in der Bauordnung geregelt:
§103 Abs. 7
Die Decken von Wohnungen und Aufenthaltsräumen müssen einen ausreichenden Trittschallschutz aufweisen; dieser gilt als sichergestellt, wenn der bewertete Standardtrittschallpegel LnT,w nicht größer ist als 48 dB; bei Decken gegen einen Dachboden darf der Wert nicht größer als 60 dB sein. Überdies müssen die Decken über und unter Wohnungen und Aufenthaltsräumen einen Luftschallschutz wie Trennwände (§ 100 Abs. 3) aufweisen.
Jetzt verlangt die BauO eine dem Stand der Technik entsprechende Dämmung. Aber wenn Sie einen Bleistift fallen hören, dann ist die Dämmung mit Sicherheit nicht in Ordnung!.
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