hätt mal eine praktische frage...
ich bin hauptmieter und hab ein problem mit meinem mitbewohner, der untermieter von mir ist. und zwar ist unser abfluss durch unser beider verschulden verstopft worden. hab einen handwerker kommen lassen müssen, damit das repariert wird. ich hab das mal bezahlt und mein untermieter weigert sich jetzt, sich an den kosten zu beteiligen.
kann ich ihm jetzt sagen, er soll sich entweder beteiligen, oder er ist in einem monat draußen??
grundsätzlich ist es ja glaub ich so, dass der untermieter dieselben gesetzlichen kündigungsgründe hat wie der hauptmieter. da ist die rede von nichtbezahlung der miete etc. fallen da solche reparaturen auch darunter?
ich bin echt verzweifelt, weil das für mich auch viel geld ist und ich nicht einsehe, warum ich das alleine bezahlen soll, wo mein mitbewohner doch auch daran schuld ist!
ich wär dankbar, wenn mir da jemand helfen kann!!!
untermieter kündigung
RE: untermieter kündigung
Willst du eine ganz ehrliche Antwort? Für einen verstopften Abfluss ist weder der Mieter noch der Untermieter verantwortlich. Eine Verstopfung findet nie in der Luft, drinnen in der Wohnung, statt, sondern nur innen, in den Röhren, die sich in Allgemeinen Teilen des Hauses befinden. Da ist nur der Vermieter verantwortlich.
Du hättest einfach den Vermieter kontaktieren müssen und von ihm die Reparatur unverzüglich verlangen. Deswegen ist der Untermieter gar nicht verpflichtet irgendwas zu bezahlen, dass du falsch bezahlt hast.
Da gab es keine Pflicht für den Mieter und noch weniger für den Untermieter.
Das alles unabhängig der Klärung der Schuldfrage. Der Vermieter muss die Reparatur in Auftrag geben und punkto.
Dem Untermieter kannst du sagen, alles was du willst, wenn er aber diesen Beitrag liest....
mfg,
MEMIL
memil@gmx.net
Du hättest einfach den Vermieter kontaktieren müssen und von ihm die Reparatur unverzüglich verlangen. Deswegen ist der Untermieter gar nicht verpflichtet irgendwas zu bezahlen, dass du falsch bezahlt hast.
Da gab es keine Pflicht für den Mieter und noch weniger für den Untermieter.
Das alles unabhängig der Klärung der Schuldfrage. Der Vermieter muss die Reparatur in Auftrag geben und punkto.
Dem Untermieter kannst du sagen, alles was du willst, wenn er aber diesen Beitrag liest....
mfg,
MEMIL
memil@gmx.net
RE: untermieter kündigung
also ich hab das anders gehört. und zwar, dass es einen unterschied macht, ob die verstopfung im hauptrohr oder im nebenrohr ist. fürs hauptrohr soll der vermieter, für das nebenrohr der mieter verantwortlich sein. das klingt ja auch logisch, weil im hauptrohr fließt das abwasser von allen wohnungen durch und schwer bewiesen werden kann, wer schuld ist. in meinem fall wars das nebenrohr und ja nur ich an der verstopfung schuld sein kann, weil nur mein abwasser durchläuft...
RE: untermieter kündigung
Ja, da hat man dir, leider, eine falsche Information gegeben.
Vermietet wird in der Regel nur das innere der Wohnung. Eigentlich darfst du gar nicht ins Innere der Abflüsse eingreifen.
Bei der Beurteilung der Grenze der allgemeine Teile des Hauses ist wie bei einer Schwangerschaft: Man ist oder man ist nicht! (Halb-halb gibt es nicht) Alles was sich drinnen in der Wohnung befindet, ist Sache des Mieters, was außerhalb ist, ist allgemeine Teile des Hauses, Sache des Vermieters. Du bist für Steckdose, für Wasserhähne, für Birne, für Duschschlauch, für Möbel, für Therme, Heizung, verantwortlich, wie auch für das Ausmalen der Wände, wenn die natürliche Abnutzung überschritten wurde. Alles andere hat mit dir überhaupt nichts zu tun. Verstopfungen, die unterhalb der Abwaschtasse auftreten (sowohl in der Küche als auch im Badezimmer), aber vor der Schnittstelle der Wände, sind dein Problem. Passiert die Verstopfung drinnen, im Bereich der Wände, dann ist der Vermieter am Zug.
Dazu zwei Einschränkungen:
1) Sogar für Therme und Heizung gibt es nun eine OGH-Judikatur die Raparaturen auf den Vermieter (egal ob es anderes schriftlich vereinbart wurde oder nicht, weil etliche Vertragsklausel als unzulässig erklärt wurden) verschieben. Das ist aber kein Gesetz, sondern nur eine Judikatur. Diese Situation ist noch sehr schwammig und die OGH-Entscheidung ist nur auf eine bestimmte Anzahl von Fällen anwendbar. Die Arbeiterkammern (alle) bemühen sich, diese Rechtslage gesetzlich zu befestigen, was von Vermieterlobbies stark bekämpft wird.
2) Für Wohnungen, bzw. 1-Familienhäuser, die dem MRG (abgesehen von allgemeinen Kündigungsbestimmungen) nicht unterstehen, kann Vieles, darunter die Pflichte zur Erhaltung von Geräten, zivilrechtlich rechtswirksam vereinbart werden.
Bei dir, wenn ich annehme dass es sich um ein MRG-Objekt handelt, hast du die Pflichte des Vermieters erfüllt. Dafür kann dein Untermieter nichts.
Der Vermieter hat, bei grober Fahrlässigkeit deinerseits, Regressansprüche gegen dich. In erster Linie ist aber der Vermieter, nicht der Mieter, und der Untermieter schon gar nicht, für die Reparatur verantwortlich.
Für die Verantwortung der Schäden, ist in erster Linie nicht relevant wer Schuldig ist, sondern wer gesetzlich die Reparatur vornehmen muss. In Hintergrund kann man dann diskutieren, wer die Haare in die Röhre gelassen hast (meistens Frauen) oder nicht. Da muss aber schon längst die Reparatur erledigt sein.
mfg,
MEMIL
Vermietet wird in der Regel nur das innere der Wohnung. Eigentlich darfst du gar nicht ins Innere der Abflüsse eingreifen.
Bei der Beurteilung der Grenze der allgemeine Teile des Hauses ist wie bei einer Schwangerschaft: Man ist oder man ist nicht! (Halb-halb gibt es nicht) Alles was sich drinnen in der Wohnung befindet, ist Sache des Mieters, was außerhalb ist, ist allgemeine Teile des Hauses, Sache des Vermieters. Du bist für Steckdose, für Wasserhähne, für Birne, für Duschschlauch, für Möbel, für Therme, Heizung, verantwortlich, wie auch für das Ausmalen der Wände, wenn die natürliche Abnutzung überschritten wurde. Alles andere hat mit dir überhaupt nichts zu tun. Verstopfungen, die unterhalb der Abwaschtasse auftreten (sowohl in der Küche als auch im Badezimmer), aber vor der Schnittstelle der Wände, sind dein Problem. Passiert die Verstopfung drinnen, im Bereich der Wände, dann ist der Vermieter am Zug.
Dazu zwei Einschränkungen:
1) Sogar für Therme und Heizung gibt es nun eine OGH-Judikatur die Raparaturen auf den Vermieter (egal ob es anderes schriftlich vereinbart wurde oder nicht, weil etliche Vertragsklausel als unzulässig erklärt wurden) verschieben. Das ist aber kein Gesetz, sondern nur eine Judikatur. Diese Situation ist noch sehr schwammig und die OGH-Entscheidung ist nur auf eine bestimmte Anzahl von Fällen anwendbar. Die Arbeiterkammern (alle) bemühen sich, diese Rechtslage gesetzlich zu befestigen, was von Vermieterlobbies stark bekämpft wird.
2) Für Wohnungen, bzw. 1-Familienhäuser, die dem MRG (abgesehen von allgemeinen Kündigungsbestimmungen) nicht unterstehen, kann Vieles, darunter die Pflichte zur Erhaltung von Geräten, zivilrechtlich rechtswirksam vereinbart werden.
Bei dir, wenn ich annehme dass es sich um ein MRG-Objekt handelt, hast du die Pflichte des Vermieters erfüllt. Dafür kann dein Untermieter nichts.
Der Vermieter hat, bei grober Fahrlässigkeit deinerseits, Regressansprüche gegen dich. In erster Linie ist aber der Vermieter, nicht der Mieter, und der Untermieter schon gar nicht, für die Reparatur verantwortlich.
Für die Verantwortung der Schäden, ist in erster Linie nicht relevant wer Schuldig ist, sondern wer gesetzlich die Reparatur vornehmen muss. In Hintergrund kann man dann diskutieren, wer die Haare in die Röhre gelassen hast (meistens Frauen) oder nicht. Da muss aber schon längst die Reparatur erledigt sein.
mfg,
MEMIL
RE: untermieter kündigung
ach so ist das. tja, dann werd ich mal mit meiner sturen vermieterin streiten müssen.
danke jedenfalls für deine kompetente antwort!
danke jedenfalls für deine kompetente antwort!
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