Hallo
Ich bin im Septemper 2005 in ein neu erichtetes Wohnhaus eingezogen (letzter Stock). Im Früjahr 2006 bemerkte ich das Wasser aus einer Aussenand (Wohnzimmer/Loggia) tropft/rinnt. Es wurde immer schlimmer. Nach ca.2 Wochen hatte ich grosse Wasserflecken im Wohnzimmer (Decke,Wand), im Kinderzimmer (Decke, Wand), im Bad (Wand) und auch noch im WC (Wand). Natürlich habe ich sofort meinen Vermieter mitgeteilt, das sich in fast allen Räumen Wasserflecken bilden.
Es wurden Geräte zu trocknen der Wände augestellt, das Flachdach wurde teilweise neu gedeckt, und und und. Die Trockenlegung mit anschliesender Sanierung dauerte ca. 2 Monate. Es sah auch danach alles wieder gut aus.
So nach ca. 2 Monaten (es regnete ca. 2 Tage lang) begann es wieder an der gleichen Stelle zwischen Wohnzimmer und Loggia zu tropfen. Unverzüglich informierte ich wider meinen Vermieter, der sagte das es sich um Restfeuchte handelt und ich mir deswegen keine Sorgen machen muss. Nach 2 Tagen hörte es dann wirklich auf.
Heute als ich von der Arbeit nach Hause kam, traute ich meinen Augen kaum. Es tropft b.z.w. rinnt schon wieder, da der Schnee am Dach taut. Genau wie vor einem Jahr. Auf 2 monatige Sanierungsarbeiten habe ich jetzt wirklich keine Lust mehr.
Und nun zu meinen Fragen:
Kann ich den Mietvertrag fristlos kündigen?
Soll ich einen Anwalt einschalten?
Kann ich Ersatzwohnung fordern?
Hoffe es kann mir wer weiterhelfen!!!
Nasse Wohnung zum 2ten
RE: Nasse Wohnung zum 2ten
Und nun zu meinen Antworten:
1) Kann ich den Mietvertrag fristlos kündigen?
- Fristlos kann man grundsätzlich nur in sehr seltenen Fällen ein Mietverhältnis kündigen. Möglich ist z.B. wenn das Mietobjekt extrem gravierende Probleme hat (wie erhebliche Schimmel, Dachdecke gesunken, oder E-Leitungen in Naßstellen lebensgefährlich) und der Vermieter nicht innerhalb 14 Tagen die Schäden behebt. Bei weniger gravierende Schäden, darf der Mieter auch darauf bestehen, dass es repariert wird. Nur deswegen kündigen (und dazu fristlos) darf er aber nicht. Er darf verlangen, dass es repariert wird, und sogar den Mietzins nach Abstreichen der Frist zur Behebung, einseitig reduzieren. Kündigen darf er nur wenn er nachweisen kann, dass das Mietobjekt völlig oder zu 90 % unbrauchbar dadurch geworden ist, und der Vermieter sich weigerte die Schäden zu beheben.
2) Soll ich einen Anwalt einschalten?
- Nicht sofort notwendig, aber einen Rechtsanwalt schon gleich an Beginn einzuschalten, hat den Vorteil, dass die Sache relativ schneller behandelt wird und ohne Panne (die Formulierung und die Formalitäten, insbesondere bei einseitiger Mietzinsreduktion gem. 1.096 ABGB können am besten von einem Rechtsanwalt durchgeführt werden)
3) Kann ich Ersatzwohnung fordern?
- Grundsätzlich in diesem Fall nicht. Ersatzwohnung wird eher während der Sanierung des Mietobjektes zur Verfügung gestellt. Das Problem ist in erster Linie den Vermieter in die Pflicht zu nehmen. Alles andere muss dann sich ergeben (Kündigung, Ersatzwohnung, Mietzinsminderung)
MfG,
MEMIL
1) Kann ich den Mietvertrag fristlos kündigen?
- Fristlos kann man grundsätzlich nur in sehr seltenen Fällen ein Mietverhältnis kündigen. Möglich ist z.B. wenn das Mietobjekt extrem gravierende Probleme hat (wie erhebliche Schimmel, Dachdecke gesunken, oder E-Leitungen in Naßstellen lebensgefährlich) und der Vermieter nicht innerhalb 14 Tagen die Schäden behebt. Bei weniger gravierende Schäden, darf der Mieter auch darauf bestehen, dass es repariert wird. Nur deswegen kündigen (und dazu fristlos) darf er aber nicht. Er darf verlangen, dass es repariert wird, und sogar den Mietzins nach Abstreichen der Frist zur Behebung, einseitig reduzieren. Kündigen darf er nur wenn er nachweisen kann, dass das Mietobjekt völlig oder zu 90 % unbrauchbar dadurch geworden ist, und der Vermieter sich weigerte die Schäden zu beheben.
2) Soll ich einen Anwalt einschalten?
- Nicht sofort notwendig, aber einen Rechtsanwalt schon gleich an Beginn einzuschalten, hat den Vorteil, dass die Sache relativ schneller behandelt wird und ohne Panne (die Formulierung und die Formalitäten, insbesondere bei einseitiger Mietzinsreduktion gem. 1.096 ABGB können am besten von einem Rechtsanwalt durchgeführt werden)
3) Kann ich Ersatzwohnung fordern?
- Grundsätzlich in diesem Fall nicht. Ersatzwohnung wird eher während der Sanierung des Mietobjektes zur Verfügung gestellt. Das Problem ist in erster Linie den Vermieter in die Pflicht zu nehmen. Alles andere muss dann sich ergeben (Kündigung, Ersatzwohnung, Mietzinsminderung)
MfG,
MEMIL
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