Hallo,
mein Vermieter heizt trotz Aufforderung nicht. Habe nun erstmal die Mietzahlung eingestellt, die Ihm zustehende Miete wird bis zur Gewährleistung einer ordentlichen Beheizung auf ein Sperrkonto eingezahlt!
1. Frage
Darf ich das rechtlich, wenn ich dem Vermieter jeden Monat einen Auszug des Kontos zur Verfügung stelle!
2. Frage
Kann ich den Vermieter anzeigen wegen Körperverletzung anzeigen, da dauernde Kälte ja Schäden verursachen kann??
Erste Anzeichen wie Gelenkschmerzen zeigen sich bereits!
Danke für Eure Infos!
maxl1970
Wer Rechtsschreibfehler findet, darf sie behalten!
kälte in Wohnung
RE: kälte in Wohnung
Also, sehr pragmatische deine Reaktion, bzw. Lösungsvorstellung! Du hast Recht aber deine Handlung ist falsch! Ein Mietzins kann nur an den Vermieter (wie vereinbart) bezahlt werden oder beim Gericht deponiert werden. Sonst gilt nicht als bezahlt und der Vermieter kann dich auf Räumung klagen. Diese Vorgangsweise von dir (Die Miete in die eigene Tasche einzuzahlen) ist sehr elegant und praktisch, aber nicht zulässig.
Zur zweiten Frage (Körperverletzung), darfst du den Vermieter leider nicht verklagen, jedenfalls nicht anzeigen. Aber du kannst ihn auf Schadensersatz klagen. Dafür brauchst du aber einen Berg von Befunden und Expertisen und Gutachten und dann einen guten Rechtsanwalt, weil solchen Sachverhalten, die sich auf medizinischen Problemen beruhen, sind nicht selten erst nach jahrelang Streite zu bereinigen.
Eine bessere Lösung habe ich aber für dich: Du schreibst einen Brief an den Vermieter und gibst ihm eine Frist von 14 Tage um die Temperatur in der Wohnung auf mindestens 21 Grade konstant (24 Stunden am Tag, beim Winter) zu ermöglichen, sonst wird der Mietzins einseitig (§ 1096 ABGB) reduziert. Beweise ansammeln (Temperaturmessung, Notizen, Zeugen) und neuen Brief mit Bekanntgabe der Anfangstermin und Betrag der Herabsetzung. Dann brauchst du weder bezahlen noch deponieren. Und auch später brauchst du nicht nachzahlen. Und bezahlen brauchst nicht, solang die Temperatur nicht vorhanden ist. Mit Schadensersatz wegen Gelenkentzündung kannst du ruhig auch drohen. Ein wenig Luft bei der Sache schadet auch nicht!
MfG,
MEMIL
Zur zweiten Frage (Körperverletzung), darfst du den Vermieter leider nicht verklagen, jedenfalls nicht anzeigen. Aber du kannst ihn auf Schadensersatz klagen. Dafür brauchst du aber einen Berg von Befunden und Expertisen und Gutachten und dann einen guten Rechtsanwalt, weil solchen Sachverhalten, die sich auf medizinischen Problemen beruhen, sind nicht selten erst nach jahrelang Streite zu bereinigen.
Eine bessere Lösung habe ich aber für dich: Du schreibst einen Brief an den Vermieter und gibst ihm eine Frist von 14 Tage um die Temperatur in der Wohnung auf mindestens 21 Grade konstant (24 Stunden am Tag, beim Winter) zu ermöglichen, sonst wird der Mietzins einseitig (§ 1096 ABGB) reduziert. Beweise ansammeln (Temperaturmessung, Notizen, Zeugen) und neuen Brief mit Bekanntgabe der Anfangstermin und Betrag der Herabsetzung. Dann brauchst du weder bezahlen noch deponieren. Und auch später brauchst du nicht nachzahlen. Und bezahlen brauchst nicht, solang die Temperatur nicht vorhanden ist. Mit Schadensersatz wegen Gelenkentzündung kannst du ruhig auch drohen. Ein wenig Luft bei der Sache schadet auch nicht!
MfG,
MEMIL
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