Wasserschaden

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JUSLINE
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Wasserschaden

Beitrag von JUSLINE » 27.06.2006, 13:26

In erster Linie muss die Wohnung getrocknet und renoviert werden. Die Hausverwaltung konnte bereits Auskunft geben: Da die betroffenen Böden ganzflächig eingeklebt waren, sind sie somit fester Bestandteil der Wohnung, somit von der Hausversicherung der Vermieters zu tragen.

Wie sieht es jedoch mit einer alternativen Wohnlösung aus? Für die Zeit der Renovierung und Trocknung kann die Wohnung nicht bewohnt werden. Kann evtl. wegen unbewohnbarem Zustand fristlos gekündigt werden?






MEMIL
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RE: Wasserschaden

Beitrag von MEMIL » 10.07.2006, 02:45

Nein fristlos kann nur gekündigt werden, wenn die Unbrauchbarkeit sich in zumutbarer Zeit nicht beheben läßt. Man kann aber eine Ersatzwohnung verlangen und sogar den Mietzins reduzieren (möglich ist bist auf Null Prozent), solang die Unbrauchbarkeit besteht (Par. 1096 ABGB). Das muss man aber erst nach genauer Überprüfung des Sachverhalts und nach Erfüllung von Formalitäten (schriftliche Bekanntgabe an Vermieter und Frist zur Behebung der Schäden) sowie Beweissicherung.

MFG,

MEMIL


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