Vertragskuendigung

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
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JUSLINE
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Vertragskuendigung

Beitrag von JUSLINE » 31.03.2004, 15:29

muss ich waehrend der Kuendigungszeit meines Mietvertrages die Besichtigung der Wohnung durch Nachmieter dulden?

Wenn ja, wie oft?

Kann ich Nutzungsminderung geltend machen, wenn ich das schon dulden muss?








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JUSLINE
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RE: Vertragskuendigung

Beitrag von JUSLINE » 31.03.2004, 17:29

> muss ich waehrend der Kuendigungszeit meines Mietvertrages die Besichtigung der Wohnung durch Nachmieter dulden?

> Wenn ja, wie oft?

> Kann ich Nutzungsminderung geltend machen, wenn ich das schon dulden muss?

>

Ja, Sie müssen gem. § 8 Abs.1 1. Halbsatz MRG, so dies anwendbar ist, doch nur nach entsprechender Anmeldung und Terminabsprache und zu Ihnen zumutbaren Tageszeiten.

Wie oft- das weiß ich nicht, zahlenmäßige Richtwerte werden wohl die einschlägigen Mieterinteressensvertretungen haben. Aus persönlicher Erfahrung möchte ich Ihnen berichten, dass es mE nicht ungünstig ist, in bezug auf mögliche Nachmieter mit der Vermieterseite zusammenzuarbeiten, sodass möglichst rasch ein Nachfolgemieter gefunden wird. Die MitarbeiterInnen von Realitätenbüros trachten sowieso, soweit möglich, nicht allzuoft in eine Wohnung zu müssen, möglichst gleich mehrere InteressentInnen zu einem Termin zusammenzufassen und auf raschen Abschluß zu zielen. Was anderes freilich, wenn die Wohnung schwer an den Mann zu bringen ist. Ich kann es Ihnen nachfühlen, denke ich, wenn Sie schon am Übersiedeln in eine andere Wohnung sind, und dann noch Besichtigungen extra zu organisieren haben..



Bei Streitigkeiten mit dem Vermieter über die Anzahl der Besichtigungen würde ich den Mitgliedsbeitrag für eine Mietervereinigung hier schon riskieren, um dem Hauseigentümer oder etwaig zu penetranten Realitätenbüro entsprechend energisch mit Zahlen begegnen zu können, aber wie gesagt, ich kann solche Zahlen nicht nennen, wäre dankbar, wenn Sie nach entsprechender Kenntnis die Info hierher ins Forum weitergeben könnten..



Bei Streitigkeiten über Art, Form, Anzahl etc. solcher Eingriffe in Ihr noch bestehendes Mietrecht entscheidet das Bezirksgericht im Außerstreitverfahren nach dem MRG (§ 37) soweit dieses anwendbar ist.



Wenn es Ihnen gelingen sollte, eine entsprechende Enschädigung (für Extra-Fahrtkosten, Verdienstentgang, sonstigen Schaden, zB für notwendige Verschiebung von ihren Terminen), vielleicht in Form einer Mietzinsreduktion, dafür zu bekommen, dann könnte man so argumentieren, dass das verlangte Ausmaß der Besichtigungen über das normal Zumutbare hinausgeht.



mfg, Akita



...





§ 8 Umfang des Benützungsrechts

(..)

2. Der Hauptmieter hat das Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder die von diesem beauftragten Personen aus wichtigen Gründen zu gestatten, wobei die berechtigten Interessen des Mieters nach Maßgabe der Wichtigkeit des Grundes angemessen zu berücksichtigen sind;








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RE: Vertragskuendigung

Beitrag von JUSLINE » 31.03.2004, 17:33

Bei Streitigkeiten über Art, Form, Anzahl etc. solcher Eingriffe in Ihr noch bestehendes Mietrecht entscheidet das Bezirksgericht im Außerstreitverfahren nach dem MRG (§ 37) soweit dieses anwendbar ist.



Bzw. in Wien vorher die Schlichtungsstelle. Aber das habe ich eigentlich eher nur als theoretische Möglichkeit für Sie angeführt (zeitlicher Faktor, Sie wollen ja wohl möglichst unkompliziert übersiedeln und nicht auch noch gerichtliche Verfahren führen)



alles Gute, Akita


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