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von nataschatu » 16.10.2019, 17:46
Sehr geehrte Arne!
Da das Mietrecht doch etwas komplexer ist, lässt sich die Frage mit der Befristung und dem Kündigungsverzicht nicht abschließend sagen. Zunächst wäre zu klären, ob der Mietvertrag in den Anwendungsbereich des MRG (Mietrechtsgesetz) fällt, daraus ergeben sich einige Vorteile. Falls dieses Anwendung finden würde, wäre der Mietvertrag letztmalig um mindestens 3 Jahre befristet verlängert worden (danach wäre er unbefristet weitergelaufen). Jedoch gäbe es das Recht sich nach einem Jahr unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist vom Vertrag zu lösen.
Im ABGB schaut das schon anders aus. Befristet bedeutet, dass innerhalb dieses Zeitraumes eine ordentliche Kündigung nicht möglich wäre. Das heißt eine Auflösung des Vertrages wäre nur denkbar, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, das scheint mir hier aber nicht der Fall zu sein.
Summa summarum kommt es aber auf das an, was vereinbart wurde. Hat der Vermieter zum Beispiel nie erwähnt, dass der Vertrag wiederum einer erneuten Befristung unterliegt, wäre dieser unbefristet und jederzeit unter Einhaltung der Fristen und Termine zu kündigen. Deshalb hier vorab ein Tipp: Schauen Sie sich den Vertrag - wenn es denn einen schriftlichen gab - genau an. Steht in diesem wieder eine Befristung? Wie schaut es mit Kündigungsfristen und Termine aus?
Was es noch zu erwähnen ist, eine einvernehmliche Auflösung ist immer möglich. Hat der Vermieter den Anschein vermittelt, dass er die Kündigung so zur Kenntnis nimmt (und beispielsweise auf der Suche nach neuen Mietern Sie gebeten den Schlüssel zu hinterlegen) so deutet es darauf hin, dass er mit der Kündigung einverstanden war. -> Immer nur eine Beweisfrage...
Bezüglich der Ablöse (so wie ich das verstanden habe) gibt es überhaupt keinen Rechtsgrund, es sei denn, sie möchten die Möbel mitnehmen, hier würde allerdings ein Kaufvertrag vorliegen. Ablöse zahlt man prinzipiell nur (wenn überhaupt zulässig- im MRG ist dies unzulässig), wenn man in eine Wohnung einzieht, nicht beim Ausziehen. Die Ablöse orientiert sich selbstverständlich am Marktpreis und wäre Ihren Schilderungen zur Folge deutlich überhöht und nicht zulässig. Der Vermieter scheint sich, wenn ich Ihre Aussagen beurteile, daneben noch strafrechtlich strafbar zu machen - in Frage kämen tatsächlich Erpressung (§144 StGB) oder Nötigung (§105 StGB). Solange Sie noch nichts bezahlt haben, wären diese Delikte versucht.
Das soweit zu einer "Ferndiagnose". Ich kann Ihnen nur raten, das geforderte Geld keinesfalls zu zahlen. Theoretisch können Sie, !wenn Ihre Ausführungen so auch tatsächlich stimmen! (ich möchte Ihnen nichts unterstellen, sondern nur darauf hinweisen, dass man sich so ebenfalls strafbar machen könnte), sogar eine Anzeige bei der Polizei erstatten. Natürlich kann es sein, dass diese Anzeige Ihnen trotzdem ad hoc nichts für die Lösung hinsichtlich der Wohnungssituation bringt - ob sie schließlich noch in der Wohnung bleiben müssen oder, ob bereits wirksam gekündigt wurde kann ich (mit den vorliegenden Informationen) nicht ausreichend beurteilen. Wenn Sie sich 100% absichern wollen, kann ich nur eine Beratung beim VKI (Verein für Konsumenteninformation) oder einen Anwalt empfehlen. Dieses Geld wäre jedenfalls sehr viel besser investiert, als Sie zahlen EUR 600 um weiteren Strapazen zu entgehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zumindest etwas mit meinen Ausführungen weiterhelfen. Natürlich sind alle Anhaben ohne Gewähr, ich übernehme keine Haftung für die Richtigkeit der hier ausgeführten Informationen.
Beste Grüße
Natascha T.