DRINGEND BITTE: Räumungsvergleich - Bedingungen

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Peter Berger3
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DRINGEND BITTE: Räumungsvergleich - Bedingungen

Beitrag von Peter Berger3 » 22.04.2007, 11:43

Hallo alle zusammen!

Ich habe da eine interessante Frage, wo ich um Eure geschätzte Meinung bitte:

Im Ramen einer Betriebsortsveränderung wurde ein neuer Unternehmenssitz gewählt und mit dem Vermieter (der Hausverwaltung eigentlich) ein Mietvertrag errichtet, der zur Senkung der zuerst geforderten 6 Monatsmietenkaution, einen zuvor beantragten Räumungsvergleich verlangt, der dem Vermieter das Recht gibt, bei Nichtzahlung des Mietzinses die Räumung sofort durchzuführen, ohne den Klagsweg einhalten zu müssen.
So weit, so gut. Meine Frage dazu: Ein Räumungsvergleich birgt auch die Gefahr, dass der Vermieter quasi grundlos - ohne Vorwarnung den Vertrag aufkündigen kann, unabhängig davon, was im zugrundeliegenden Mietvertrag als Klausel für die Anwendung der Räumungsklage vereinbart ist (so zumindest mein Rechtsanwalt). Wie kann ich nun bei Einreichung des Räumungsvergleichs dafür sorgen, dass der Vermieter nur im Falle der im Mietvertrag vereinbarten Räumungsklausel (Nichtbezahlung der Miete) den Vergleich beanspruchen kann?
liebe Grüße mit der Bitte um eine rasche Hilfestellung, da die Unterzeichnung des Vertrages in den nächsten beiden Tagen erfolgen soll.



MEMIL
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Beitrag von MEMIL » 13.05.2007, 20:39

So was habe ich nie gesehen! Ein Räumungsvergleich ist wohl möglich und üblich. Dafür jedoch dass der mittels Vergleich erschaffene Räumungstitel durchsetzbar ist, muss der Vergleich bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die ich in deinem Sachverhalt nicht sehe. Rein theoretisch hat dein Anwalt Recht wenn er Gefahr für dich sieht. Das sehe ich auch, weil wenn der Räumungsvergleich so abgeschlossen wurde, weil der Vermieter sich einen billigen Räumungstitel zulegen will, dann kann er jederzeit bei geringfügigem Säumnis den Titel aus der Tasche ziehen und eine zwangsweise Räumung beantragen. Andererseits, wenn der Vergleich nicht detailliert ausformuliert wird und die genaue Umfang der Voraussetzungen für die Räumung beschreibt, sehe ich Gefahr eher für den Vermieter, weil die zwangsweise Räumung kann leicht dann angefochten werden. Darüber hinaus, Mietzinsrückstände, die vor der Abhaltung der 1. Tagsatzung beglichen werden führen kaum zur Räumung (wenn der Mieter nicht will). Ausnahme, wenn die Rückstände nicht bezahlt wurden, oder der Vermieter nachweisen kann, dass die Rückstände aus reiner Fahrlässigkeit des Mieters entstanden wurden. Gibt der Mieter an, dass er nicht direkt an die Versäumnisse ist (Beispiel verspätete Lohnzahlung) und dass die Engpässe schon vorbei sind, kann er leicht die Räumung zur Abweisung bringen (weitgehend egal was vereinbart wurde). Die Mietzinsklage wird stattgegeben, die Anwaltskosten werden vom Mieter beglichen (die Klage war an sich ja begründet) aber die Räumung selbst wird abgewiesen. Deswegen wurde ich selbst nicht so eine panische Angst von diesem Vergleich haben, aber wie vorher geschrieben: Der Vergleich muss Hand und Fuß haben.
mfg,
memil

Josef Pittl Innsbruck
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Beitrag von Josef Pittl Innsbruck » 16.05.2007, 13:20

Ein Räumungsvergleich der vor übergabe des Mietgegenstandes geschlossen wird ist immer bekämpfbar. Einen Räumungsvergleich der erst mit Eintritt bestimmter Bedingungen gültig würde kenne ich nicht. Ein Räumungsvergleich ist im Grunde nichts anderes als ein Gerichtsurteil über die Räumung eines Bestandsgegenstandes zu einem Fix festgelegten Termin. Dieses Urteil kommt eben durch Vergleich vor Gericht zu stande. Einen Reumungsvergleich mit der Abrede "der Beklagte ist schuldig den Bestandgegenstand nach Mietzinsrückstand von mehr als zwei Monatsmietzinsen innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung zu Räumen..." würde wohl der Richter nicht Unterschreiben.

(Österr. Recht)

MEMIL
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Beitrag von MEMIL » 16.05.2007, 22:38

Das meine ich auch so! Solche Formulierungen werden oft als Ungehungsgeschäfte betrachet.
sg,
memil

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