Wohnungskündigung

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Kokopelli
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Wohnungskündigung

Beitrag von Kokopelli » 27.03.2007, 18:59

Also: ich wohne seit anderthalb Jahren in einer auf drei Jahre befristeten Mietwohnung in Wien. Unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist habe ich heute bei der zuständigen Hausverwaltung den Mietvertrag gekündigt, damit ich, von Ende März weggerechnet, Ende Juni ausziehen kann.



Nun der springende Punkt: da der Chef der Hausverwaltung Ende Juni nicht mehr in Wien ist, bin ich dadurch gezwungen, schon Mitte Juni die Wohnung zu räumen und zu übergeben. Damit hätte ich ja kein Problem, ABER: im Kündigungsbrief ist festgehalten, daß ich die Miete TROTZDEM bis Ende Juni zu bezahlen hätte, was mir ebenso unlogisch wie unverschämt vorkommt.



Was ich jetzt fragen wollte: wo ist im Mietsrecht festgehalten, daß man nur solange Miete zahlen muß, als man noch die Wohnungsschlüssel hat und die Wohnung benutzt?




MEMIL
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RE: Wohnungskündigung

Beitrag von MEMIL » 28.03.2007, 07:16

Wenn das Mietverhältnis vor Ende März per Ende Juni fristgerecht schriftlich gegen Bestätigung gekündigt wurde, sind Sie nicht „bezwungen“ die Wohnung vor Ende Juni zurückzuerstatten. Ob und wann die Hausverwaltung in Wien ist, ist nicht Ihr Problem. Sie müssen die Miete bis Ende Juni bezahlen und Sie dürfen die Wohnung bis Ende Juni bewohnen.

Teilen Sie dies der Hausverwaltung schriftlich mit, und stellen Sie klar, dass Sie die Wohnung am 30. Juni 2007 um 18:00 Uhr verlassen möchten. Die Hausverwaltung muss am Samstag, den 30. Juni vorbei kommen und die Wohnung übernehmen. Oder sie verlegt, mit Ihrer Zustimmung, den Rückgabetermin auf einen späteren Zeitpunkt, aber befreit Sie von der Pflicht zur Zahlung vom Benützungsentgelt ab dem 01. Juli wegen verspäteter Rückgabe des Mietobjektes. Das sollen Sie auch schriftlich verlangen.

Wichtig für Sie ist klar zu stellen, dass Sie die Wohnung am 30. Juni dem Vermieter zur Verfügung stellen. Falls die Hausverwaltung die Wohnung vorher übernehmen will und Sie damit einverstanden sind, können Sie selbstverständlich die Wohnung jederzeit zurück geben, die Hausverwaltung ist aber nicht verpflichtet Ihnen die Miete deswegen zu reduzieren (das wäre logisch: Hausverwaltungen haben meistens aber eine eigene Logik).

Über Ihre Frage „wo ist im Mietsrecht festgehalten, dass man nur solange Miete zahlen muss, als man noch die Wohnungsschlüssel hat und die Wohnung benutzt?“ muss ich hier leider eine enttäuschende Antwort anbieten: Das steht nirgends im Mietrecht. Tatsache ist, dass man den Mietzins solang bezahlen muss, bis das Mietverhältnis dauert. Das Mietverhältnis endet nicht unbedingt mit der Schlüsselübergabe sondern mit Ablauf der vereinbarten Lauffrist (in Ihrem Fall 3 Jahre, per Ende Juni 2007). Frühere Endtermine kommen nur einvernehmlich Zustand. Ob man die Wohnung benützt oder nicht ist für die Feststellung des Mietverhältnisses (in dieser Hinsicht) sekundär. Sie können das Mietobjekt sofort verlassen, sogar Strom und Gas abmelden, und trotzdem läuft das Mietverhältnis weiter.

Sie können ohne weiteres versuchen die Wohnung frührer zu übergeben und eine Mietzinsreduktion zu erreichen, solche Deals werden aber von Hausverwaltungen (und von Vermietern auch) extrem allergisch behandelt…

mfg,

MEMIL


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