Grüß Gott!
Ich bin hier neu im Forum und habe ein Problem mit meinem Mietvertrag ...
Hintergrund:
Anfang des Jahres bin ich aus Deutschland nach vielen Jahren nach Österreich zurück verzogen und bin jetzt Mieterin einer 2 geschossigen Wohnung, die lt. Vertrag 180 qm Wohnfläche hat. Allerdings wurde im oberen Wohnbereich, der nur aus Schräge besteht, die Schräge nicht berücksichtigt. Wäre dies der Fall, würde sich eine weit aus geringere qm Berechnung ergeben.
Nun kommt hinzu, dass die Heizkosten nach qm abgerechnet werden. (Zentralwärmeversorgung für das ganze Haus mit drei Wohneinheiten)
Meine Frage lautet nun: Wo finde ich eine gesetzliche Berechnungsgrundlage / Abzug der Schrägen / um ein entsprechendes Schreiben an den Hauseigentümer zu verfassen, um den Sachverhalt jetzt richtig zu stellen?
Ich würde mich sehr freuen, wenn man mir Auskunft zu diesem Thema geben könnte.
Vielen Dank!
Mein Mietvertrag!
RE: Mein Mietvertrag!
Die gesamte Bodenfläche ist Nutzfläche!
lg
Karli
lg
Karli
RE: Mein Mietvertrag!
Liebe Karli! Leider nicht! Bodenfläche wird erst aber einer Höhe von 1,70m gerechnet!
MfG,
MEMIL
memil@gmx.net
PS: Der Betroffene empefehle ich den Mietverträg übeprüfen lassen.
MfG,
MEMIL
memil@gmx.net
PS: Der Betroffene empefehle ich den Mietverträg übeprüfen lassen.
RE: Mein Mietvertrag!
§ 17 Abs 2 Mrg sagt da was anderes:
Die Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken ist, ist die
gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines sonstigen
Mietgegenstandes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der
Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Keller- und
Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn-
oder Geschäftszwecke geeignet sind, sowie Treppen, offene Balkone und
Terrassen sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu
berücksichtigen. Veränderungen der Nutzfläche auf Grund baulicher
Maßnahmen des Mieters oder sonstigen Nutzers im Inneren der Wohnung
oder des sonstigen Mietgegenstandes einschließlich der Verglasung von
Balkonen bleiben bis zur Beendigung seines Miet- oder sonstigen
Nutzungsverhältnisses unberücksichtigt.
lg Karli
Die Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken ist, ist die
gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines sonstigen
Mietgegenstandes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der
Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Keller- und
Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn-
oder Geschäftszwecke geeignet sind, sowie Treppen, offene Balkone und
Terrassen sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu
berücksichtigen. Veränderungen der Nutzfläche auf Grund baulicher
Maßnahmen des Mieters oder sonstigen Nutzers im Inneren der Wohnung
oder des sonstigen Mietgegenstandes einschließlich der Verglasung von
Balkonen bleiben bis zur Beendigung seines Miet- oder sonstigen
Nutzungsverhältnisses unberücksichtigt.
lg Karli
RE: Mein Mietvertrag!
Stimmt! ABER: der Begriff des § 17 MRG bezweckt die Feststelltung der Wohnfläche nur für die Kalkulation der Anteile und Feststellung der Betriebskosten, nicht für die Feststellung des angemessenen Mietzinses. Wenn das Mietobjekt durch die MA 25 (in Wien) bemessen wird, wird als mietbare Fläche nur was über 1,70m steht! Für den § 17 muss selbstverständlich die physische Fläche genannt werden, weil Heizkosten, Grundsteuer, Hausverwaltungshonorar immer nach dieser Fläche kalkuliert werden. Der Mietzins aber nicht!
Schönen Gruß,
MEMIL
Schönen Gruß,
MEMIL
RE: Mein Mietvertrag!
Guten Morgen und recht vielen Dank!
Ein klasse Forum.
Ich hab´s mir doch gedacht. Erschwerend kommt hinzu, dass die Heizungsanlage manuell im Nachbarhaus durch den Eigentümer des öfteren ein- und ausgeschaltet wird und es manchmal saukalt ist, in der (Luxus)Wohnung. Wärmefühler gibt es nicht und meiner Kenntnis entzieht es sich, ob es für alle drei Wohneinheiten extra Zähler gibt.
Lieben Gruss
Assie
Ein klasse Forum.
Ich hab´s mir doch gedacht. Erschwerend kommt hinzu, dass die Heizungsanlage manuell im Nachbarhaus durch den Eigentümer des öfteren ein- und ausgeschaltet wird und es manchmal saukalt ist, in der (Luxus)Wohnung. Wärmefühler gibt es nicht und meiner Kenntnis entzieht es sich, ob es für alle drei Wohneinheiten extra Zähler gibt.
Lieben Gruss
Assie
RE: Mein Mietvertrag!
Ja, auch da können Sie was dagegen unternehmen. Die Temperatur von mindestens 21 Graden muss gewährleistet werden. Ist nicht der Fall, können Sie Beweise aufnehmen (Zeugen, Messungen, Bilder der Anschlüsse, Hahn) und sofort einklagen, bzw. sogar den Mietzins einseitig reduzieren. Da empfehle ich Ihnen jedoch einer Mieterorganisation zu konsultieren und den Sachverhalt genauerer überprüfen lassen. Bei der Gelegenheit können Sie auch den Mietzins überprüfen lassen.
MfG,
MEMIL
memil@gmx.net
MfG,
MEMIL
memil@gmx.net
RE: Mein Mietvertrag!
Sie haben mir sehr geholfen! Besten Dank!
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