Ein Anwalt braucht man dafür nicht. Auch schützt ein vorzeitiges Schreiben nicht vor einer Vertragsverlängerung, wenn nur auf das Auslaufen des Mietvertrages hingewiesen werden würde. Denn das kann alles bedeuten und impliziert nicht automatisch, dass der Vermieter den Mieter mit Vertragsende aus der Wohnung haben möchte. Angenommen Du würdest ihm jetzt schon mitteilen, dass er Mitte Juni 2027 draußen sein soll, könnte ich nicht abschließend beurteilen, ob das so seine Wirkung entfalten würde, bzw. könnte ich nicht zwingend sagen, ob es die automatische Verlängerung um 3 Jahre aushebeln würde. Schließlich kann sich bis dahin ja einiges ändern. Und es stand ja bereits zu Vertragsabschluss das Ende des Mietverhältnisses fest. Eventuell wäre das dann vom Gericht zu prüfen.
Üblicherweise bringt der Vermieter innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsende bei Gericht die Klage auf Räumung (samt Nachweis über das Vertragsende) ein, sollte der Mieter noch drinnen geblieben sein. Würde der Mieter nach Ablauf des Vertrags weiterhin die Miete zahlen und Du es akzeptieren, ist von einer Verlängerung auszugehen. Solltest Du ein Schriftsatz aufsetzen, sollte zu dessen Verbindlichkeit die Nachweisbarkeit über die Zustellung an den Mieter erbracht werden können. Eine elektronische Textnachricht mit dem Ersuchen um Bestätigung über den Erhalt genügt auch schon, sofern vom Empfänger auch eine Rückmeldung erfolgt.
Mit dem Formular "ZPForm 102" kann ein Bestandvertrag über Räumlichkeit zum genannten Kündigungstermin gerichtlich aufgekündigt werden:
https://www3.formularservice.gv.at/PDF/GetPDF.ashx?pid=BMJ&pn=Be1c781ef6f5f4811b0b8628b908bfe9a&fn=Gerichtliche+Aufkuendigung.pdf
Bei den Bestandverhältnissen, auf die die Vorschriften über die Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes anzuwenden sind, hat die/der Kündigende in der gerichtlichen Aufkündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen; andere Kündigungsgründe kann sie/er später nicht mehr geltend machen. Es ist zweckmäßig, auch die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen und Beweismittel in der Aufkündigung anzuführen.
Die Gerichtsgebühren können im nachfolgenden Link berechnet werden, die zwar im Vorhinein zu entrichten wären, aber bei erfolgreicher Durchsetzung des Räumungsrechts vom vormaligen Mieter zurückverlangt werden können:
https://justizonline.gv.at/jop/web/gerichtsgebuehrenrechner/Klage%20&%20Exekution/Miete%20&%20Pacht/Gerichtliche%20Aufk%C3%BCndigung%20von%20Miet-%20und%20Pachtvertr%C3%A4gen
Du könntest etwa ein Monat vor Ablauf des Vertrags den Mieter darüber informieren, dass Du die Verlängerung ausdrücklich ausschließt und spätestens mit dem letzten Tag die Wohnungsrückgabe erwartest. Ansonsten würde die gerichtliche Aufkündingung veranlasst werden, dessen Gebühren iHv z.B. 140 Euro und Kosten er zu tragen hätte.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!