Hallo allerseits,
bin momentan Student und lebe seit 8 Monaten in Wien. Da ich weder von österreichischem Recht noch vom österr. Mietrecht eine Ahnung hab, wär ich für jede Hilfe dankbar.
Folgendes:
Ich wohne mit 3 Leuten in einer Dachboden-Wg. Da meine Studien momentan nicht von Erfolg gekrönt sind und wir sowieso alle 4. alleine wohnen wollen, ist nun das Thema einer Kündigung auf den Tisch gekommen.
Der Mietvertrag läuft NUR zw. dem Vermieter und mir, mit meinen 3 Mitbewohnern hab ich einen separaten Vertrag. Die Wohnung mieten wir seit Anfang September, bis einschliesslich August 2008 (also 3 Jahre).
Da ich wie gesagt nicht aus Wien komme, und ausschliesslich nur zum Studieren hier wohne, hab ich jedoch folgendes vertraglich festlegen lassen: "Ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich (z.B. abgebrochenes Studium, Krankheit, et cetera). Ab wann ist es frühestens möglich den Vertrag zu kündigen. Ich hab mir sagen lassen, es gelte eine Mindestvertragsdauer von einem Jahr auch wenn diese nicht vertraglich festgeschrieben ist? Heisst das, dass wenn ich nach 9 Monaten meinen Vermieter mitteile dass ich in 3 Monaten kündigen will (also Mindestvertragdauer von 12 Monaten erfüllt), das dann auch kann? Oder kann ich ihm erst nach einem Jahr unter Einhaltung von einer 3 monatigen Kündigungsfrist (also 15 Monate) kündigen?
Meine ausserordentliche Kündigung aufgrund von einem Studienmisserfolg müsste jederzeit möglich sein, unter Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist?
Was bleiben mir sonst noch für Möglichkeiten?
Vielen vielen Dank im Voraus und schönes Wochenende!
Mfg, Vienna
Kündigung
RE: Kündigung
1. Ordentl. Kündigung erst nach einem Jahr unter Einhaltung von 3 Monaten Küfrist zum Monatsletzten, also defacto wären das 15 Monate!
2. Außerordentliche Kü laut Vertrag ist schon vorher möglich. ABER Sie sind für das Vorliegen der Kündigungsgründe beweispflichtig.
AUFPASSEN: Wenn nichs Anderes vereinbart ist, müssen Sie GERICHTLICH kündigen!
Und die Kündigung muss beim Vermieter EINLANGEN, um die Frist auszulösen.
Allenfalls könnten Sie mit dem vermieter versuchen, eine einvernehml. Auflösung des Mietvertrages zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Gruner, RA
www.grupo.at
2. Außerordentliche Kü laut Vertrag ist schon vorher möglich. ABER Sie sind für das Vorliegen der Kündigungsgründe beweispflichtig.
AUFPASSEN: Wenn nichs Anderes vereinbart ist, müssen Sie GERICHTLICH kündigen!
Und die Kündigung muss beim Vermieter EINLANGEN, um die Frist auszulösen.
Allenfalls könnten Sie mit dem vermieter versuchen, eine einvernehml. Auflösung des Mietvertrages zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Gruner, RA
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