Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
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JUSLINE
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Beitrag
von JUSLINE » 15.09.2005, 22:16
liebe juristen und profis (doris,...)
habe heute eine tolle mietwohnung direkt vom eigentümer angeboten bekommen. sie unterliegt nicht dem MRG und ist auf drei jahre befristet. also 1 jahr mindestvertragsdauer. ich habe mich aber mit der vermieterin/besitzerin geeinigt, dass ich nach einem halben jahr eine rücktrittsmöglichkeit erhalten soll. jetzt meine frage: ist das überhaupt möglich (zwingendes R usw.) und falls ja, wie formuliert man das am besten vertraglich???
danke fürs nachdenken
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MEMIL
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Beitrag
von MEMIL » 18.09.2005, 15:22
Selbstverständlich ist das möglich. Unzulässig wäre es, wenn du diesen Passus als Pflicht statt als Recht vereinbaren würdest (z.B. Verkürzung der Lauffrist). Oder auch wenn diese Kündigungsklausel eine mindeste Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses beinhalten würde, die länger wäre als die gesetzliche Frist von 12 Monaten (eigentlich 16 Monate in der Praxis). Zwingendes Recht muss auch ausgelegt werden. Vereinbaren Mieter und Vermieter eine Abweichung, die nicht den Sinn und Zweck des Gesetzes widerspricht, ist diese Vereinbarung durchsetzbar. Zweck des Gesetzes in diesem Fall ist dem Vermieter die Sicherheit zu geben, dass er mindestens ein Jahr über den Mietzins verfügen kann (wenn er will), und er somit eventuelle Entstehungskosten amortisieren kann. Es soll dabei einerseits dem Mieter die Möglichkeit gegeben werden, frühzeitig (nach einem Jahr) aus dem Mietverhältnis auszusteigen und dem Vermieter eine minimale Wirtschaftlichkeit (bei frühzeitigen Beendigung) daraus zu erwarten. Verzicht der Vermieter freiwillig darauf, ist die Vereinbarung gültig und kann nicht angefochten werden. Eine verlängerte minimale Kündigungsfrist wäre nicht durchsetzbar (hier greift das zwingendes Recht ein), weil diese Vereinbarung würde das schutzbedürftige Recht des Mieters beeinträchtigen und könnte unter wirtschaftlichen Druck des Vermieters zustand gekommen sein (dazu die ergiebige Judikatur). Der Mieter seinerseits, kann schwer den Vermieter unter wirtschaftlichen Druck setzen.

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