§ 16b MRG: Wann muss der Vermieter "berechtigte Forderungen" äußern?

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mieterwien
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§ 16b MRG: Wann muss der Vermieter "berechtigte Forderungen" äußern?

Beitrag von mieterwien » 12.10.2024, 17:33

Guten Tag,

In einem (nun beendeten) Mietvertrag steht:
Nach Ende des Mietverhältnisses hat der Vermieter die Höhe aller Forderungen aus dem Mietverhältnis mitzuteilen und über die Kaution abzurechnen. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt, sofern bei der Abnahme keine Mängel festgestellt werden, die Renovierungsarbeiten erfordern, unverzüglich – spätestens aber nach zwölf Wochen – nach der abschließenden Überprüfung des Vermieters.
Hat der Vermieter in diesem Fall tatsächlich 12 Wochen Zeit, um Forderungen zu nennen? Bei der Abnahme der Wohnung vor Ort wurden in Anwesenheit des Mieters keine Mängel genannt und der Mieter hat seit dem Ende des Mietvertrages auch keine Nachricht vom Vermieter erhalten, aber die Kaution wurde bislang (nach etwa acht Wochen) auch nicht zurückgezahlt.

In § 16b Abs. 2 MRG steht:
Nach Ende des Mietvertrags hat der Vermieter dem Mieter die Kaution samt den aus ihrer Veranlagung erzielten Zinsen unverzüglich zurückzustellen, soweit sie nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis herangezogen wird.
Ist eine kürzere Frist als die im Mietvertrag genannten 12 Wochen für die Äußerung der "berechtigen Forderungen des Vermieters" anzunehmen? Wenn der Vermieter die Kaution nicht unverzüglich zurückzahlt, ist dann davon auszugehen, dass Mängel nach der Abnahme festgestellt wurden? Wäre es dem Vermieter (ohne Existenz von Mängeln) erlaubt, die Kaution erst am Ende der Frist zurückzuzahlen?

Leider sind wir uns an dieser Stelle sehr unsicher, daher hoffen wir auf Eure Hilfe! Vielen Dank im Voraus und ein schönes Wochenende!

Liebe Grüße,
Daniel



alles2
Beiträge: 3674
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: § 16b MRG: Wann muss der Vermieter "berechtigte Forderungen" äußern?

Beitrag von alles2 » 13.10.2024, 02:42

Es wäre die Frage zu klären, ob für den Mietgegenstand überhaupt das Mietrechtsgesetz anwendbar ist und wann neben der womöglich oberflächlichen Überprüfung eine abschließende Überprüfung (durch einen Professionisten) erfolgt ist. Eine kundenfeindliche Klausel entgegen § 16b Abs.2 MRG ist für mich nicht erkennbar. Bei der unverzüglichen Rückstellung der Kaution - also so schnell wie möglich - sind 2 Wochen noch angemessen. Wurde die Wohnung nicht einwandfrei zurückgegeben, darf es durch die Behebung und bis zur Endabrechnung länger dauern. Nichts anderes geben das Gesetz und die Klausel her.

Der Grund für die Verzögerung wäre daher mit dem Vermieter zu klären. Wer weiß, ob die Betriebskostenabrechnung noch nicht vorliegt oder ein Rückbau eines unerlaubten Umbaus veranlasst wurde. Eventuell bedarf es dazu unter Androhung weiterer Schritte einer schriftlichen Fristsetzung von 2 Wochen, in der zur Rückzahlung der Kaution aufgefordert wird. Kommt dahingehend nichts zurück oder werden unberechtigte Mängel angezeigt, kann die Schlichtungsstelle (MA 50) angerufen werden.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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