liebes forum!
warum eigentlich wäre es ratsam einen ABGB Mietvertrag (dh ohne MRG Anwendbarkeit) zu befristen, wenn ich mir dann die doch vorher existierende Möglichkeit der Kündigung nehme?
LG
ABGB Mietvertrag: Befristung?
ABGB Mietvertrag: Befristung?
--
ohne Gewähr für Rechtsrichtigkeit, -verbindlichkeit oder -vollständigkeit!
dies ist keine Beratung, kein Ratschlag und auch keine verbindliche Auskunft!
alles ohne jede Gewähr, denn das o.a. sind nur grobe Einschätzungen u. Gedankengänge!
ohne Gewähr für Rechtsrichtigkeit, -verbindlichkeit oder -vollständigkeit!
dies ist keine Beratung, kein Ratschlag und auch keine verbindliche Auskunft!
alles ohne jede Gewähr, denn das o.a. sind nur grobe Einschätzungen u. Gedankengänge!
Re: ABGB Mietvertrag: Befristung?
Je nach Interessenslage kann doch ein (vielleicht sogar beide) Vertragspartner Interesse daran haben, dass sein Mietvertrag für eine bestimmte Dauer gesichert ist.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
www.vertragsbegleiter.at
Re: ABGB Mietvertrag: Befristung?
ja der mieter schon!
das interessante wäre aber, warum ein vermieter darauf verzichten sollte (ist doch der preis so oder so nur dem ABGB nach zu beurteilen)!
das interessante wäre aber, warum ein vermieter darauf verzichten sollte (ist doch der preis so oder so nur dem ABGB nach zu beurteilen)!
--
ohne Gewähr für Rechtsrichtigkeit, -verbindlichkeit oder -vollständigkeit!
dies ist keine Beratung, kein Ratschlag und auch keine verbindliche Auskunft!
alles ohne jede Gewähr, denn das o.a. sind nur grobe Einschätzungen u. Gedankengänge!
ohne Gewähr für Rechtsrichtigkeit, -verbindlichkeit oder -vollständigkeit!
dies ist keine Beratung, kein Ratschlag und auch keine verbindliche Auskunft!
alles ohne jede Gewähr, denn das o.a. sind nur grobe Einschätzungen u. Gedankengänge!
Re: ABGB Mietvertrag: Befristung?
Sinnvoll kann es dann sein, wenn nicht ganz klar ist, ob tatsächlich eine Vollausnahme vom MRG vorliegt, was in der Praxis nicht selten ist. Dann rate ich zur Sicherheit zu einer Befristung mit mindestens 3 Jahren und eine jederzeitige vorzeitige Kündigungsmöglichkeit könnte man problemlos mitvereinbaren, was bei einer Vollausnahme gültig und letztlich die gleichen Kündigungsmöglichkeiten wie bei einem unbefristeten Vertrag bedeuten würde. Gefährlich kann bei einer Vollausnahme eine langdauernde Befristung dann sein, wenn keine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wird, denn dann sind beide (!) Teile bis zum Vertragsende gebunden
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 112 Gäste