Hallo, ich konnte leider nichts passendes im Strafgesetzbuch finden, darum ziehe ich das vereinte Fachwissen der Community zu Rate.
Laut meiner Definition von Recht, ist es Verboten gegen die Eingangstüre zu schlagen da dies unter Lärmbelästigung- bzw. Hausfriedensbruch gilt, aber sieht es in der Realität auch so aus? Gibt es diesbezüglich eine Verordnung oder eben ein Gesetz welches explizit vorschreibt ab wann laute Geräusche strafrechtlich verfolgt werden können?
Es nervt mich total wenn immer irgendwelche Leute an meine Eingangstüre einschlagen, von daher bitte ich vielmals um sachliche Informationen.
Lg
Raspo
Lautes Klopfen an der Eingangstüre
Strafrechtlich relevant ist dieses Verhalten meines Erachtens nicht.
§ 181a StGB ist zu negieren.
Wenn das laute Klopfen der Intensität nach einem (vom Täter gewollten) Einschlagen der Eingangstür nahekommt, könnte man §§ 15, 109 Abs 1 StGB prüfen. Sollte dieses laute Klopfen täglich, regelmäßig und ohne Grund (Post, Nachbar, Besuch) erfolgen, wäre zivilrechtlich eine Besitzstörungsklage (§ 339 ABGB) und eventuell auch eine Klage wegen Ruhestörung (§ 364 Abs 2 ABGB) und verwaltungsrechtlich eine Anzeige wegen Lärmbelästigung (zb § 1 Abs 1 StLSG) denkbar.
§ 181a StGB ist zu negieren.
Wenn das laute Klopfen der Intensität nach einem (vom Täter gewollten) Einschlagen der Eingangstür nahekommt, könnte man §§ 15, 109 Abs 1 StGB prüfen. Sollte dieses laute Klopfen täglich, regelmäßig und ohne Grund (Post, Nachbar, Besuch) erfolgen, wäre zivilrechtlich eine Besitzstörungsklage (§ 339 ABGB) und eventuell auch eine Klage wegen Ruhestörung (§ 364 Abs 2 ABGB) und verwaltungsrechtlich eine Anzeige wegen Lärmbelästigung (zb § 1 Abs 1 StLSG) denkbar.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 23 Gäste