Therme, Sache des Mieters oder des Hausherrn?

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Silvia2
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Therme, Sache des Mieters oder des Hausherrn?

Beitrag von Silvia2 » 24.01.2016, 20:44

Hallo,
meine Therme ist jetzt am WE ausgefallen, sehr ungünstiger Zeitpunkt, ich friere seit zwei Tagen.

Ich habe vor etwa 30 Jahren die Wohnung in Hauptmiete bekommen, ohne Zentralheizung.
Damals hab ich gleich eine Vaillant Gasetagenheizung machen lassen, sie ist ca. 29 Jahre alt.

Ich bin immer für alle Reparaturen in der Wohnung selbst aufgekommen, so hab ich z.B. auch eine neue Eingangstüre mit schriftlicher Erlaubnis des Hausherrn gekauft.
Nur zugezahlt hat er nichts, obwohl die alte Türe wirklich schon sehr kaputt war, man konnte bei geschlossener (!!) Tür durch die cm- breiten Spalten IN die Wohnung hineinsehen. (Das HAus ist mehr als 100 JAhre alt)

Jetzt habe ich natürlich das Gefühl, daß sich der Hausherr bestimmt wegen den Kosten für eine Thermenreparatur abputzen würde.

Deshalb meine Frage an die Profis:
Wer ist für eine Reparatur/Erneuerung zuständig, auch wenn die Therme schon 30 Jahre alt ist? Ich kann die Wartung nicht alle 30 Jahre lückenlos nachweisen.

Ist es gescheiter, gleich selbst eine neue Therme zu kaufen?

Aber im Mietvertrag steht:

"Etwaige Adaptierungen gehen zulasten der Mieterin ohne Rückforderungsanspruch an die Hausinhabung"

ist so ein Satz nach heutigem Recht in einem alten Vertrag überhaupt zulässig?

Bitte um Hilfe.
Ich möchte gewappnet sein, bevor ich bei der Hausverwaltung wegen der Therme anfrage.



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 25.01.2016, 10:24

Guten Tag!

Grundsätzlich gilt, dass das Bestandstück (Mietobjekt) vom Bestandgeber (Vermieter) auf eigene Kosten in brauchbaren Zustand übergeben und erhalten werden muss. Sollte das Bestandstück ohne Verschulden des Bestandnehmers (Mieter) unbrauchbar werden (dazu zählen auch Umstände, wie der Ausfall einer Therme), steht dem Mieter für die Dauer der Unbrauchbarkeit eine Mietminderung zu. Diese ist zu beantragen, bis der vereinbarte Zustand, für den der Mieter vertraglich den VOLLEN Mietzins entrichten muss, wiederhergestellt ist (§ 1096 Abs 1 ABGB).

Achtung: Sollte der Mieter von sich aus das Problem beheben, steht ihm keine Mietminderung zu, da diese leg cit NUR für die DAUER der Unbrauchbarkeit gilt.

Für die Wartung einer Therme muss der Mieter aufkommen; für den Austausch oder die Reparatur derselben grundsätzlich der Vermieter.

Vertragliche Bestimmungen, die etwas anderes besagen, sind laut OGH gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig (dürfen also stehen bleiben, erlangen aber keine Geltung).

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... rte=Therme

Sie müssen nun den Vermieter über diesen Umstand so schnell wie möglich in Kenntnis setzen und für die Dauer der Unbrauchbarkeit eine Mietzinsminderung beantragen. Kommt der Vermieter nicht zur Einsicht, bleibt Ihnen nur der Weg zum Gericht.

§ 5 ABGB findet keine Beachtung.

Siehe auch: http://diepresse.com/home/meingeld/immo ... ern.portal

MfG
lexlegis

Silvia2
Beiträge: 15
Registriert: 29.12.2012, 14:08

Beitrag von Silvia2 » 25.01.2016, 12:11

Hallo Lexlegis und vielen Dank für die rasche Hilfe!

Ich habe heute vormittag bei der Hausverwaltung angerufen und der zuständige Mitarbeiter hat folgendes gesagt:

Ich habe noch einen alten Mietvertag für eine Wohnung der Kat. D
es steht zwar drinnen, daß die Wohnung in einem brauchbaren Zustand übergeben wurde, aber ohne Zentralheizung!
Da ich sowenig Miete zahle müsste ich selbst für die Reparatur bzw. Erneuerung der Heizung aufkommen.

In dem Link, den Sie mir im Beitrag mitgeschickt haben, steht ganz unten etwas über solche Fälle.

MFG
Silvia

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