Kann Fahrrad auf Carportplatz vom Vermieter entsorgt werden?

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hilfesuchender1
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Kann Fahrrad auf Carportplatz vom Vermieter entsorgt werden?

Beitrag von hilfesuchender1 » 09.12.2013, 06:16

Hallo, bitte um Rat:
Ich habe eine Genossenschaftswohnung und dazu einen Tiefgaragenplatz und einen Carportplatz gemietet.
Unter dem Carportplatz habe ich auch mein Fahrrad abgestellt und im Tiefgaragenplatz seit Jahren (wie viele andere Mieter auch, 4 Autoreifen und eine Gehhilfe/Krücke-bin invalide).
Nun teilt mir die Hausbesorgerin mit das Fahrrad, Gehhilfe und Reifen zu entfernen sind weil sie das Bild stören (?) und wenn nicht entsorgt werden.

Beide Mietverträge (Carport und Tiefgargenplatz) enthalten keinerlei Einschränkungen was dort abgestellt werden darf, lediglich ein Absatz untersagt Veränderungen an baulichen Maßnahmen ohne Zustimmung des Vermieters (was bei Ablage von 4 Reifen, 1 Gehhilfe und einem Fahrad nicht der Fall ist.
Kann nun die Genossenschaft einfach meine Sachen dort entsorgen???



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 09.12.2013, 12:50

Ich nehme an der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz ist klar!

1. Besitzschutz gemäß § 339 ABGB

Wenn das Carport laut Vertrag zum von Ihnen gemieteten Mietobjekt zählt, dann haben Sie als Inhaber (oder Fremdbesitzer) der Sache ein Nutzungsrecht. Der Eigentümer hat dieses wie vereinbart zu akzeptieren, er kann nicht von sich aus ohne Ihre Zustimmung die vertraglichen Bestimmungen abändern. In diesem Fall sind Sie als Besitzer gegenüber Eingriffen von Dritten – dazu gehört auch der Eigentümer- gemäß § 339 ABGB geschützt.

2. Strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen nach § 135 Abs 1 StGB


Der Eigentümer hat auch wenn die Sache nicht zum Mietgegenstand gehört kein Recht Ihr Fahrrad zu entsorgen.

Sollte er sich an Ihrem Eigentum zu schaffen machen, erfüllt dies bei einer Entsorgung fremden Eigentums den Tatbestand der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB.

3. privates Selbsthilferecht nach §§ 19, 344 ABGB

Jedermann hat zwar ein Selbsthilferecht, da die Behörde oder das Gericht nicht jederzeit zur Verfügung stehen; von diesem muss er aber derart Gebrauch machen, dass die Abwehrhandlung in Relation zur Störung angemessen ist. Die Störung muss so ausfallen, dass eine Selbsthilfe in dieser konkreten Situation wirklich notwendig ist.

Die Beeinträchtigung der Optik, ist jedenfalls kein plausibles Argument für Selbsthilfe. Das Entsorgen fremden Eigentums ist hier in jeder Hinsicht außerhalb des erlaubten Rahmens.

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