hallo,
in meiner wohnung schimmelt es, direkt an der wand an beiden fenstern und an der fussleiste unter dem einen fenster. mein vermieter meint jetzt der schimmel sei meine schuld weil ich nicht richtig lüften würde. ich habe ihm gesagt ich lüfte mehrmals täglich (stoßlüften) wenn ich geduscht oder gekocht habe damit die feuchtigkeit abziehen kann. er meinte das wäre falsch. zwischen dem flur in meiner wohnung , auf dem das bad und die küche liegen ist eine schiebetür, er meinte ich hätte diese tür zumachen müssen nach dem duschen oder kochen, weil sonst die luftfeuchtigkeit in den grossen raum abziehen und schimmel verursachen würde. stimmt das? zudem denke ich der schimmel kommt daher dass in der wohnung nur elektroheizkörper sind (sehr klein, uneffektiv, teuer). auch wenn ich die anmache ist die wand an der fensterseite sehr kalt und es bildet sich kondenswasser am fenster. müsste er mir als vermieter nicht auch eine effektivere heizquelle zur verfügung stellen? ich heize oft nicht, da ich mir die stromheizung einfach nicht leisten kann. er droht mir damit, mich zu zwingen die laut mietvertrag bestehenden 12 monate mindestmietdauer einzuhalten und erst nächstes jahr kündigen zu können plus mir die renovierung zu berechnen. die sache ist dass es drei monate nachdem ich eingezogen bin angefangen hat zu schimmeln. kann mir jemand weiterhelfen? wie ist die rechtslage?
danke,
schimmel in der wohnung- der vermieter gibt mir die schuld
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- Registriert: 23.09.2012, 19:13
Je nach Ursache der Schimmelbildung knüpfen sich daran auch verschiedene Rechtsfolgen, einerseits für den Mieter und andererseits für den Vermieter.
Auch oberflächlicher Schimmel ist hygienisch unerwünscht und ist vom Mieter z.B. mit Brennspiritus oder mit diversen eher giftigen sog. Fungiziden zu entfernen und in der Folge durch optimales Lüften (am besten Durchzug) und Beheizen zu vermeiden.
Es gibt scheinbar über 100.000 Schimmelpilzarten, z.B. Aspagillos - häufigster Schimmelpilz in feuchten Wänden, man muss jedenfalls den Ursachen auf den Grund gehen, z.B. schlechte Wärmedämmung und/oder feuchtes Mauerwerk.
In so einem Fall sind die allgemeinen Teile des Hauses betroffen und dafür wird wohl in jedem Fall, egal ob MRG-Anwendung oder nicht, der Vermieter zuständig sein.
Die Erhaltungspflicht tritt hier jedenfalls unabhängig davon ein, ob der Mieter den Schimmel verursacht hat oder nicht. Der Mieter kann aber bei Verschulden dem Vermieter durch Nutzungsfehler schadenersatzpflichtig werden.
Ist die Wohnung in Folge einer nicht vom Mieter verschuldeten Schimmelbildung ganz oder teilweise mangelhaft geworden, so ist der Mieter sofort von der Zahlung des Mietzinses ganz oder teilweise befreit.
Das bedeutet, dass der Mieter die Miete unter ausdrücklichem Vorbehalt der Mietzinsminderung bis zu Klärung einzahlt oder der MV kann vorzeitig wegen Gebrauchsuntauglichkeit ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich gekündigt werden.
Die Beweispflicht obliegt allerdings jeweils dem Mieter, d.h. man braucht vielleicht einen Baubiologen als Sachverständigen.
Auch oberflächlicher Schimmel ist hygienisch unerwünscht und ist vom Mieter z.B. mit Brennspiritus oder mit diversen eher giftigen sog. Fungiziden zu entfernen und in der Folge durch optimales Lüften (am besten Durchzug) und Beheizen zu vermeiden.
Es gibt scheinbar über 100.000 Schimmelpilzarten, z.B. Aspagillos - häufigster Schimmelpilz in feuchten Wänden, man muss jedenfalls den Ursachen auf den Grund gehen, z.B. schlechte Wärmedämmung und/oder feuchtes Mauerwerk.
In so einem Fall sind die allgemeinen Teile des Hauses betroffen und dafür wird wohl in jedem Fall, egal ob MRG-Anwendung oder nicht, der Vermieter zuständig sein.
Die Erhaltungspflicht tritt hier jedenfalls unabhängig davon ein, ob der Mieter den Schimmel verursacht hat oder nicht. Der Mieter kann aber bei Verschulden dem Vermieter durch Nutzungsfehler schadenersatzpflichtig werden.
Ist die Wohnung in Folge einer nicht vom Mieter verschuldeten Schimmelbildung ganz oder teilweise mangelhaft geworden, so ist der Mieter sofort von der Zahlung des Mietzinses ganz oder teilweise befreit.
Das bedeutet, dass der Mieter die Miete unter ausdrücklichem Vorbehalt der Mietzinsminderung bis zu Klärung einzahlt oder der MV kann vorzeitig wegen Gebrauchsuntauglichkeit ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich gekündigt werden.
Die Beweispflicht obliegt allerdings jeweils dem Mieter, d.h. man braucht vielleicht einen Baubiologen als Sachverständigen.
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