Meine Mutter besitzt eine Wohnung, die derzeit noch vermietet ist. Es handelt sich um den ersten Mietvertrag mit dem betr. Mietvertrag, der auf drei Jahre befristet abgeschlossen wurde. Im Sommer laeuft er aus und muss dann, soweit ich weiss, bei Verlaengerung wieder auf drei Jahre abgeschlossen werden.
Ich lebe mit meiner Familie im Ausland und wollte urspruenglich im Herbst nach Oesterreich zurueckommen und dann in die betreffende Wohnung einziehen. Die Rueckkehr wird jetzt aber wohl zwei Jahre spaeter sein. Die Wohnung sollte in dieser Zeit jedoch weiter vermietet werden, aber eben nur auf weitere zwei Jahre, damit wir dann selber einziehen koennen.
Was gibt es hier fuer Moeglichkeiten? Ein Folgevertrag auf zwei Jahre ist ja wohl ungesetzlich. Bei nachgewiesenem Eigenbedarf kann der Vermieter offenbar vor der Zeit kuenden, laut help.gv.at prueft das Gericht aber streng, ob der Eigenbedarf tatsaechlich gegeben ist. (Ich nehme an, das ist nur dann aktuell, wenn die Mieter sich gegen die Kuendigung wehren?)
Wann ist also das Argument des Eigenbedarfs hieb- und stichfest? Macht es Sinn, mit den Mietern schon im Vorfeld ueber die Wahrscheinlichkeit einer vorgezogenen Kuendigung zu reden?
Vielen Dank schon im Voraus fuer jegliche Informationen!
Mietvertragsverlaengerung / Eigenbedarf
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Danke fuer die Antworten!
Es geht um eine Eigentumswohnung in einem Haus mit 12 Einheiten (tw. von Eigentuemern bewohnt, tw. vermietet)--ist das Vollanwandungsbereich des MRG? Ersatzwohnung ist leider keine vorhanden.
@Feigl Furioso: Eine andere Mieterin sollte nach dem ersten dreijaehrigen Mitvertrag einen nur zweijaherigen unterschreiben, behauptete dann aber, das sei illegal und hat mit dem Rechtsanwalt gedroht. Inwieweit ist also etwas "verhandelbar"? Oder ist ein zweijaehriger Vertrag schon legal, wenn er von beiden Seiten akzeptiert und unterschrieben wird? Oder kann er nachtraeglich angefochten werden?
Es geht um eine Eigentumswohnung in einem Haus mit 12 Einheiten (tw. von Eigentuemern bewohnt, tw. vermietet)--ist das Vollanwandungsbereich des MRG? Ersatzwohnung ist leider keine vorhanden.
@Feigl Furioso: Eine andere Mieterin sollte nach dem ersten dreijaehrigen Mitvertrag einen nur zweijaherigen unterschreiben, behauptete dann aber, das sei illegal und hat mit dem Rechtsanwalt gedroht. Inwieweit ist also etwas "verhandelbar"? Oder ist ein zweijaehriger Vertrag schon legal, wenn er von beiden Seiten akzeptiert und unterschrieben wird? Oder kann er nachtraeglich angefochten werden?
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Haus mit 12 Einheiten....ok soweit so gut. Denke schon, dass das Vollanwendungsbereich des MRG ist, WENN man davon ausgeht, dass das Haus NACH 1945 gebaut wurde.
Wenn das Haus von einem gemeinnützigen Verein erbaut wurde (zB Neue Heimat Tirol) verhält es sich wieder anders.
Ich denke du hast kein Problem, wenn du im schriftlichen Vertrag explizit darauf hinweist, dass hier (mit der Zweijahresfrist) von der Norm abgewichen wird.
Die besagte drohende Dame wird ja nicht gezwungen, in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit dir zu treten, also verstehe ich nicht, warum sie sofort den RA erwähnt..??
Wenn das Haus von einem gemeinnützigen Verein erbaut wurde (zB Neue Heimat Tirol) verhält es sich wieder anders.
Ich denke du hast kein Problem, wenn du im schriftlichen Vertrag explizit darauf hinweist, dass hier (mit der Zweijahresfrist) von der Norm abgewichen wird.
Die besagte drohende Dame wird ja nicht gezwungen, in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit dir zu treten, also verstehe ich nicht, warum sie sofort den RA erwähnt..??
ACHTUNG
Verlängerung um 2 Jahre führt zu einem unbefristeten Mietvertrag!!!!
(§29 MRG) mindestens 3 Jahre oder länger.
Und das Objekt unterliegt dem Teilanwendungsberecih des MRG (in jedem Fall aber § 29), wenn nach 45 erbaut, weil es ja Wohnungseigentum ist.
Also entweder 2 Jahre leer stehen lassen oder erst in drei jahren einziehen..
mfG
RA Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
(§29 MRG) mindestens 3 Jahre oder länger.
Und das Objekt unterliegt dem Teilanwendungsberecih des MRG (in jedem Fall aber § 29), wenn nach 45 erbaut, weil es ja Wohnungseigentum ist.
Also entweder 2 Jahre leer stehen lassen oder erst in drei jahren einziehen..
mfG
RA Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
Danke, Herr RA Gruner, fuer die hieb- und stichfeste Antwort inkl. Warnung.
Nehme ich richtig an, dass sich an dieser rechtlichen Situation auch dann nichts aendert, wenn es ein Haus mit nur zwei Wohneinheiten (nach 1945 erbaut) ist? Wenn das auch Teilanwendungsgebiet ist, wird wohl auch die dreijaehrige Mindestvertragsdauer bestehen, wie von Ihnen beschrieben?
Schade, dass nichts anderes moeglich ist, aber immerhin weiss ich jetzt Bescheid.
Nehme ich richtig an, dass sich an dieser rechtlichen Situation auch dann nichts aendert, wenn es ein Haus mit nur zwei Wohneinheiten (nach 1945 erbaut) ist? Wenn das auch Teilanwendungsgebiet ist, wird wohl auch die dreijaehrige Mindestvertragsdauer bestehen, wie von Ihnen beschrieben?
Schade, dass nichts anderes moeglich ist, aber immerhin weiss ich jetzt Bescheid.
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