Räumung Wohnung und Nebengebäude

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Andreas Eyrich
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Räumung Wohnung und Nebengebäude

Beitrag von Andreas Eyrich » 03.08.2009, 14:06

Hallo miteinander,

ich wollte mich mal unverbindlich erkundigen, wie die rechtliche Situation ist, wenn der Vermieter zugesagt hat, die gemieteten Räumlichkeiten leer zu übergeben und jetzt nichts tut.

Hintergrund: wir (2 Familien) haben ein Haus samt Nebengebäuden gemietet. Gewisses Möbiliar wurde mitvermietet und bleibt daher auch im Haus (wurde im Mietvertrag auch eigens angeführt). Leider befindet sich jedoch in den Nebengebäuden auch noch ziemlich viel, teilweise Gerümpel und Sperrmüll, teilweise eingelagerte Möbel und Elektrogeräte.
Der Vermieter meint zwar immer wieder, dass er eh alles ausräumt, bislang ist aber nichts geschehen. Das Mietverhältnis hat bereits begonnen, wir wollen einziehen, haben aber keinen Platz für unsere eigenen Sachen.

Wir haben den Vermieter schon mehrmals höflich gebeten, die Sachen zu entsorgen, wir haben schon unsere Hilfe angeboten, Kostenvoranschläge für Bauschuttcontainer angefordert etc.
Was können wir noch tun?

Dürfen wir die Sachen auf eigene Faust entsorgen und dem Vermieter dann die Rechnung präsentieren? Oder könnte es da rechtliche Folgen geben (z.B. Anzeige wegen Diebstahls, weil die Sachen ja ihm gehören)?
Falls wir das dürfen, wie ist die korrekte Vorgehensweise? Müssen wir das irgendwie schriftlich vorankündigen?

Können wir den Mietzins so lange einbehalten, bis die Zusagen erfüllt wurden? Immerhin können wir ja die gemieteten Räumlichkeiten zumindest teilweise nicht nützen.

Kann uns der Vermieter den Mietvertrag einfach kündigen, wenn wir irgendwas unternehmen? Es handelt sich um eine Privatperson, die ein Einfamilienhaus vermietet hat (unterliegt ja nicht dem MRG, soviel ich weiß).

Danke im Voraus,

LG
Fam. Eyrich



MG
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Beitrag von MG » 03.08.2009, 14:38

Von hinten angefangen:

Ob der VM Ihnen kündigen kann, hängt davon ab, was Sie vereinbart haben. Ich gehe davon aus, dass das Objekt nicht dem MRG unterliegt, weil es aus nicht mehr als 2 Wohneinheiten besteht.

Sollte es mehr als 2 Wohnungen haben, dann kann er ohnedies nur bei Vorliegen von Gründen (§ 30 MRG) kündigen.

Was die Räumung betrifft, so sollten Sie keinesfalls eigenmächtig handeln. Fordern Sie den Vermieter schriftlich auf, zu räumen und kündigen Sie ihm an, dass Sie für den Fall, dass er seiner Verpflichtug nicht rechtzeitig nachkommt, Miete einbehalten. Je nachdem, wieviele Räume betroffen sind und wie wichtig diese fehlenden Räume sind, sollten Sie die Miezinsreduktion bemessen. Wenn auch das nichts hilft, dann müssten Sie die "Räumung" einklagen.


MfG
RA Michael Gruner
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Andreas Eyrich
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Beitrag von Andreas Eyrich » 03.08.2009, 15:02

Sehr geehrter Herr Gruner,

danke für die rasche Antwort!

Es handelt sich um ein Stallgebäude, eine Waschküche, eine Werkstatt und einen Lagerraum, die sich alle in einem Nebengebäude befinden.
Die Räume sind also nicht fürs unmittelbare Wohnen wichtig, sondern für die Lagerung unserer Privatsachen (die vorher im Keller waren).

Um wieviel kann man da die Miete reduzieren?

Es ist eigentlich ein Einfamilienhaus, das aber 2 getrennte Eingänge hat und somit eigentlich 2 Wohneinheiten.
Im Vertrag wurde nur vereinbart, dass eine Kündigung durch den Vermieter mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen kann.

Danke schön!

Fam. Eyrich

MG
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Beitrag von MG » 03.08.2009, 20:00

Das MRG dürfte daher nicht anwendbar sein, daher könnte der Vermieter jederzeit unter Einhaltung der Künfigungsfrist kündigen, er braucht dazu keine Gründe!

So gesehen, muss man es vielleicht ein bißchen vorsichtiger angehen...

Abgesehen davon würde ich ein MZ-Minderung im Ausmaß von etwa 15-20% durchaus dfür angemessen erachten, aber noch einmal, wenn der Vermieter tatsächlich jederzeit kündigen kann.....

MfG
RA Michael Gruner

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