Unerlaubtes betreten der Wohnung

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kadlin
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Unerlaubtes betreten der Wohnung

Beitrag von kadlin » 18.12.2008, 12:30

hallo an alle leser!

ich wohne mit meinen Freund in einem Miethaus. Wir haben die Vermieter über einen gemeinsamen Freund kennen gelernt. Sie haben einen alten Bauernhof zu dem auch das damals leer stehende Haus gehört in dem wir nun wohnen. Dieses Haus hat 75 m2 und war renovierungsbedürftig. Nun wir haben dieses Haus komplett renoviert und viel Zeit und Arbeit investiert. Das eigentliche Problem ist allerdings das es feuchte Stellen gab. Auch dieses Problem wurde behoben.

Nun sind unsere Vermieter allerdings der Meinung man müsse jeden Tag eine Ewigkeit lang lüften um diese Feuchtigkeit zu vermeiden. Wir lüften täglich allerdings Stoßlüften. Dies ist ihn ihren Augen allerdings nicht ausreichend. Nun haben wir den Verdacht gehegt dass sie während wir nicht zu hause sind in das haus hineingehen und lüften. Beim ersten mal haben wir sie darauf hingewiesen dass wir das nicht wollen. Wir haben es ausgetesten ob sie hingehen und wurden mehrmals in unserem Verdacht bestätigt. Als wir sie darauf hin angsprochen haben, leugneten sie es und suchten unsinnige Ausreden. Was können wir tun falls es wieder vorkommt?

Ich habe unsere Vermieterin bereits darauf aufmerksam gemacht dass dies rechlich nicht gerechfertigt ist. Nur mit welchen Folgen haben sie tatsächlich zu rechnen?
Und welches Gesetz bezieht sich darauf?
wäre sehr dankbar über eine Antwort
lg

Kadlin



patriotin
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schloss

Beitrag von patriotin » 25.12.2008, 21:25

hallo,
na' ich würd' auf jeden fall sofort das schloss wechseln, oder steht in deinem vertrag drinnen, dass ihr das nicht dürft ? ich glaub, da braucht man gar kein gesetz;
lg

kadlin
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Beitrag von kadlin » 30.12.2008, 22:06

soweit ich weiß muss der Eigentümer ständigen Zugang zur Wohnung haben um im Schadensfall (Feuer etc.) Gegenmaßnahmen einleiten zu können da sonst die Versicherung aussteigt. Laut Mieterschutzgesetz darf er aber die Wohnung nur mit Genehmigung des Mieters betreten... Soweit habe ich mich ja schon schlau gemacht... aber irgendwie ist das eine Zwickmühle... er muss zwar können darf aber nicht....

Candidatus Iuris
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Beitrag von Candidatus Iuris » 02.01.2009, 16:40

Ich möchte vorausschicken, dass ich noch Student ohne praktische Erfahrung bin, und sich mein Wissen daher auf das beschränkt, was in den Lehrbüchern steht - was ja bekanntlich nicht immer mit der Realität übereinstimmt.

Jedenfalls bin ich froh, wenn es irgendjemand anders besser wissen sollte und mich hier auch dementsprechend korrigiert. Ich hoffe, so auch das ein oder andere lernen zu können. ;)

---
Ad Kadlin,


Ich würde vielleicht grundsätzlich auf einer anderen Ebene ansetzen, als auf der des Hausfriedens. Genauso wie Sie ein Recht auf Wahrung Ihrer Privatsphäre haben, hat auch Ihr Vermieter ein Recht auf Erhaltung seines Eigentums. Genau genommen wäre Ihr Vermieter ja sogar dazu verpflichtet, den Mietgegenstand auf eigene Kosten zu erhalten (§ 3 MRG), das heißt auch allfällige Probleme von Feuchtigkeit endgültig zu beseitigen. Kommt es zu noch gröberen Schäden aufgrund der Feuchtigkeit, würde er es ja riskieren, noch kostenaufwendigere Verbesserungsarbeiten leisten und/oder finanzieren zu müssen!

Problematisch erscheint mir also in erster Linie, dass hier (scheinbar) völlig unterschiedliche Ansichten bezüglich der Befindlichkeit des Mietgegenstandes vorliegen. Sie sind der Meinung, dass die Feuchtigkeit vollständig beseitigt worden ist, Ihr Vermieter ist der Meinung, dass dauerndes Lüften notwendig ist, um Schäden am Haus zu verhindern. Oder vielleicht sind Sie der Meinung, dass gelegentliches Lüften ausreicht, ich habe das leider nicht so ganz verstanden. Wie auch immer - jedenfalls wäre es doch am Sinnvollsten, gemeinsam eine Art Sachverständigen auszuwählen, der das Haus mal genauer unter die Lupe nimmt (?).

Was der Vermieter freilich nicht machen kann, ist sie zum dauernden Lüften zu zwingen, und dieses - wenn Sie es nicht tun - unter Verletzung Ihrer Privatsphäre selbst zu übernehmen. Dies erscheint mir schon darum untragbar, weil der Vermieter bereits nach § 1096 ABGB gesetzlich dazu verpflichtet ist, Sie "in dem bedungenen Gebrauche oder Genusse nicht zu stören". Sofern also diese Lüftungspflicht nicht als Klausel im Mietvertrag vereinbart worden ist, können Sie auch nicht dazu angehalten werden. Zugleich erscheint mir ein Bestandverhältnis, indem ich als Mieter (selbst im Winter?!) zum ständigen Lüften verpflichtet bin, völlig untragbar.

Es gibt also 2 Möglichkeiten:

1.) Das Lüften (in dem Ausmaß) ist nicht erforderlich: dann hat Ihr Vermieter auch kein Recht, Sie dazu anzuhalten, noch weniger sich Zutritt zu Ihrem Haus zu verschaffen (es sei denn wie immer aus feuerpolizeilichen Gründen oder um Verbesserungsarbeiten zu planen bzw. vorzunehmen). Eine strafrechtliche Anzeige wird mangels Hausfriedensbruch (keine Gewalt, Androhung oder Beabsichtigung von Gewalt) nicht möglich sein. Zivilrechtlich kommt eine Klage auf immateriellen Schadenersatz wegen Verletzung der Privatsphäre (§ 1328a ABGB) in Betracht.

2.) Das Lüften ist erforderlich: selbst dann ist es zweifelhaft, ob Ihr Vermieter den richtigen Weg gewählt hat, da er zwar seiner Pflicht zu Erhaltung des Mietgegenstandes nachkommt, dabei aber seine Pflicht zur Unterlassung von Störungen gem § 1096 ABGB empfindlich verletzt. Er müsste wenn dann danach streben, eine dauerhafte Lösung (sprich: die endgültige Beseitigung der Feuchtigkeit) finden, damit Ihr Bestandrecht vollumfanglich gewahrt bleibt. Weigert er sich jedoch, einen solchen Schritt zu setzen, steht Ihnen das Recht auf Mietzinsminderung bzw. sogar Mietzinsbefreiung gem § 1096 Satz 2 ABGB zu, was bedeutet, dass Sie solange keinen oder einen geringeren Mietzins zahlen müssen, als der mangelhafte Zustand nicht behoben wird.

patriotin
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zutritt des vermieters

Beitrag von patriotin » 06.01.2009, 19:18

hallo,
also ich seh das nicht so; der mieter ist verpflichtet, zu lüften, um feuchtigkeit zu vermeiden, allerdings darf es nicht so sein, dass der vermieter die wohnung betritt, wann er glaubt und ohne zustimmung des mieters;
der vermieter darf also nur mit zustimmung und im beisein des mieters zu einer angemessenen zeit die wohnung betreten;
alles andere ist ja eine grobe verletzung der privatsphäre und könnte ja eine besitzstörungsklage zur folge haben;

ich bin selbst besitzerin einer wohnung in einem haus, wo viele wohnungen vermietet sind; die mieter dürfen keine baulichen veränderungen ohne zustimmung des vermieters bzw. der eigentümerschaft vornehmen; die eigentümer dürfen allerdings auch nicht die wohnungen ohne vorherige zustimmung betreten, außer es ist gefahr im verzug;

wenn das nämlich so wäre, würde zB wiener wohnen in wien als größter hausvermieter zutritt zu allen wohnungen haben; das ist ganz sicher nicht der fall; nur mit zustimmung der mieter, zu einer angemessenen zeit und mit vorheriger ankündigung; allerdings sind die mieter auch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die wohnungen regelmäßig gelüftet werden, um feuchtigkeit zu verhindern; gibt es einen baumangel, dann muss dieser von wiener wohnen repariert werden;

also bitte, nichts gefallen lassen; dafür bezahlst du ja auch miete.

lg und alles gute,
patriotin

kadlin
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Beitrag von kadlin » 08.01.2009, 09:52

hallo
tut mir leid dass ich erst so spät antworte bin aber in letzter zeit nicht dazu gekommen...
also in letzter zeit haben unsere vermieter damit aufgehört in die wohnung zu gehen da sie jetzt auch von einem bekannten erfahren haben dass es folgen haben kann...
ich danke euch für eure beiträge aber wir hoffen dass die sache jetzt geklärt ist...
Mittlerweile weiß ich auch schon den entsprechenden Paragraphen im Mietrechtsgesetz nämlich § 8 für alle die nachlesen möchten.
Ich möchte noch hinzufügen dass wir bevor wir die Wohnung bezogen haben wirklich alles gemacht haben um Feuchtigkeit zu vermeiden, u.a. haben wir im wohnzimmer und im schlafzimmer den boden herausgerissen, einen halben Meter in die Tiefe gegraben und mit einer Folie ausgelegt sowie Schotter hineingeschüttet. Das alles weiß unser Vermieter. Außerdem lüften wir wirklich täglich und meiner Meinung nach muss die Wohnung es aushalten wenn wir ein Wochenende nicht zu Hause sind dass nicht gelüftete wird. (Im Schlafzimmer steht außerdem ein Entfeuchter) .
Vielen Dank nochmal für eure Beiträge
lg Kadlin

Jericho
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Beitrag von Jericho » 29.01.2009, 13:44

auf ein EFH oder ZFH ist das MRG NICHT anzuwenden!

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