Willhaben - falsche Schuhgröße

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All Black
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Willhaben - falsche Schuhgröße

Beitrag von All Black » 19.03.2018, 12:05

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe auf Willhaben Schuhe gekauft, die laut Anzeige Größe 43 entsprechen sollten. Ich habe auch Screenshots gemacht von der Anzeige zum Zeitpunkt des Kaufes. Da steht zweimal auch das sie Größe 43 sind.

Nun habe ich heute die Schuhe erhalten, jedoch sind sie nur Größe 42.

Laut meiner Auffassung entspricht das Betrug nach § 146 StGB Betrug und gleichzeitig habe ich Anspruch auf Schadenersatz nach § 933a ABGB Schadenersatz.
Das heißt einfach nur Geld retour reicht nicht, da der Verkäufer mir diese Schuhe mit der Größe 43 schuldet und ich kann die Schuhe auch verlangen.

Bin ich hier richtiger Auffassung?

Freue mich auf Ihre Antworten. Vielen Dank!



wee
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Re: Willhaben - falsche Schuhgröße

Beitrag von wee » 19.03.2018, 12:41

Wenn sie schon 933a nennen, lesen sie den Paragraph mal durch.
Bzw. wird niemand absichtlich (vorsätzlich) die falsche Größe angeben, Betrug fällt für mich weg.

Schuhe zurück, Geld zurück fertig.

All Black
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Re: Willhaben - falsche Schuhgröße

Beitrag von All Black » 19.03.2018, 13:57

ich möchte aber auf Vertragserfüllung raus. Das Produkt, die Menge und der Preis waren ganz klar definiert.

Sollte er den Vertrag nicht erfüllen dann würde ich Schadenersatz verlangen. Da der Kaufpreis geringer war als der Wert, also hier die Differenz.

lexlegis
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Re: Willhaben - falsche Schuhgröße

Beitrag von lexlegis » 19.03.2018, 14:58

Es stellt sich die Frage ob die falsche Größe eines Schuhes als Sachmangel oder als falsches Produkt auszulegen ist. Meines Erachtens handelt es sich hier um ein mangelfreies aber falsches Produkt, weshalb die Rechtsbehelfe der §§ 932, 933a ABGB keine Anwendung finden. Der Käufer kann nur mit einer Erfüllungsklage (§ 918 ABGB) durchdringen und da es (vermutlich) eine Speziessache war hier nur noch den Rücktritt erklären. Der Schadenersatz bemisst sich je nachdem wie viel Aufwand Ihnen hierdurch entstanden ist. Viel zu holen wird hier jedenfalls nicht sein.

Betrug scheidet mE aus, da der Verkäufer ja zu leisten bereit war und auch (wenn auch nicht wie gewünscht) geleistet hat. Auch der auf der inneren Tatseite erforderliche unrechtmäßige Bereicherungsvorsatz ist bei einem Schuh, der in der Größe 43 aufgrund des höheren Materialverbrauchs in der Herstellung minimal mehr Wert ist als in der Größe 42, so gut wie nicht vorhanden. Hier ist mE auch stark an Art 1 4.ZP EMRK zu denken. Zudem war laut eigenen Angaben der Kaufpreis bereits geringer als der Wert der Kaufsache.

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