Veröffentlichung fremder Nachrichten im Internet

Hier werden Fragen des Domain-Rechts, des Urheberrechts, des E-Commerce-Rechts, usw. diskutiert.
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Karl Hinterstoder
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Veröffentlichung fremder Nachrichten im Internet

Beitrag von Karl Hinterstoder » 03.02.2017, 11:28

Hallo!

Mein Name ist Karl. Da ich es schon ziemlich oft bemerkt habe das Nachrichten von anderen in irgendwelchen Foren und SocialMedia Seiten auftauchen wollte ich mich mal erkundigen wie denn die rechtliche Lage bei der Veröffentlichung fremder Nachrichten im Internet derzeit ist.

lg Karl



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 03.02.2017, 17:00

Strafrechtlich sehe ich da so keine Relevanz, wenn jemand nur Nachrichten veröffentlicht, die für ihn bestimmt waren oder die er in einem öffentlichen Forum gefunden hat. In anderen Fällen wären §§ 118a, 119, 119a StGB in Betracht zu ziehen.

Wenn durch die Veröffentlichung einem anderen ein Schaden entsteht, sollte die zivilrechtliche Grundlage des § 1328a Abs 1 Satz 1 zweiter Fall oder Satz 2 ABGB beachtet werden.

Karl Hinterstoder
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Beitrag von Karl Hinterstoder » 07.02.2017, 16:06

Hallo Lexlegis!

Danke für deine ausführlichen Informationen diesbezüglich. Habe mich inzwischen im Internet diesbezüglich auch versucht ein wenig zu informieren bin dort aber nur auf diese allgemeinen Informationen gestossen.
Zusätzlich wäre es nicht schlecht wenn du mir die in Frage kommenden Paragraphen einigermassen Laiengerecht erklären könntest.

lg Karl

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 08.02.2017, 13:49

Vielleicht nennen Sie mir ein paar konkrete Fragen (Fälle), die Sie interessieren und ich versuche diese zu beantworten. Einen allgemeinen Kurs hierüber zu geben, dauert zu lang.

Hier ein paar Eindrücke:

Um Ihnen das verständlich zu machen, brauchen wir zunächst mehrere Sachverhaltskonstellationen.

Zu Beginn ist anzumerken, dass das Strafrecht nur Handlungsweisen unter Strafe stellt, die sozial inadäquat gefährlich sind und die sich gegen ein bestimmtes zu schützendes Rechtsgut (Leben, körperliche Unversehrtheit, Ehre, Vermögen, sexuelle Selbstbestimmung, Freiheit,....) richten.

1. Kriterium: Inhalt der Nachricht

Beispiel:

A erhält von B eine Nachricht mit dem Inhalt „Heute 12 Uhr Mittagessen bei mir“.

A veröffentlicht diese Nachricht auf seiner FB Chronik mit dem Kommentar „Gerade zum Essen eingeladen worden, freu mich schon“.

Dieses Verhalten kann vermutlich nicht unter einen strafrechtlichen Tatbestand subsumiert werden.

Beispiel:

A erhält von B eine Nachricht mit dem Inhalt „Ich bin homosexuell, du weißt das jetzt, sags aber bitte keinem“.

A veröffentlicht diese Nachricht auf seiner FB Chronik mit dem Kommentar „B ist schwul“

Hier wird es schon etwas heikler, da es sich hier ganz klar um eine von B klar nicht gewünschte Veröffentlichung von sensiblen Daten handelt.

§ 111 Abs 1 und Abs 2 dritter Fall StGB kann es nicht sein, denn wenn etwas wahr ist oder zu Recht angenommen wurde, dass es wahr ist, ist es keine üble Nachrede (Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens gemäß § 111 Abs 3 StGB).

§ 115 Abs 1 StGB („verspotten“) ist es auch nicht. Die Tat geschieht zwar öffentlich (§ 69 StGB), aber es mangelt am Vorsatz auf das Tatbildmerkmal „Verspotten“, da hierfür mehr Anzeichen vorliegen müssten. Die bloße sachliche ohne Emoticons oder einem Wortlaut, der Spott verkörpern soll, weitergegebene Information, das B schwul sei, genügt nicht um den Tatbestand zu erfüllen. Der Satz „Jemand ist schwul“ ist politisch korrekt. Schwul sein ist eine korrekte Bezeichnung für eine Person die homosexuell ist und kein abwertender Ausdruck mehr (anders: Schwuchtel, Schwugale, Homo, Warmer).

Hätte B diese Nachricht mit einem weinenden Lachsmiley (Spott) geschrieben und zumindest bedingten Vorsatz auf das Verspotten des B gehabt, wäre Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB denkbar.

Privatrechtlich könnte B in jedem Fall Schadenersatz gemäß §§ 1295, 1328a ABGB verlangen.

Sie sehen also, das erste Kriterium ist der INHALT einer Nachricht. Handelt es sich um einen sensiblen nicht für andere bestimmten Inhalt, muss mit der Veröffentlichung desselben sehr vorsichtig umgangen werden.

Das zweite Kriterium ist der Zugang zur Nachricht.

Solange A die Nachrichten von B bekommt, liegt hier noch kein Problem vor.

Sobald A sich aber widerrechtlich Zugang zu diesen Nachrichten verschafft (hacken, ausspionieren), sind wir im Strafrecht.

Die sexuelle Ausrichtung gehört zu den sogenannten Personen bezogenen (sensiblen) Daten und ist ein Tatbild des § 118a Abs 1 Z 1 StGB.

Wenn A sich also widerrechtlich Zugang zum Computer des B verschafft, diesem personenbezogene Daten entnimmt, die nicht für ihn bestimmt sind, liegt bereits ohne Veröffentlichung der Daten ein strafbares Verhalten vor.

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