Ebay-Kauf: Originalzubehör fehlt

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Kokopelli
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Ebay-Kauf: Originalzubehör fehlt

Beitrag von Kokopelli » 30.06.2016, 07:01

Ich habe über Ebay Kleinanzeigen ein Nikon-Objektiv aus Deutschland gekauft. Als ich das Paket öffnete, merkte ich, dass wesentliches Originalzubehör (Gegenlichtblende, Objektivtasche) fehlt.

In der (unübersichtlichen) Anzeige steht ganz am Schluss der Vermerk: "Der Artikel wird verkauft wie abgebildet". Auf den Abbildungen ist das Objektiv mit Objektivverschluss und Objektivdeckel sowie die Originalverpackung im Hintergrund zu sehen. In der Beschreibung steht ansonsten nichts dazu, dass dieses Zubehör fehlt.

Reicht der Vermerk am Schluss der Anzeige aus? Oder kann ich, wenn in der Beschreibung nichts dazu steht, dass etwas fehlt, davon ausgehen, dass das Originalzubehör dabei ist?

Das Inserat (als pdf) ist hier zu finden: https://www.dropbox.com/s/0h5ufwpe0wti5 ... e.pdf?dl=0

Besten Dank im voraus!



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 30.06.2016, 08:37

Guten Tag!

Kollisionsrechtliche Bestimmungen:

Soweit die AGB von Ebay oder die Vertragsparteien (Art 3 ROM I) nicht anders bestimmen, gilt das Recht des Staates in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art 4 Abs 1 lit a ROM I), also deutsches Recht.

Eine Lösung des Sachverhaltes erfolgt hier nach österreichischem Recht, das eine Similarität zu deutschem Recht aufweisen kann.

Zum Fall:

Ich würde höchstens den Objektivdeckel und den Objektivverschluss noch als Zugehör im Sinne des § 294 ABGB bewerten, nicht aber eine Objektivtasche, von der auch am Foto nichts zu sehen ist. Doch auch die beiden zuerst genannten Sachen, sind keine zwingende Bedingung um die Hauptsache gebrauchen zu können.

Es gibt mehrere Möglichkeiten:

1. Der Verkäufer hat bloß vergessen Ihnen das Zubehör mitzuübersenden und wird dies auf Nachfrage vielleicht nachholen.

2. Angenommen, die Gewährleistung wurde ausgeschlossen (§ 929 zweiter Fall ABGB), so hat der Verkäufer dennoch das zu leisten, was er im Vertrag ausdrücklich verspricht. Er kann nicht auf der einen Seiten einer Sache Eigenschaften (mittels Lichtbildern) beilegen und auf der anderen Seite diese dann beim Verkauf bewusst nicht mitveräußern und sich auf den Ausschluss der Gewährleistung berufen.
Daraus leitet sich, da es sich um keinen wesentlichen Mangel handelt, ein Preisminderungsrecht ab.

3. Irrtumsanfechtung:

Auch eine Irrtumsanfechtung mit einem mittels des Lichtbildes und der im Inserat kundgemachten Aussage auf der Seite des Verkäufers veranlassten Erklärungsirrtum gemäß § 871 Abs 1 ABGB kommt in Betracht. Der Irrtum betrifft eine Nebensache. Die Absicht des Käufers war jedenfalls dann vorzüglich darauf gerichtet, wenn er aufgrund der Abbildungen und des Versprechens im Inserat darauf vertrauen durfte, dass die primäre Kaufsache sowohl einen Objektivverschluss, als auch einen Objektivdeckel als Zubehör beinhaltet.

Dass der Verkäufer bloß das Objektiv ohne Zubehör meinte, wird, da er dies, falls er es tatsächlich so wollte, für den Käufer nicht eindeutig bzw. deutlich rüber brachte, zu seinem Nachteil ausgelegt (§ 915 zweiter Halbsatz ABGB).

Meins Erachtens ist der Irrtum so beschaffen, dass sich auch aus diesem ein Preisminderungsrecht (Anpassungsrecht), nicht aber eine Aufhebung des Vertrages ableitet.

MfG
lexlegis

Kokopelli
Beiträge: 9
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Beitrag von Kokopelli » 30.06.2016, 14:03

Haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort!

Ich möchte zunächst festhalten, dass wertige Fotoobjektive (wie in diesem Fall) im Vergleich z.B. zu Computern eine sehr niedrige Wertminderung über die Zeit haben. Deshalb sieht man auch bei Inseraten die Fotoobjektive in der oberen Preisklasse (>1000€) anbieten eine sehr genaue Beschreibung des Lieferumfangs - meist wird die Originalverpackung und das Originalzubehör mitgeliefert bzw. explizit angegeben, wenn etwas fehlt. Aus diesem Grund geht es für mich auch darum, bei einem eventuellen Wiederverkauf des Objektivs meinerseits keine finanziellen Nachteile zu erleiden. Aktuell kann ich aber das Objektiv auch nicht gebrauchen, da die Gegenlichtblende nicht dabei ist, die auch die Funktion hat, das Glaselement des Objektivs im Falle eines Sturzes zu schützen.

Ich möchte auch gar nicht auf eine Aufhebung des Kaufvertrags hinaus, sondern mir geht es um eine Nachlieferung des Originalzubehörs bzw. um eine angemessene Kompensation damit ich mir die fehlenden Teile selbst besorgen kann.

Weil Sie §915 ABGB erwähnen: Kann ich dem Verkäufer eine undeutliche Äußerung über den Lieferumfang anlasten, wenn er nicht explizit angibt, dass Originalzubehör fehlt und erst in der letzten Zeile des Inserats anmerkt, dass der Artikel wie abgebildet verkauft wird?

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