Bearbeitete Fotos- brauche ich Erlaubnis um sie zeigen?

Hier werden Fragen des Domain-Rechts, des Urheberrechts, des E-Commerce-Rechts, usw. diskutiert.
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MOSA
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Bearbeitete Fotos- brauche ich Erlaubnis um sie zeigen?

Beitrag von MOSA » 18.04.2016, 15:02

Hallo,

Ich habe folgende Frage. Ich mache mit Kindern künstlerische Projekte- Bücher. Im Projekt Fotos von Kindern (genau gesagt nur Gesicht) wird stark bearbeitet (neue Haare, Gesicht wird bemalt) dazu male ich die ganze Person. So entsteht eine Kunstfigur. Von Ursprünglichen Foto bleibt weniger als 30%.

Meine Frage dazu- brauche ich Erlaubnis von Eltern um fertige Projekte on-line zu Präsentieren (ohne Informationen die auf das Kind hinweisen- so Name, Nachname etc.)? Oder bei so ein starkes Bearbeitung kann man es schon als
autonome Kunst betrachten und Foto als Inspiration nur sehen.

Werde sehr dankbar für die Information.
beste Grüße
MOSA
Ps. Deutsch ist nicht meine Sprache, bitte um Verständnis wenn es um Fehler geht.



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 18.04.2016, 16:20

Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.

Daher kann bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen.

Dabei wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht nur dann verletzt, wenn Abbildungen einer Person in deren privatem Bereich angefertigt werden, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vielmehr kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen.

Schon das damit verbundene fotografische Festhalten einer bestimmten Tätigkeit oder Situation kann vom Abgebildeten als unangenehm empfunden werden und ihn an der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit hindern. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Verbreitungs-, aber auch Manipulationsmöglichkeiten durch die moderne (Digital-)Technik, kann der Aufgenommene doch im Vorhinein nie wissen, wie der Fotografierende die Aufnahme in der Folge verwenden wird.
Dabei bedarf es allerdings - wie stets bei der Ermittlung von Umfang und Grenzen von Persönlichkeitsrechten - einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall.

Hierbei kommt es zunächst darauf an, ob der Abgebildete auf der Aufnahme zu identifizieren ist. Je weniger deutlich dies der Fall ist, umso geringer ist die Beeinträchtigung. Außerdem ist zu berücksichtigen, ob die Aufnahme gezielt erfolgt oder eine Person nur zufällig auf ein Bild gerät. Im ersteren Fall wird ein Gefühl der Überwachung vermittelt, das den Abgebildeten an der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit hindert. In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, dass dann, wenn vorübergehende Passanten zufällig in eine Aufnahme miteinbezogen werden, diese ohne weiteres hinnehmen müssen, wenn sie öffentlichen Wegeraum benützen.

Ist der Abgebildete überhaupt nicht mehr zu identifizieren - wie etwa bei Urlaubsfotos Außenstehende Personen im Hintergrund der Aufnahme - scheidet eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Regel jedenfalls dann aus, wenn der Abgebildete nicht den Eindruck erhält, er werde gezielt fotografiert.


Zum Fall:

Sind die auf den von Ihnen veröffentlichten Bildern abgebildeten Personen noch identifizierbar, ist eine Zustimmung gemäß § 78 UrhG grundsätzlich erforderlich.

Eine Verletzung berechtigter Interessen muss zwar grundsätzlich zusätzlich zu dem Merkmal „Veröffentlichung“ vorliegen, jedoch ist der OGH bei der Auslegung der berechtigten Interessen sehr streng, so stellt es laut ihm bereits einen widerrechtlichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nach §§ 16 ABGB und 78 UrhG dar, wenn jemand einen anderen ohne dessen Zustimmung absichtlich fotografiert und an diesem Foto kein sachlich begründetes Interesse (Beobachten bei einer Straftat zum Beispiel) besteht.

Je weniger die Gesichter der Kinder identifizierbar sind, desto weniger ist eine Verletzung des Bildnisschutzes gemäß § 78 UrhG anzunehmen.

MfG
lexlegis

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 18.04.2016, 16:25

So viel zu den rechtlichen Aspekten.

Mein Rat aus menschlicher Sicht:

Machen Sie es einfach.

Im schlimmsten Fall müssen Sie die Bilder wieder runternehmen. Den Kindern oder den Eltern wird dadurch kein materieller (tatsächlicher zu beziffernder) Schaden entstehen, daher kann höchstens eine Unterlassungsklage (und keine Schadenersatzklage) eingebracht werden, die aber ihr Ziel verfehlt, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht.
§ 78 UrhG hat zivilrechtlichen und keinen strafrechtlichen Charakter, die Folgen sind daher nicht in einem großen Ausmaß zu erwarten.

Viel Spaß beim Ausleben der künstlerischen Ader!

MfG
lexlegis

MOSA
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Beitrag von MOSA » 18.04.2016, 16:33

Ganz herzlichen dank für die schnelle Antwort!
Da ich nicht ganz gut erklärt habe /entschuldige dafür :oops: / erlaube ich mir noch kurz nachfragen/mein Fall klären.

Es geht um Kindergartengruppen die bei mir personalisierten Bücher bestellen.
Sie schicken mir ihre Fotos & erlauben es zu bearbeiten. Ich stelle die Gesichter frei und baue in einen Buch. Gesichter werden an die Zeichnungen angepasst & damit entfremdet. (bleibt dabei zirka 30% von Ursprungsfoto)

Kinder bekommen die Bücher und ich werde gern meine Projekte auf Facebook zeigen (um andere Kunden zu überzeugen). Brauche ich dafür ein Erlaubnis von jeder Person (Eltern). Da kann man annehmen die Bilder von Kindern waren für mich eine Vorlage für ein eigenständiges Projekt, der nix zu tun hat mit Ursprünglichen Fotos.

MOSA
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Beitrag von MOSA » 18.04.2016, 16:39

oje haben wir gleichzeitig geschrieben! :D Vielen dank für die 2. Antwort.
Ich probiere einfach zu stellen & schaue was passieren wird. Es ist echt mühsam von allem ein Einverständnis zu bekommen. Und ja, werde sehr gern
meine Projekte zeigen, da es meine Portfolio ist. Und die Kindegärtnerinen
möchten keine Entscheidung selbst treffen.... Danke :)

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