Urheberrecht an Literatur

Hier werden Fragen des Domain-Rechts, des Urheberrechts, des E-Commerce-Rechts, usw. diskutiert.
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MS1990
Beiträge: 2
Registriert: 15.12.2015, 19:22

Urheberrecht an Literatur

Beitrag von MS1990 » 15.12.2015, 19:29

A plant einen Internetauftritt um Interessensgruppe Y über X zu informieren.

Zuallererst wird das alles rein privat und unkommerziell sein, vielleicht wird daraus (in Zukunft) aber einmal Gewinn gezogen.

Das Wissen über die Inhalte hat A aus:
1. Büchern die er gekauft hat
2. Büchern die ihm von der Universität/Fachhochschule über Studierendenzugänge zur Verfügung gestellt wurden
3. Bereits vorhandenen Blogs mit ähnlichen Themen
4. Besuchten Seminaren
5. Generell aus seiner Ausbildung und persönlichem Interesse.

Darf er die Infos die er dort gelernt/erfahren hat, in eigenen Worten und neuer Form auf seiner Infoseite präsentieren? Es wird wie gesagt nichts kopiert, nur erfahrenes Wissen wird in neuer Form aufbereitet und auch (wenn welche da sind) mit eigenen neuen Ideen verknüpft.

Ist der Faktor kommerziell/nicht kommerziell bedeutsam, solange die gennanten Bedingungen eingehalten werden?

Zusatz:
Wenn die Bibliotheken auf die A Zugriff hat ihm auch als Alumni einen Zugriff aber nur aus privatem Interesse gestatten, ist dann der Hergang, dass er
1. Aus Interesse Literatur studiert
2. dadurch natürlich etwas lernt
3. diese damit privat gelernten Inhalte auf seiner Seite verwendet?

Spielt hier die Kommerzialität/Nicht-Kommerzialität eine Rolle?

Schöne Grüße



Hank
Beiträge: 1453
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 11.08.2016, 22:24

Das Urheberrecht sieht für bestimmte individuelle oder allgemeinen Interessen Beschränkungen der Verwertungsrechte, sogenannte freie Werknutzungen vor, muss man sich halt das UrHG durchlesen +OGH-Urteile

Nie etwas passieren kann einem, wenn das Ausgangswerk nur als Anregung verwendet wird, die Züge des Ausgangswerkes vor der Individualität und Originalität der Neuschöpfung verblassen, sodass sie völlig in den Hintergrund treten.

Das wäre dann eine freie Nachschöpfung, zu der die Zustimmung des Urhebers nicht erforderlich ist.

Man kann aber insgesamt davon ausgehen, dass praktisch alles an Texten, Fotos, Musik usw. irgendwie entweder Werkschutz oder Leistungsschutz genießt.

Also: Besser einmal zu viel um Werknutzungsbewilligung/-berechtigung anfragen, als einmal zu wenig.

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