Privatverkauf - Wer trägt das Versandrisiko?

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cult6
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Privatverkauf - Wer trägt das Versandrisiko?

Beitrag von cult6 » 26.06.2015, 08:02

Hallo! Ich habe vor einer Woche meine gebrauchte PS Vita über willhaben.at verkauft. Dabei wurden Zahlungsinformationen und Versandadresse mit dem Käufer per email ausgetauscht! Nach Zahlungseingang hatte ich die PS Vita in Originalverpackung und neutral verpackt versendet! Leider unversichert als Großbrief aufgegeben, hatte es eilig und habe einfach nur zum Postbeamten gesagt, er soll es am günstigsten verschicken! Hatte bis jetzt immer eine Möglichkeit dabei das Paket zu verfolgen, also dachte ich wird hier wohl auch so sein! So Samstags aufgegeben, bis gestern am Donnerstag hat der Käufer noch immer nichts erhalten, dabei wurde es gerade mal 40km weit verschickt! So nun aber zu meiner eigentlichen Frage, ich habe nachgelesen dass das Risiko eigentlich bei der Übergabe des Pakets an die Post von mir an den Käufer übergeht und ich eigentlich aus dem Schneider bin?! Der Verkäufer hat auch nichts geschrieben dass er das Paket versichert versendet haben will! Einfach nur, "bitte schick es nach Zahlungseingang sofort los". Natürlich tut es mir auch leid für ihn dass die Vita vielleicht verloren gegangen oder durch andere Hausbewohner gestohlen wurde, wenn der Postbote das Paket einfach abgestellt hat, aber ich seh auch net ein dass ich den Kaufpreis rückerstatte und meine Vita dann weg is! Danke schon mal!



schanzenpeter
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Bescheinigte Sendung

Beitrag von schanzenpeter » 27.06.2015, 17:22

Eine Sendung ohne Nachweis (bescheinigt) aufzugeben ist Ihr Leichtsinn. Auch die Post haftet in solchen Fällen nicht und forscht nicht einmal nach. Wie wollen Sie beweisen,dass sie die VITA aufgegeben haben? Bescheinigte Sendungen - Paket , eingeschriebener Brief, versicherte Sendung. Die Post bestätigt Ihnen die Aufgabe, der Empfänger bestätigt der Post die Übernahme. Alles andere ist unbeweisbar und niemand haftet Ihnen gegenüber.

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 29.06.2015, 09:54

Zum Gefahrenübergang:

Bis zur Übergabe hat der Verkäufer die Sache ordentlich zu verwahren und vor Schaden zu schützen (§ 1061 ABGB). Nach der Abgabe des Pakets bei der Post wird die Sache als übergeben angesehen (§ 429 zweiter Halbsatz zweiter Fall ABGB). Die Gefahr geht auf den Käufer über und der nach der Übergabe entstandene Schaden trifft grundsätzlich den Käufer.

Haben Sie jedoch den Schaden verschuldet, kann der Käufer dies beanstanden.

Bei einer Sache hohen Wertes wäre es zumindest fahrlässig (§ 1294 ABGB) sie beim Versand nicht zu versichern (ein teures Gemälde oder ähnliche Sachen von hohem Wert). Bei einer Sache geringen Wertes (dies wird oftmals bis zu 100 Euro angenommen) wäre dies vertretbar.

Es gab keine Vereinbarung hinsichtlich der Versandart und es ist allgemein üblich Pakete auch unversichert zu versenden, dies geschieht täglich und geht auch oft gut. Dass die Post das Paket verschlampt hat, ist natürlich ungut, aber ein Risiko, das besteht. Es liegt in der Natur des Rechts, entweder ärgert sich A oder B. Entweder Sie verlieren Ihre Handheld-Konsole oder der Käufer das Geld.

Fakten:

Er hat dem Versand zugestimmt, wodurch die Sache nach Abgabe bei der Post als übergeben anzusehen ist (§ 429 ABGB); bei einer Sache geringen Wertes ist auch eine nicht versicherte Versandart durchaus üblich und wird oft unter positivem Ausgang praktiziert. Das Versenden der Sache als Großbrief ohne jeden Nachweis, könnte man unter eine unübliche und fahrlässige Vorgehensweise einzustufen, die kausal für den Schaden war.

Nun haben wir ein angeblich versendetes Paket, das verschwunden ist und eine nachweisliche Kontenbewegung. Ihre Vorgehensweise (versenden des Pakets als Großbrief) war eher unüblich fahrlässig und kausal für den Schaden, ich würde daher ein Verschulden annehmen, das Sie zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet (§§ 920, 1435 ABGB).

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