Urheberrechtgesetz

Hier werden Fragen des Domain-Rechts, des Urheberrechts, des E-Commerce-Rechts, usw. diskutiert.
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Littlea01
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Urheberrechtgesetz

Beitrag von Littlea01 » 30.06.2014, 22:29

Hallo an alle.

Ich hätte eine Frage bezüglich Urheberrecht - und zwar will ich folgendes machen:

Grundsätzlich will ich eine Vokabelliste (+Übersetzung) erstellen, die nach Kapiteln im Buch sortiert sind und das ganze als App.

Übertrete ich damit schon Urheberrecht? Also indem ich die Struktur in einem Buch übernehme? Falls ja, ab wann kann man sagen eine eigene Leistung vollbracht zu haben? Darf ich die Struktur (nur der reinen Kapitel) beibehalten und dann bei den verschiedenen Wörtern meine eigene Beschreibung hinzufügen? Aber die Wörter muss ich definitiv beibehalten? Kann ich das ganze ein wenig verschleiern in dem ich andere relevante Wörter dazwischenpacke?

Vielen, vielen Dank im Voraus für eure Meinung!!

LG



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 01.07.2014, 11:26

Ich sehe da kein Problem. Wenn Sie nicht die Seite abfotografieren und dieses Bild dann veröffentlichen oder den Inhalt der Buchseite 1:1 abschreiben (sowohl inhaltlich als auch der Form nach) stellt das Ganze meines Erachtens keine Verletzung des Urheberrechts dar.

Wörter die jeder gebrauchen darf genießen keinen Urheberrechtsschutz. Die Gliederungsform (wann welches Wort gereiht ist) genauso wenig. Urheberrechtsschutz genießen nur Werke im Sinne des § 1 UrhG, das sind Schöpfungen, die auf Grund ihrer Originalität hinreichend deutlich von ähnlichen Schöpfungen unterschieden werden können (4Ob103/07m).

Littlea01
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Beitrag von Littlea01 » 01.07.2014, 19:11

Ah ok, hört sich super an, Danke Lexlegis :)

Was anderes: dürfte man eigentlich Zusammenfassungen von bestehenden Büchern verkaufen, wenn man den Wortlaut ändert und das ganze abkürzt - dadurch dann eben die eigene Denkleistung einfließen lässt?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

LG

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 01.07.2014, 20:20

Also davor würde ich mich hüten. Es ist erlaubt Zitatstellen eines Werkes im eigenen Werk anzuführen, wobei hier die Quellenangabe Voraussetzung ist.

Die Veröffentlichung einer umfangreichen Zusammenfassung eines Werkes stellt meines Erachtens schon einen Eingriff in das Urheberrecht dar, ist doch der Grundgedanke und Schutzzweck des Urheberrechts der, dass die Verwendung des Inhalts eines Werkes, also auch die Grundidee desselben beim Schöpfer bleiben soll (§§ 14 ff UrhG). Wenn Sie nun gewerbsmäßig umfangreiche Zusammenfassungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes verkaufen, sohin veröffentlichen, stellt das einen rechtswidrigen Eingriff dar (§ 91 Abs 1 und Abs 2a UrhG). Das Ändern des Wortlautes oder des Werkes müsste derart geschickt geschehen, dass nahezu keine oder bloß eine unbedeutende Similarität zwischen Werk A und Werk B erkennbar ist.

Littlea01
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Beitrag von Littlea01 » 01.07.2014, 20:50

Ok vielen Dank für Ihre Meinung.

Wo liegt nun die Grenze genau? Sie meinten im 1. Beitrag, dass ich die Struktur theoretisch übernehmen kann.

Sorry, für das Nachfragen, aber ich will keine rechtlichen Folgen haben. Ich will die Zusammenfassungen übrigens nicht wirklich verkaufen, sondern einfach nur kleine Werbungen einblenden um die Appkosten (Entwicklung, Android- und Ios-jahresgebühren) wieder zu erwirtschaften - finanziell wäre das wohl in etwa ein Nullsummenspiel. Macht dies einen Unterschied oder ist das quasi als Verkauf zu werten?

Zurück zum Beispiel der Vokabel:
ich mache mal ein paar Punkte und könnten Sie mir sagen was hier erlaubt wäre und was nicht? Das wäre wirklich super von Ihnen!

1. Struktur mit den reinen Vokabeln plus Übersetzung 1:1 wie im Buch angeordnet, ohne nähere Beschreibung
2. Struktur mit Vokabeln mit komplett eigener Beschreibung
3. Struktur mit Vokabeln mit zusammenfassender Beschreibung der Originalfassung

Dankeschön für Ihre hilfreichen Beiträge - das hilft mir wirklich ausgesprochen weiter.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 01.07.2014, 21:47

Der Inhalt eines Vokabelbuches sind Wörter. Diese Wörter dürfen von jedermann gebraucht und auch veröffentlicht werden. Wie diese Wörter gereiht werden spielt keine Rolle. Das Ausgleichen des Aufwandes mit Werbeeinblendungen ist eine übliche und durchaus zulässige Art und dient in erster Linie dazu die Seite überhaupt betreiben zu können und nicht um Gewinn zu machen. Demnach sehe ich kein Problem. Gewerbsmäßig bedeutet nämlich Sie machen etwas regelmäßig um sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Wenn das Ganze aber keinen Gewinn abwirft und auch nicht darauf ausgelegt ist (also nicht bloß zufällig einmal keinen Gewinn abwirft, weil eine schlechte Verkaufsquote vorliegt) kann von gewerbsmäßig keine Rede sein.

Zu den Punkten:

Ad 1: unbedenklich
Ad 2: unbedenklich
Ad 3: grenzwertig. Seien Sie restriktiv mit der öffentlichen Verwendung einer zusammenfassenden Beschreibung der Originalfassung. Wenn die Originalfassung aber bloß das beschreibt, was ohnehin überall nachzulesen wäre (die Regeln der Orthographie oder der Grammatik), ist meines Erachtens auch dieser Punkt unbedenklich.

Littlea01
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Beitrag von Littlea01 » 01.07.2014, 21:58

Ok, das hört sich super an - ich nehme an, dass das 1:1 auf Formelsammlungen übertragbar ist?

Würde sich an den drei Punkten was ändern sollte ich einen konstanten Überschuss erwirtschaften mit dem Schalten der Werbungen, auch wen ich es ehrlich gesagt nicht glaube, aber was wenn ich zB konstant 400€ im Monat mit dieser App mache?

Ich kann nicht oft genug Danke sagen, wirklich sehr hilfreich und ausführlich von Ihnen - Danke!

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 01.07.2014, 22:11

In diesem Fall bezahlt Sie eine Werbeagentur dafür auf Ihrer Seite Werbungen schalten zu dürfen; daher bekommen Sie das Geld und nicht von den Kunden, die Ihre Seite besuchen. Solange Sie also weiter das Werk auf der Seite unentgeltlich zur Verfügung stellen, liegt meines Erachtens keine gewerbsmäßige Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 GewO vor.

Hierbei könnte man aber streiten, warten Sie deshalb die fundierten Meinungen der Kollegen dazu ab.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 01.07.2014, 22:20

Aus dem Nachbarland findet sich dazu folgendes:

http://www.gruenderlexikon.de/magazin/a ... den-faq-32

Vergessen Sie das zuletzt Geschriebene, es wird ziemlich sicher so ablaufen wie in Deutschland. Werbung heißt Gewinnerzielungsabsicht. Also Vorsicht.

Littlea01
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Beitrag von Littlea01 » 02.07.2014, 15:18

Hi Lexlegis,

danke wieder mal für deine Antwort.

Dachte mir schon, dass ich ein Gewerbe dafür anmelden muss - aber meine Frage war eher ob es rechtlich einen Unterschied macht, dass man Geld von einem Kunden verlangt, der einen Service in Anspruch nimmt, oder ob man Werbungen schaltet und dadurch quasi von Dritten die App finanziert bekommt, welche diesen Service, also das Bereitstellen eines eventuell urheberechtlich problematischen Materials per se gar nicht nutzt.

Vielen Dank!

LG

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 02.07.2014, 16:16

lexlegis hat geschrieben:In diesem Fall bezahlt Sie eine Werbeagentur dafür auf Ihrer Seite Werbungen schalten zu dürfen; daher bekommen Sie das Geld und nicht von den Kunden, die Ihre Seite besuchen. Solange Sie also weiter das Werk auf der Seite unentgeltlich zur Verfügung stellen, liegt meines Erachtens keine gewerbsmäßige Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 GewO vor.

Hierbei könnte man aber streiten, warten Sie deshalb die fundierten Meinungen der Kollegen dazu ab.
Darüber lässt sich wie gesagt streiten.

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