Entschädigungszahlung nach irrtümlich Verwendeter E-Mail Adr

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Wolfgang3
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Entschädigungszahlung nach irrtümlich Verwendeter E-Mail Adr

Beitrag von Wolfgang3 » 12.05.2014, 12:22

Hallo

Folgendes Problem. Ich habe mich bei einem Onlinehändler mit einer falschen E-Mailadresse ( ist ähnlich meiner eigenen, hab mich nur verschrieben ) angemeldet. Die restlichen Daten ( Bank, Adresse ) sind alle von mir. Jetzt hab ich einen Brief zuhause worin eine Entschädigungszahlung verlangt wird, ansonsten zeigt der E-Maileigner mich an. Ist das rechtlich gedeckt.

Wolfgang



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 12.05.2014, 13:14

Welcher Schaden soll da entstanden sein? Wenn die Adresse und die Bankdaten stimmen, dann ist dem Unternehmen kein materieller Schaden entstanden; der Aufwand den Namen richtig zu stellen kann nicht gravierend gewesen sein. Grundsätzlich bedarf eine Schadenersatzforderung (oder Entschädigungszahlung) eines materiellen Schadens. Selbst wenn das Richtigstellen einen Aufwand gekostet hat; der kann nicht so hoch beziffert sein, dass es sich auszahlt den Schaden einzufordern. Ein wirklich sehr kundenfreundliches Unternehmen ist das, ich würde so schnell wie möglich wieder austreten. Zahlen Sie die Forderung auf keinen Fall. Antworten Sie am besten gar nicht darauf. Jedes seriöse Unternehmen verlangt nach einer Anmeldung die Bestätigung per Bestätigungslink, sonst könnte ich ja willkürlich ein paar meiner Freunde bei irgendwelchen Seiten mittels ihrer Mailadresse irgendwelche Verträge abschließen lassen.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 12.05.2014, 13:17

Auch dem Eigentümer der Mailadresse ist kein Schaden entstanden. Was will er bitte anzeigen? Betrug? Wohl kaum, wenn Sie Ihre richtigen Daten (Bank und Adresse) angeben und sich nur vertippt haben. Also bitte, das ist schon fast ein wenig zu frech, für so etwas eine Entschädigungszahlung zu verlangen…

Wolfgang3
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Beitrag von Wolfgang3 » 12.05.2014, 14:26

Hallo

War/Ist auch meine Meinung.
Begründung des Mail Eigentümers ist das diese Mail-Adresse bis Dato nicht öffentlich war, er jetzt die Werbung erhält und damit auch ein Identitätsdiebstahl begangen wurde.

Wolfgang

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 12.05.2014, 14:57

Er sollte wenigstens so schlau sein und einen existierenden Tatbestand nennen, den er anzeigen möchte. Identitätsdiebstahl ? Den Tatbestand gibt es nicht; das Verhalten an sich existiert es bräuchte aber Vorsatz (bei Betrug Schädigungsvorsatz zum Beispiel); den können wir ausschließen, da Sie Ihre richtigen Daten angegeben haben (eigene Adresse, und eigene Bankdaten).

Ein Mausklick am Ende einer Werbenachricht genügt, wo der Herr den Newsletter jederzeit widerrufen kann. Das ist so wenig Aufwand, das ist keinen Cent Entschädigung wert. Vertippen kann sich jeder, hier liegt keine böswillige Schädigung vor und das Ausmaß des Schadens ist von sehr geringer Bedeutung, jedwede Klage verläuft meines Erachtens ins Leere. § 1328a Abs 1 ABGB verlangt ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten. Ein Versehen ist zwar unter Umständen einem Verschulden zuzuschreiben (§ 1294 Satz 3 zweiter Halbsatz und letzter Satz ABGB), jedoch mangelt es hier klar an einer erkennbaren Rechtswidrigkeit (an einem Verhalten, das speziell durch die Rechtsordnung verpönt ist). Die Merkmale der Grundlage auf die er sich also bei seiner Forderung stützen möchte, sind nicht ausreichend erfüllt.

MfG

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