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Onlineshop verlangt Gebühr für Rücktritt

Verfasst: 04.03.2014, 13:23
von Riettom
Hallo,
habe folgendes Problem.
Habe in einem Onlineshop ein Teil für mein Auto gekauft, will es aber jetzt zurückgeben, weil es nicht passt.
Habe dem Shop geschrieben und die haben mir gesagt, ich kann das Teil gerne zurückschicken, müsse jedoch laut ihren AGBs eine Gebühr bezahlen um ihre Verwaltungskosten zu decken?!?!

Hier der Auszug:
§ 5. Vertragsauflösung
Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt dessen Auflösung, so hat XXX die Wahl auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung zuzustimmen. Bei der Zustimmung zur Vertragsauflösung ist der Kunde verpflichtet einen Schadensersatz in Höhe von 15,6% des Bruttorechnungsbetrages, mindestens jedoch die entstandenen Kosten zu bezahlten.

§ 11. Rücksendung
Der Kunde ist berechtigt erworbene Waren binnen 14 Tagen ab Versand oder persönlicher Übergabe durch eine schriftliche Mitteilung per Email an XXX@XXX.at, unter Angabe von Gründen und der Fehlerbeschreibung, zurückzugeben. XXX behält sich die Möglichkeit einer Gutschrift oder Rückzahlung von allfälligen Zahlungen vor.

"Bargeldauszahlung ist ausgeschlossen."

Eine etwaige Rücksendung der Waren erfolgt auf Kosten des Kunden, unabhängig davon, ob ein gültiger Vertrag besteht oder nicht. Insbesondere, wenn ein Kunde Waren bestellt hat, die nicht dem gewünschten Ersatzteil entsprechen. Anfallende Lieferkosten werden ebenfalls dem Kunden angelastet.

Ist ein Ersatzteil nachweislich bereits beim Versenden durch XXX schadhaft, erfolgt die Sendung und Rücksendung auf Kosten von XXX. Die Wahl des Transportunternehmens obliegt immer XXX. Allfällig geleistete Beträge werden rückerstattet.


Kann mir jemand sagen, ob dies rechtskräftig ist, oder was ich jetzt machen soll?

Danke im Voraus.

Verfasst: 04.03.2014, 14:04
von Manannan
Diese Frage wurde genau einen Beitrag vorher schon beantwortet!
Ja, er darf, weil es in den AGBs so vereinbart wurde.

Verfasst: 04.03.2014, 14:11
von Hubert Neubauer
Manannan hat geschrieben:Diese Frage wurde genau einen Beitrag vorher schon beantwortet!
Ja, er darf, weil es in den AGBs so vereinbart wurde.
Wie bitte? Es kommt darauf an, ob Sie Konsument sind oder nicht. Sind sie Konsument, darf diese Gebühr natürlich nicht verlangt werden!! Die Rücksendekosten müssen sie selber tragen!

Verfasst: 04.03.2014, 14:21
von Riettom
Ja, ich bin ganz normaler Konsument/Endverbraucher. Habe wie gesagt ein Autoersatzteil für mein Auto bestellt, um es einzubauen.
Dann soll ich dem Anbieter also antworten, dass ich die Rücksendekosten übernehme, wie vertraglich vereinbart, jedoch die Gebühr nicht, da dies gesetzeswidrig ist?
Auf welchen Gesetztestext kann ich mich berufen?

Verfasst: 04.03.2014, 14:37
von Hubert Neubauer
5g KSchG
Vorausgesetzt österreichisches Recht ist anwendbar.

Verfasst: 04.03.2014, 14:41
von Hubert Neubauer
Binnen welcher Frist wurde der Rücktritt erklärt?

Verfasst: 04.03.2014, 14:44
von Riettom
Ich habe die Ware am Freitag den 28.02.2014 erhalten und bin noch am selben Tag schriftlich vom Vertrag zurückgetreten.
Ich werde den Anbieter darauf hinweisen und hoffen, dass sich alles vernünftig klären lässt.

Ja, die Ware wurde von mir (Österreicher) von einem österreichischem Unternehmen erworben.

Verfasst: 04.03.2014, 15:35
von Hubert Neubauer
Melden sie dem VKI das Unternehmen, dieser strengt unter Umständen ein Verbandsverfahren an.

Verfasst: 04.03.2014, 15:42
von lexlegis
Ihnen dürfen bei einem gültigen Rücktritt nach § 5e KSchG gemäß § 5g Abs 2 KSchG nur die Rücksendekosten auferlegt werden, wenn dies zuvor vereinbart wurde. Eine zusätzliche Gebühr ist nicht erlaubt. Auch beim vorigen Beitrag ist bloß von den Rücksendekosten die Rede.

Verfasst: 04.03.2014, 15:54
von Manannan
"..Eine etwaige Rücksendung der Waren erfolgt auf Kosten des Kunden"
---

Vielleicht hat der Herr Neubauer diesen Passus einfach überlesen oder vielleicht hat er auch nur überlesen, dass ich klar geschrieben habe, dass Herr/Frau "Riettom" die Kosten der Rücksendung selbst tragen muss?

Warum Herr Neubauer dann nochmals schreibt, dass Herr Riettom diese Kosten selbst tragen muss, kann ich mir nicht erklären. Aber vielleicht wollte er damit auch nur sagen, dass doppelt besser hält?

Zum Nachlesen:
An Kosten dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben. (§5g Abs 2 KSchG)

Verfasst: 04.03.2014, 16:04
von lexlegis
Ich denke hier liegt ein Missverständnis vor, da der Fragesteller zu Beginn indirekt die Frage gestellt hat ob er die vom Unternehmen erwähnten Verwaltungsgebühren (welche sich semantisch nicht zwingend mit „Rücksendekosten“ in Verbindung setzen lassen) zu tragen habe.

Demnach bestand die Gefahr, dass Ihre mit wenigen Worten formulierte Antwort fehinterpretiert wird. Der Kollege hat, wenn auch nicht unbedingt auf eine kollegiale Art, versucht eine mögliche Fehlinterpretation des Fragestellers nicht aufkommen zu lassen und daher zu Recht die für die Beurteilung des Sachverhalts wesentliche Frage gestellt ob der Fragesteller Konsument oder Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG ist.

Ich ergreife hier auf keinen Fall Partei, sondern weise lediglich auf das hier vorliegende Missverständnis hin.

Verfasst: 04.03.2014, 16:14
von Riettom
Ich danke schon mal allen beteiligten für die Antwort.
Dass ich die Rücksendekosten laut AGBs zu tragen habe, war mir klar und das kenne ich auch von anderen Unternehmen, daher hat sich meine Frage nicht auf diesen Teil bezogen.
Ich war nur verwundert über den Absatz mit den Gebühren für die Verwaltungskosten. Wie ich das jetzt verstehe, ist dies nicht gesetzeskonform und ich muss diese Gebühren nicht tragen.
Ich habe dies dem Anbieter mitgeteilt und mich auf die entsprechenden Absätze berufen. Ich hoffe ich komme mit dem Anbieter zu einer schnellen und einfachen Lösung.

Zusätzlich habe ich wie hier empfohlen, das Ganze dem VKI geschildert und werde sehen, was die mir antworten.

Danke für die tatkräftige Beteiligung an meiner Frage und die schnelle Hilfestellung.

Verfasst: 04.03.2014, 16:17
von Manannan
Diese Verwaltungsgebühr ist natürlich Humbug.
Dachte, dass der Fragesteller hier die in den AGBs genannten Rücksendekosten meint, da die ABGs selbst keine solchen enthalten und mE auch völlig korrekt im Sinne des KSchG sind.

Dem Herrn Neubauer seine Art ist uns ja bereits bekannt obwohl ich ihm Recht geben, dass man das dem VKI melden sollte.

Verfasst: 04.03.2014, 16:31
von lexlegis
Geschätzter Kollege Manannan

Ich möchte Sie weder diffamieren oder maßregeln noch mich über Sie mokieren, sondern Ihnen bloß einen Tipp geben, der Ihnen vielleicht nützen könnte:
„AGB“ ist bereits die Pluralform, das beigefügte „s“ ist somit redundant. Es handelt sich hierbei aber nur um einen Tipp.

Verfasst: 04.03.2014, 18:48
von Hubert Neubauer
Manannan hat geschrieben:"..Eine etwaige Rücksendung der Waren erfolgt auf Kosten des Kunden"
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Vielleicht hat der Herr Neubauer diesen Passus einfach überlesen oder vielleicht hat er auch nur überlesen, dass ich klar geschrieben habe, dass Herr/Frau "Riettom" die Kosten der Rücksendung selbst tragen muss?

Warum Herr Neubauer dann nochmals schreibt, dass Herr Riettom diese Kosten selbst tragen muss, kann ich mir nicht erklären. Aber vielleicht wollte er damit auch nur sagen, dass doppelt besser hält?

Zum Nachlesen:
An Kosten dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben. (§5g Abs 2 KSchG)
Natürlich habe ich das gelesen.

Daher meine Antwort, dass die Gebühr (in Form eines pauschalierten Schadenersatzes) nicht zu bezahlen ist, jedoch die Rücksendekosten schon, weil dies vereinbart war.

Anscheinend haben sie die Frage des Threaderstellers nicht verstanden. Ihre Antwort war eindeutig falsch, weil sie gesagt habe, dass der Threadersteller sowohl den pauschalierten Schadenersatz und die Rücksendekosten zu bezahlen haben, was jedoch gegen zwingendes Recht verstößt.

Diese falsche Antwort habe ich korrigiert.

P.S. @ Threaersteller: Sie haben natürlich Anspruch auf Bargel und nicht auf eine Gutschrift.